Guten Tag Forum,
wir haben gerade mit einer für uns neuen Fragestellung zu tun:
Nach Gründung eines Schlaganfall - Netzwerkes in 2008 mit allseits unterschriebenen Verträgen erhebt die KK jetzt folgende Forderung: wenn der Zuschlag für Patienten im Schlaganfall - Netzwerk abgerechnet wird, dann darf der Code 8-98b.- nicht abgerechnet werden! Gibt es Hinweise, die auf Beziehung zw. diesen beiden Ebenen schließen lassen?
M.E. sind dies völlig getrennte Abrechungswege, die nicht gegeneinander aufgerechnet werden können.
Wer hat Erfahrungen damit?
VG UH