Hauptdiagnosenstreit: C83.3 versus C79.3

  • So, hier nun unsere Entscheidung:

    In dem Streit mit dem MDK ging es auch um Nebendiagnosen und Prozeduren.

    Im ersten Gutachten hat sich der MDK für die C83.3 als KHD ausgesprochen, wollte aber einige Nebendiagnosen, unter anderem die C79.3 und eine Prozedur nicht haben. Wir akzeptierten die Streichung der Prozedur und zweier Nebendiagnosen, wiesen in unserem Widerspruch aber darauf hin, dass laut DKR 0215 die C79.3 zusätzlich zum Lymphom zu kodieren sei und lieferten eine bisher nicht kodierte, Ressourcen verbrauchende und Ertrags sichernde Nebendiagnose nach. Darauf hin änderte der Gutachter die KHD in die C79.3 und die C83.3 als ND mit Hinweis auf die Kodierregeln 2015 + 0201, die ihm anscheinend erst jetzt eingefallen waren. Und da er das letzte Wort hat, geht der Fall in unsere Rechtsabteilung.

    Grüße vom
    Caseschnüffler

  • Hallo Caseschnüffler,

    vielen Dank für Ihre Info!
    Schon interessant, wie \"variabel\" Ihr MDK ist..... Bitte informieren Sie uns über den Fortgang in der Sache.
    Viel Erfolg!

    Mit freundlichen Grüßen

    Lunge - Internist / Pneumologe

  • Hallo Caseschnüffler,

    schön, wie sich Klischees doch immer wieder bestätigen...

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Guten Morgen,

    im Zusammenhang mit dem

    männlicher Patient, 79 Jahre, wurde stationär aufgenommen nachdem er sich in der internistischen Ersten-Hilfe mit Brechreiz unklarer Genese und
    abdominellen Druckschmerz im Bereich einer Narbenhernie (Z. n. Laparotomie zur Cholezystektomie 1988 und anamnestisch Sigmadivertikulitis) vorstellte. Im CT-Befund wird der V. a. Bridenileus mit adhärenten Dünndarmschlingen im re. OB sowie der V. a. Peroration in Höhe des Nierenpols geäußert. Desweiteren zeigt sich eine Wandverdickung von Dünndarmanteilen worauf zusätzlich der V. a. eine tumoröse Raumforderung geäußert wurde.

    Intraoperativ bestätigt sich eine Narbenhernie. Desweiteren zeigen sich
    mehrere vergrößerte Mesenteriallymphknoten. Bei drohenden Darmverschluss wird eine Dünndarmteilresektion vorgenommen. Der histologische Befund beschreibt \"...ein Malignes B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphom des Dünndarms (klin. unklarer Dünndarmtumor).\"

    Unsererseits wurde als Hauptdiagnose D37.2 (Neubildung unsicheren oder
    unbekannten Verhaltens: Dünndarm) kodiert und die DRG G18B abgerechnet. Sicherlich auch nicht korrekt aber war der Anlass der stationären Aufnahme nicht die Narbenhernie?

    MDK fordert DRG R01C bei HD C62.7 (Zentroblastisches B-Zell-Lymphom).

    Für eine kleine Hilfestellung wär ich Ihnen in diesem Fall sehr dankbar.

    MfG
    Chris

  • Hallo Chris,

    offensichtlich stand bei dem Pat. ein (zumindest beginnender) Ileus im Vordergrund. Der wurde durch das maligne Geschehen verursacht, also wird dieses zur HD: Aber nicht C62.7 (gibt es 2009 und 2010 nicht), sondern wohl C85.1 (B-Zell-Lymphom), alternativ allenfalls C17.- (bösartige Neubildung des Dünndarms). C17.- würde ich allerdings eher bei Karzinomen o.ä. wählen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld