Andere neurologische Komplexbehandlung

  • Guten Tag Forum,

    wir haben gerade mit einer für uns neuen Fragestellung zu tun:

    Nach Gründung eines Schlaganfall - Netzwerkes in 2008 mit allseits unterschriebenen Verträgen erhebt die KK jetzt folgende Forderung: wenn der Zuschlag für Patienten im Schlaganfall - Netzwerk abgerechnet wird, dann darf der Code 8-98b.- nicht abgerechnet werden! Gibt es Hinweise, die auf Beziehung zw. diesen beiden Ebenen schließen lassen?
    M.E. sind dies völlig getrennte Abrechungswege, die nicht gegeneinander aufgerechnet werden können.

    Wer hat Erfahrungen damit?

    VG UH

  • Guten Tag,
    lassen Sie sich doch von der Kasse den Beleg für deren Behauptung geben.

    Ich pflege dann immer zu fragen: \"wo steht das?\" Man ist ja bereit dazu zu lernen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo, UH,

    die Formulierung kommt mir durchaus bekannt vor, könnte fast auf das Bundesland und den Kostenträger spekulieren und natürlich steht die KT-Forderung so nirgendwo.
    In unserer Landesvereinbarung zum Netzwerk heißt es z.B. nur:
    Durch die telemedizinische Konsultation werden im Krankenhaus nicht die Voraussetzungen zur Abrechnung der OPS-Codes 8-981.*... erfüllt.

    Argumentieren Sie doch so:

    1. Der oben zitierte Satz bedeutet nur, dass das Telekonsil allein nicht die Kodierung des OPS erlaubt, sondern natürlich müssen alle anderen Bedingungen erfüllt sein. Wenn Ihnen das Telekonsil aber eine Bedingung erfüllt, kann Ihnen niemand verbieten, bei Erfüllung aller anderer Mindestanforderungen den OPS zu kodieren und den Zuschlag abzurechnen.

    2. In der Kalkulation für den Zuschlag des Schlaganfallnetzwerkes (jedenfalls bei unserem !) sind nur die Kosten für die Vorhaltung der telemed. Software im peripheren KH und im Zentrum sowie die Personalkosten im Zentrum enthalten. Alle anderen Kosten, die für das periphere KH zur Erfüllung der Mindestanforderung des OPS anfallen (Physiotherapie, erhöhter Überwachungs- und Dok.-Aufwand, ...) sind überhaupt nicht berücksichtigt.

    MfG
    AnMa

  • Hallo AnMa,
    eingangs ging es um die 8-98b, in Ihrem Post zitieren Sie die 8-981. Das sollte man nicht vermengen, wenn es um die Neurologen geht.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo, Herr Horndasch,

    natürlich haben Sie recht. Aber als unser Landesvertrag zum Schlaganfallnetzwerk unterschrieben wurde, war 8-98b noch nicht erlösrelevant, deswegen wurde der Code dort nicht gesondert genannt. In den Verhandlungen 2009 wurde beide Codes allerdings von den KT in der Argumentation zur eingangs beschriebenen Problematik gleichgesetzt.

    MfG
    AnMa