Erbrechen nach Chemotherapie

  • Hallo liebe DRG - Gemeinde,

    ich kodiere bei unseren zahlreichen onkologischen Pat gern die K91.88 wenn ein Erbrechen nach verabreichter CTX auftritt.

    Ich halte diese Klinik für eine Komplikation und kodiere sie anstelle einer T -Diagnose, weil spezifischer, wie auch in der DKR Komplikationen nach medizinischen Massnahmen, beschrieben ist.

    Neuerdings schlägt mir folgende Argumentation entgegen: Diese K91.88 sei nicht zu kodieren, da in den alternativen amtlichen Texten zu diesem Codes ausschließlich Zustände nach OPERATIVEN Verfahren aufgeführt würden (zumindestens in unserem Kodip - Grouper.. :boese: , ich kann das Ding nicht ab...).

    Und eine CTX sei schließlich keine OP, also: Geht nich! 8o (Und das, obwohl auch ein \"Leberversagen nach medizinischen Massnahmen\" zu den amtlichen Alternativen gehört!)

    Ich habe die Applikation von Zytostatika bisher für eine medizinische Massnahme gehalten und staune nur noch! :a_augenruppel:

    Aber der Vollständigkeit halber: Gibt es weitere Argumente für oder gern auch gegen die K91.88 in diesem Zusammenhang?

    Ich wäre für weiterführende Beiträge wirklich dankbar.

    Abendliche Grüße - Ralf Römer

  • Hallo Romulus,

    gemäß DKR nehmen sie K91.88 nur \"wenn kein spezifischerer Kode\" zur Verfügung steht. Mit K52.1 (oder auch K52.9) + Y57.9 als Sekundärkode können sie den Zustand aber genauer abbilden. Zumindest kodiere ich den Sachverhalt immer so.

    mfg findus

    MfG findus

  • Hallo Romulus und Findus,

    nach meinem Verständnis gehören Übelkeit und Erbrechen zur Chemo, wie die Schmerzen zur post OP,d.h werden nicht unbedingt extra kodiert. Es sei denn die Symptomatik ist extrem. Wir kodieren dann Übelkeit und Erbrechen. Laße mich aber gerne aufklären... 8)

    bis nachher

    Liebe Grüße
    Nika :)

  • Hallo liebe Community,

    der Fairness halber würde ich eine \"dazugehörige\" Komplikation, wie die Übelkeit bei einer Chemotherapie, nicht zusätzlich kodieren (wie nika schon sagte).

    Ein weiterer Grund ist, dass, wenn ein Chemopatient sich nach Entlassung erneut vorstellt (Übelkeit, Erbrechen) und die Kriterien für die Fallzusammenführung eigentlich gegeben sind, die Fallzusammenführung dennoch nicht durchgeführt wird. Dies wurde in der FPV so geregelt, da dies eben eine absehbare Komplikation ist, welche nicht als eine in Verbindung mit der med. Behandlung stehende Komplikation betrachtet wird und demnach das Krankenhaus nicht die \"Schuld\" trägt.

    Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.

    _______________
    Freundliche Grüße

    S.

  • Guten Morgen Zusammen!

    Danke für die Vorschläge, ich bin aber auch ein bisschen erstaunt..:-))

    Wahrscheinlich habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt, deshalb zur Klärung:
    Aufnahme erfolgt wegen CTX-induziertem Erbrechen und Übelkeit. Die bisherige teilstationäre Behandlung i.d. onkologischen Tagesklinik kann deshalb nicht weitergeführt werden - stat. Aufnahme!

    - Der Vorschlag K51.1 etc. ist nicht schlecht, bildet aber m.E. keine Komplikation ab, wie in DKR beschrieben. Denn um eine Solche handelt es sich, weil sie die stat. Aufnahme veranlasst hat.

    Ob sie in den Verantwortungsbereich des KH fällt sei hier dahingestellt, da der vorangegangene, und vermutlich auch der nachfolgende stat. Aufenthalt onkologischer Natur war und somit von der FZ ausgeschlossen sein dürfte, egal warum.

    Der Bereich K91.. beschreibt iatrogene Kompliktionen, die sich im Verdauungstrakt usw. manifestieren, spezifischer als die klassischen Codes aus dem T80-ger Bereich - DKR Komplikationen.


    - \"Dazugehörige Komplikationen\" sind mir nicht bekannt.
    Wenn eine Klinik entsprechenden Resourcenaufwand erforderlich machte, wird selbstverständlich die dazugehörige Diagnose verschlüsselt, da kenne ich keine Verwandten! :-)) Soviel auch zu Thema Fairness.

    Die Fage bleibt also weiter offen: Gibt es stichhaltige Gründe in den Regelwerken(!), für oder gegen meine Kodierung?

    Danke und allseits einen sonnigen Tag - Ralf Römer

  • Hallo Romulus,

    in den DKR findet sich folgendes: \"Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen Kodes für die spezifische Verschlüsselung von Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen finden sich beispielsweise in den folgenden Kategorien: \"Tabelle 1\" Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. Die Kodes aus Tabelle 1 sind Kodes aus T80–T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben.\"

    Heißt für mich, dass die Kodes der Tabelle den T-kodes vorzuziehen sind, aber auch, dass Kodes, welche das Krankheitsbild genau abbilden den Kodes der Tabelle 1 vorzuziehen sind. Denn die Kodes der Tabelle sin nur zuzuweisen \"wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert\". In ihrem Falle wäre m.E. nach soger R11 + Y57.9 genauer als K91.88. Das Exlusivum unter R11 verweist nur auf K91.0 - Erbrechen nach gastrointerstinalem chirurgischen Eingriff.

    mfg findus

    MfG findus

  • Zitat


    Original von Romulus:

    Ob sie in den Verantwortungsbereich des KH fällt sei hier dahingestellt, da der vorangegangene, und vermutlich auch der nachfolgende stat. Aufenthalt onkologischer Natur war und somit von der FZ ausgeschlossen sein dürfte, egal warum.

    - \"Dazugehörige Komplikationen\" sind mir nicht bekannt.
    Wenn eine Klinik entsprechenden Resourcenaufwand erforderlich machte, wird selbstverständlich die dazugehörige Diagnose verschlüsselt, da kenne ich keine Verwandten! :-)) Soviel auch zu Thema Fairness.

    Hallo nochmal,

    ich habe keinen Zusammenhang zwischen der derzeitigen Übelkeit und dem Verantwortungsbereich des KH hergestellt, lesen Sie bitte meine Aussage genauer, sie bezieht sich allein auf das Wort \"Fairness\".

    Ein postoperativer Schmerz wird nicht kodiert, aus welchem besonderen Grund (ausgenommen es sei ein überaus bedeutender Aufwand) sollte nun die durchaus häufig auftretende Übelkeit (oder das Erbrechen) bei einer Chemo kodiert werden?

    Der postoperative Schmerz sei übrigens eine \"dazugehörige Komplikation\". In Anführungsstrichen deshalb geschrieben, weil es sinngemäß keine bzw. nur eingeschränkt dazugehörige Komplikationen bei gewissen Maßnahmen gibt.

    _______________________________________________________________________________________________________


    Da es sich aber nun um eine stat. Aufnahme aufgrund von in der Tagesklinik auftretender Problematik handelt, was aus ihrem ersten Post nicht hervorging, möchte ich gerne versuchen, Ihnen Hilfestellung zu leisten.

    In meinen Augen ist der Kode \" K91.88: Sonstige Krankheiten des Verdauungssystems nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert\" m.E. nicht zu gebrauchen, weil:

    - es so genau zu kodieren gilt wie möglich
    - es sich nicht um eine wirkliche Erkrankung des Darmes, sondern lediglich um ein Symptom, durch übermäßige Belastung des des Herz-Kreislaufsystems, handelt

    Demnach wäre der genauere und ehrlichere Kode, wie mein Vorposter es schrieb, die R11 in Verbindung mit der Y57.9!.


    Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben

    _______________
    Freundliche Grüße

    S.

  • Hallo Zusammen,

    vielen Dank bis jetzt für Ihre Mühe! :-))

    Wenn ich alle Faktoren wie Fairness, Ehrlichkeit etc. herausfiltere, die wohl mehr der jeweiligen persönlichen Einstellung zum DRG-System und dem individuellen Tätigkeitsfeld geschuldet sein mögen, bleibt nun erfreulicherweise die Fragestellung übrig, welcher Kode nun das - unter Onkologen ernst genommene - Erbrechen nach CTX am Spezifischsten abbildet.

    Dass gewisse medizinische Massnahmen absehbare Folgen haben sei hier unbestritten, das sehr schöne Beispiel der postoperativen Schmerzen zeigt dies deutlich und ist so in den DKR auch wiederzufinden.

    Allerdings ist Vorsicht geboten; auch eine postoperative Blutung ist nicht selten, stellt aber bei vermehrtem Aufwand - und zwar unabhängig davon, wie hoch der Aufwand war - sehr wohl eine Komplikation dar, die (auch) mit einer T81.0 kodiert werden darf.

    Wie gesagt wird das Erbrechen nach der Applikation hochwirksamer Zellgifte unter Onkologen ernst genug genommen, um als Anlass des stationären Verweilens im Khs. zu gelten.

    Der (neuerdings auch bei den MDK\'s beliebte) Vorschlag in diesem Fall ein Symptom (R11) zur HD zu machen, scheidet m.E. völlig aus, und zwar wegen DKR -D002f, S.5 letzter Absatz: \"Schlüsselnummern für Symptome, Befunde und ungenau bezeichnete Zustände aus Kap. XVIII ... sind nicht als Hauptdiagnose zu verwenden, sobald eine die Symtomatik, etc. erklärende definitive Diagnose ermittelt wurde.\"

    Weil die R11 nicht nur \"normales\" Erbrechen beinhaltet, sondern auch Krankheitsbilder wie Miserere oder Meryzismus ist das ist alles Andere als genau - weshalb dieser Code ja auch in Kapitel XVIII zu finden ist.

    Zwar gilt Ähnliches auch für die K91.88, die z.B. auch mit Leberversagen nach medizinischen Massnahmen\" belegt (vs. K72.0!), aber für die Lokalisation einer Komplikation im gastrointestinalen Bereich aus meiner Sicht wesentlich genauer ist.

    Außerdem müsste dem Syptom R11 ein weiterer Code (Y57.9) hinzugefügt werden, um die Komplikation überhaupt abbilden zu könen, weshalb mir ein Komplikationscode aus dem Kapitel XI, das sich mit Krankheiten des Verdauungssytems befasst, wesentlich genauer erscheint und zudem mit Blick auf die Systematik eine \"definitive\" Diagnose ist.

    Ich bin gespannt auf weitere Argumente und verbleibe mit besten Wochenendwünschen - Ralf Römer

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    zur Diskussion:
    Es sei festgestellt, dass bisher hier nur die Allgemeine DKR D002 im Rennen ist. Aber, es gibt eine Spezielle DKR, die hierzu ebenfalls eine Meinung hat:
    1917d Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln (bei Einnahme gemäß Verordnung)
    Unerwünschte Nebenwirkungen indikationsgerechter Arzneimittel bei Einnahme gemäß Verordnung werden wie folgt kodiert:
    ein oder mehrere Kodes für den krankhaften Zustand, in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren, optional ergänzt durch Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen.

    Bin gespannt....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    das ist wirklich spannend, Herr Selter! :-))

    Wenn ich das richtig überblicke, muss ich nach 1917d einen, von sachgemäßer Einnahme verordneter Medikamente verursachten, krankhaften Zustand mit einem oder mehreren Codes abbilden und kann dann entscheiden, ob ich Y57.9 dranhänge oder nicht.

    Das bedeutet aber auch, dass Y57.9 einen ungenauen Code (z.B. ein Syptom wie R11) nicht \"aufwertet\". Wenn ich mir nicht sicher bin, ob ich den Richtigen getroffen habe, macht ihn Y57.9 auch nicht richtiger! Sonst wäre der Code nicht optional.

    Also muss mein Hauptaugenmerk darauf liegen, den Krankheitszustand korrekt abzubilden, unabhängig davon, ob es noch Möglichkeiten zur \"Schönheitsreparatur\" gibt.

    Wie treffe ich aber einen Code? In unserem Falle möchte ich eine Komplikation abbilden, die sich im Gastrointestinalbereich manifestiert, ich finde einen Code und schaue dann nach, ob ich in der Systmatik an der richtigen Stelle gelandet bin - so, wie es die \"Grundregeln zur Verschlüsselung\" fordern (Anhang A, S.147). Beispiel 2 zu 1917 unterstützt meine These, denke ich, denn der angegebene Code ist spezifisch genug und benötigt die Y57.9 auch nicht.

    Ich bitte freundlichst um Gegenargumente, gern auch nach dem Wochenende:-)))


    Gruß - Ralf Römer

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich kann hier nur nach den DKR R11 plus Y57.9 sehen. Ausnahme ist, wenn die das Erbrechen auslößende Grunderkrankung diagnostiziert wird (bzw. als Verdachtsdiagnose behandelt wird). Dann wäre diese R11 vorzuziehen.