Verbringung oder Verlegung?

  • Guten Morgen,

    ein Patient entwickelt unter Marcumartherapie nach DK-Anlage eine Blutung, sodass eine Ausräumung in Narkose nötig wird.
    Der Pat. wird hierzu um 16.00 Uhr in eine urologische Klinik gebracht. Am nächsten Morgen kommt der Pat. um 09.30 Uhr wieder zurück in unsere Klinik.
    Handelt es sich hier um eine Verbringung oder eine Verlegung. Es geht dabei ja hauptsächlich darum, ob die Behandlungsverantwortung abgegeben wurde und ob ein \"Auftrag\" für eine Prozedur vorlag. Allerdings heisst es auch, eine Verlegung liegt vor, wenn die Behandlung im ersten KH abeschlossen ist, bzw. kann aufgrund des Versorgungsauftrages bzw. der Leistungsfähigkeit des KH nicht weiter fortgesetzt werden. Was genau heisst das? Zur Koronarangiographie werden die Patienten von uns auch in ein anderes Krankenhaus gebracht, da wir diese Leistung nicht erbringen können, dies ist aber immer eine Verbringung.
    In diesem Fall hat die Urologie den Fall als Verlegung abgerechnet, wir allerdings als Verbringung. Eine Rechnung für die Ausräumung hatten wir nicht erhalten, aber die liegt ja auch zum Zeitpunkt der Kodierung nicht zwangsläufig vor.

    Viele Grüße
    Tanja

  • Schönen guten Tag Tanja,

    Formal wurde der Patient im anderen Krankenhaus vollstationär behandelt, da er über Nacht dort war. Es gibt dazu ein Urteil, dass bei vollstationärer Behandlung des aufnehmenden Krankenhauses eine Verlegung vorliegt.

    Auch inhaltlich handelt es sich meines Erachtens um eine Verlegung, denn Sie haben den Patienten wegen eines Problems, dass Sie mangels eigener Fachkompetenz nicht behandeln konnten, in die entsprechende Fachabteilung eines anderen Krankenhauses verlegt. Mangels der eigenen Fachkompetenz konnten Sie gar nicht beurteilen, wie das Problem zu behandeln ist, daher konnten Sie auch keine dezidierte Auftragsleistung (wie beispielsweise beim diagn. Herzkatheter) geben. Die Entscheidung, wie das Problem zu behandeln ist und insbesondere die Entscheidung zur Weiterbehandlung sowie über die Rückverlegung lag ausschließlich bei der Weiterbehandelnden Klinik.

    Im Übrigen wurde das Problem der Abgrenzung Verbringung/Verlegung bereits häufiger hier diskutiert, daher empfehle ich, die Suchfunktion zu nutzen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Tanja,

    das ist meines Erachtens ein rein formales Problem, das von der Formulierung der Landesverträge abhängt.
    So wäre Ihr Beispiel in Bayern eine Verbringung, da dort im Landesvertrag von einer \"Rückverlegung\" innerhalb 24 h ausgegangen wird.
    Derselbe Fall ist in Baden-Württemberg jedoch eine Verlegung, da dort im Landesvertrag \"an demselben Tag\" steht.
    Hört sich komisch an - ist aber so - und wurde auch vom SG so gesehen.

    Grüße aus dem kalten und nassen Schwaben

  • Hallo Tanja,

    für mich stellt sich zunächst mal die Frage, wie der Behandlungsplan aussah. Stand bei der Verlegung/Verbringung in Krhs. B schon fest, dass der Patient morgen wiederkommt oder hat es sich auf Grund der Behandlung in Krhs B einfach so ergeben?

    Gruß (Bal ist langes Wochenende)

    Mr. Freundlich

  • Schönen guten Tag allerseits,

    sofern die Frage Verlegung/Verbringung im Landesvertrag rein formal geregelt ist, ist dies meiner Ansicht nach tatsächlich vorrangig. Insofern stimme ich Elsa zu.

    Ansonsten, Mr. Freundlich, hat ja der Behandlungsplan offensichtlich und auch tatsächlich eine Behandlung mindestens über Nacht vorgesehen, insofern lag eine vollstationäre Behandlung und damit eine Verlegung vor (Urteil BSG B 3 KR 17/06 R vom 28.02.2007 ). Ganz abgesehen davon können Sie meines Erachtens bei einer Notfallmäßig erforderlichen OP, die in einer Fachabteilung durchgeführt werden muss, die im eigenen Krankenhaus nicht vorhanden ist, davon ausgehen, dass die Behandlunsverantwortung an das andere Krankenhaus übertragen wurde. Die Notwendige Maßnahme - Ausräumung einer Blasentamponade bzw. Blutstillung am Harntrakt - würde ich jetzt auch nicht so ohne weiteres als ambulantes Potential betrachten, wenn der Patient notfallmäßig nach 16:00 Uhr auf den Tisch kommt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,
    ein nicht ganz zu vernachlässigender Aspekt sollte die gemeinsame Beurteilung des Falles sein. Es ist möglicherweise schon problematisch, wenn Haus A in der entsprechenden Konstellation eine Verlegung und Haus B eine Verbringung sieht und abrechnet.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch