Hallo Hr. Offermanns,
der Krankenhausarzt legt immer fest, wie die Behandlung zu erfolgen hat. Er entscheidet über die stationäre Aufnahme oder ob eine ambulante Behandlung/ein ambulanter Eingriff erfolgt. Sofern sich diese Entscheidung im nachhinein als falsch herausstellt, muss sie korrigiert werden.
Nun zu § 4 Abs. 2 AOP-Vertrag: Dort geht es nach der Überschrift ausschließlich um präoperative Leistungen. Es heißt dort: \"Erfolgt eine vollstationäre Behandlung, so sind die diagnostischen Maßnahmen, die der Vorbereitung dieser stationären Behandlung dienen und innerhalb der Fristen gemäß § 115 a Abs. 2 SGB V erbracht werden, nicht als Eingriffe gemäß § 115 b SGB V abzurechnen.\"
Sofern also eine Operation (und die Operation ist hier doch die Portimplantation!) stationär erfolgen muss (das tut sie hier nicht, da als amb. OP abgerechnet) dann kann die Vorbereitung der OP (also die Vorbereitung der Portimplatation) nicht auch noch als Eingriff gem. § 115 b SGB V abgerechnet werden.
Ich denke dieser Absatz ist hier nicht einschlägig. Eine Beurteilung ist meiner Meinung nach aus § 115 a SGB V zu treffen und da ist die Aussage relativ eindeutig, nämlich dass vorbereitende Massnahmen, sofern medizinisch möglich, als vorstationär abzurechnen sind.