So, hier nun unsere Entscheidung:
In dem Streit mit dem MDK ging es auch um Nebendiagnosen und Prozeduren.
Im ersten Gutachten hat sich der MDK für die C83.3 als KHD ausgesprochen, wollte aber einige Nebendiagnosen, unter anderem die C79.3 und eine Prozedur nicht haben. Wir akzeptierten die Streichung der Prozedur und zweier Nebendiagnosen, wiesen in unserem Widerspruch aber darauf hin, dass laut DKR 0215 die C79.3 zusätzlich zum Lymphom zu kodieren sei und lieferten eine bisher nicht kodierte, Ressourcen verbrauchende und Ertrags sichernde Nebendiagnose nach. Darauf hin änderte der Gutachter die KHD in die C79.3 und die C83.3 als ND mit Hinweis auf die Kodierregeln 2015 + 0201, die ihm anscheinend erst jetzt eingefallen waren. Und da er das letzte Wort hat, geht der Fall in unsere Rechtsabteilung.
Grüße vom
Caseschnüffler