Hallo liebe DRG - Gemeinde,
ich kodiere bei unseren zahlreichen onkologischen Pat gern die K91.88 wenn ein Erbrechen nach verabreichter CTX auftritt.
Ich halte diese Klinik für eine Komplikation und kodiere sie anstelle einer T -Diagnose, weil spezifischer, wie auch in der DKR Komplikationen nach medizinischen Massnahmen, beschrieben ist.
Neuerdings schlägt mir folgende Argumentation entgegen: Diese K91.88 sei nicht zu kodieren, da in den alternativen amtlichen Texten zu diesem Codes ausschließlich Zustände nach OPERATIVEN Verfahren aufgeführt würden (zumindestens in unserem Kodip - Grouper.. :boese: , ich kann das Ding nicht ab...).
Und eine CTX sei schließlich keine OP, also: Geht nich! (Und das, obwohl auch ein \"Leberversagen nach medizinischen Massnahmen\" zu den amtlichen Alternativen gehört!)
Ich habe die Applikation von Zytostatika bisher für eine medizinische Massnahme gehalten und staune nur noch! :a_augenruppel:
Aber der Vollständigkeit halber: Gibt es weitere Argumente für oder gern auch gegen die K91.88 in diesem Zusammenhang?
Ich wäre für weiterführende Beiträge wirklich dankbar.
Abendliche Grüße - Ralf Römer