Harnstau bei Prostatakarzinom

  • Guten morgen liebes Forum,
    wir haben eine Frage!
    Patient kommt mit Enteritis ins Krankenhaus(HD). Während des stationären Krankenhausaufenthalt entwickelt der Patient einen Harnaufstau2.-3. Grades bei dem unsere Ärzte die Ursache in einem vorliegenden Prostatakarzinom sehen. (Sonographisch beschrieben Prostata vergrößert). Der Patient erhielt einen DK.
    Bei unserer Kodierung der Nebendiagnosen haben wir die R33 sowie die N39.41 und als Spezifizierung die Ursache mit C61 verschlüsselt.
    Der MDK und die Krankenkasse will dieses nicht akzeptieren und die C61 streichen.
    Haben wir korrekt kodiert oder hat der MDK recht?
    Über Antworten würden wir uns freuen,
    liebe Grüße Pialotte

  • Hallo und guten Morgen Pialotte

    Ich bin ja nun kein Arzt, aber ist es nicht etwas gewagt aus einer Prostatavergrösserung im Ultraschall sofort ein Karzinom zu machen?

    Schönen Tag wünscht....Keks:-)

    Gruß Keks :)
    -------------------------------

    Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück 8o

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    das CA war wohl bekannt. Wie argumentieren denn die beiden Seiten anhand der DKR?

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,
    vielen Dank für die schnellen Antworten.

    Bei der ersten Begutachtung wurde kurz Seitens des MDK argumentiert:C61- kein ersichtlicher Mehraufand gemäß DKR D003d.
    Antwort unserer Ärzte:
    Wenn der Gutachter den E-Bericht entsprechend gewürdigt hätte, hätte er lesen müssen, dass bei dem Pat. ein Harnstau 2.-3. Grades vorgelegen hat und dieser ursächlich durch das Prostatakarzinom zu sehen ist. Eine entsprechende Therapie bei begleitener Überlaufblase bestand in der umgehenden Anlage eines DK.
    Antwort des MDK:
    C61 ändern auf N13.3 Begründung: ...Das Prostatakarzinom ist zwar Ursache für die Harnstauung, allerdings wurde das Karzinom nicht behandelt, es wurde auch keine weitere Diagnostik vorgenommen, zumal die Situation bereits bekannt war. Es wurde lediglich das Symptom behandelt.
    Unserer Meinung nach ist der CA als ND zu kodieren, da es ohne CA warscheinlich kein Harnstau gegeben hätte.
    MFG Pialotte

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    das CA hat keinen Aufwand verursacht, daher sehe ich auch keinen Grund im Sinne der DKR D003, warum es neben dem Harnstau kodiert werden sollte. \"Ursache\" spielt dabei kodiertechnisch keine Rolle (Ausnahme: Ein Zustand der nach +*-Systematik zu kodieren wäre, beispielsweise Tumoranämie).

  • Hallo - warum hat das Ca keinen Aufwand verursacht? Ohne Ca kein Harnstau. Hier gilt m.E. Kodierempfehlung Nr. 26. Zudem wurde eine Diagnostik sehr wohl vorgenommen. Das Thema Ursache spielt hier m.E. keine Rolle. Das Ca wurde m.E. sehr wohl behandelt - und zwar symptomatisch.

    Schönes Wochenende.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo TT,

    siehe auch DKR D003d, Abnorme Befunde. Und: Es erfolgte keine Behandlung des CA, sondern bezüglich des Harnstaus. Kodierempfehlung 26 hat damit dann aber auch gar nichts zu tun. Mit einem DK behandelt man nicht gleichzeitig neben dem Harnstau auch noch das CA (das dürfte wohl als revolutionär angesehen werden).

    Die Diskussion um \"Ursache\" haben wir hier auch schon oft diskutiert. Ich verweise auf den Urknall, der Ursache von allem ist (philosophisch kann man das ggf. diskutieren). ;)

  • Hallo -

    m.E. ist es falsch, unter der Behandlung eines Ca nur eine kausale Therapie zu verstehen. Zumindest verstehe ich Ihr Argument so.

    Peng! (Urknall) und schöne Grüße.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo TT,

    im vorliegenden Fall gibt es keine Therapie des CA, sondern nur des Harnstaus.

    Ich hatte ja nach der DKR-Argumentationsweise gefragt, nicht ohne Grund. Ich wollte wissen, ob hier nur nach DKR D003 argumentiert wird. So, dann werfe ich mal einen anderen Ball ins Spiel. Wenn man den Harnstau als Symptom des CA ansieht, ist Folgendes zu bedenken: DKR D002f
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrunde liegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Kode anzugeben.

    Aber: Hier wird nur auf die Hauptdiagnosenzuordnung abgezielt. Wenn der Patient also mit der Enteritis als HD geführt wird, spielt diese DKR dann keine Rolle. Es bleibt dann bei der DKR D003.

  • Hallo Herr Selter -

    ich spitze es mal zu: Prostata Ca mit Verstopfung (z.B. durch Opiate und zu geringe Trinkmenge), Übelkeit, Erbrechen, Gewichtsverlust, Schmerzen, Angst. Es erfolgt evtl. sogar eine palliativmedizinische Komplexbehandlung. \"Darf\" dann die Diagnose Krebs codiert werden?


    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo Forum,

    ich will mich hier auch noch kurz reinhängen. Letztlich ist doch die Harnstauung die Folge eines, durch das bekannte Prostata-CA ausgelösten, Harnverhaltes. Wenn man nun den Harnverhalt als Symptom wertet( ? ), dann wird laut DKR \"Ein Symptom wird nicht kodiert, wenn es im Regelfall als eindeutige und unmittelbare Folge mit der zugrunde liegenden Krankheit vergesellschaftet ist\" der Harnverhalt ja selbst nicht kodiert, sondern die entsprechende Erkrankung. Damit wäre C61 dann doch kodierbar, da ja sowohl die Harnstauung, als auch der Harnverhalt mittels Katheter behandelt wurde.

    MfG findus

    MfG findus