Portimplantation als vorstationär

  • Hallo Hr. Offermanns,

    der Krankenhausarzt legt immer fest, wie die Behandlung zu erfolgen hat. Er entscheidet über die stationäre Aufnahme oder ob eine ambulante Behandlung/ein ambulanter Eingriff erfolgt. Sofern sich diese Entscheidung im nachhinein als falsch herausstellt, muss sie korrigiert werden.

    Nun zu § 4 Abs. 2 AOP-Vertrag: Dort geht es nach der Überschrift ausschließlich um präoperative Leistungen. Es heißt dort: \"Erfolgt eine vollstationäre Behandlung, so sind die diagnostischen Maßnahmen, die der Vorbereitung dieser stationären Behandlung dienen und innerhalb der Fristen gemäß § 115 a Abs. 2 SGB V erbracht werden, nicht als Eingriffe gemäß § 115 b SGB V abzurechnen.\"

    Sofern also eine Operation (und die Operation ist hier doch die Portimplantation!) stationär erfolgen muss (das tut sie hier nicht, da als amb. OP abgerechnet) dann kann die Vorbereitung der OP (also die Vorbereitung der Portimplatation) nicht auch noch als Eingriff gem. § 115 b SGB V abgerechnet werden.

    Ich denke dieser Absatz ist hier nicht einschlägig. Eine Beurteilung ist meiner Meinung nach aus § 115 a SGB V zu treffen und da ist die Aussage relativ eindeutig, nämlich dass vorbereitende Massnahmen, sofern medizinisch möglich, als vorstationär abzurechnen sind.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Forum,

    in Annahme daß die Chemo stat. geplant war und eine Einweisung vorliegt, stimme ich mit Herrn Bauer überein, daß hier nur eine vorstationäre Abrechnung in Betracht kommt. Der § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V besagt \"...oder die vollstationäre KH-Behandlung vorzubereiten\". Hierl liegt doch lt. Erstbeitrag von Sternchen2305 (\"da der Port für die Chemo gelegt wurde\") eine Vorbereitung zur vollst. KH-Behandlung vor. Ein Rückgriff auf andere Rechtsquellen (AOP-Vertrag, § 115b SGB V ...) ist hier überflüssig bzw. wird in diesem Fall die falsche Rechtsquelle zitiert.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Herr Bauer,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    Sofern also eine Operation (und die Operation ist hier doch die Portimplantation!) stationär erfolgen muss (das tut sie hier nicht, da als amb. OP abgerechnet) dann kann die Vorbereitung der OP (also die Vorbereitung der Portimplatation) nicht auch noch als Eingriff gem. § 115 b SGB V abgerechnet werden.

    Das sehe ich genauso wie Sie.

    Wichtig ist aber für mich folgender Punkt: Die im Rahmen einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V durchgeführte Portimplantation kann nicht als Vorbereitung einer anderen stationären Operation gelten. Dagegen sprechen die Regelungen des AOP-Vertrages und der Gemeinsamen Empfehlung.

    Ich insistiere hier deswegen, weil ich in den letzten Wochen vermehrt Anfragen von Krankenhäusern zu dieser Thematik erhalten habe. Es wurde mir berichtet, dass einige Krankenkassen einen Eingriff des AOP-Kataloges nicht über § 115b, sondern als vorstationäre Pauschale nach § 115a abgerechnet haben wollten.

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Hr. Offermanns,
    eine andere - stationäre - Operation hat hier doch nicht stattgefunden, oder? Eine Operation nach § 115 b SGB V sehe ich - zumindest bei erfolgreicher Durchführung - als abgeschlossenen Behandlungsfall an. Nur bei Komplikationen oder erfolglosem Eingriff wird hier im Anschluss eine vollstationäre Behandlung erforderlich sein. Sofern es sich um vorbereitende Massnahmen für einen stationären Aufenthalt handelt - wie hier bei der Portimplantation - ist es ein meines Erachtens als vorstationäre Behandlung zu werten.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Guten Morgen Forum,

    im übrigen zitiere ich den § 115a Abs. 1 Nr. SGB V (welcher für vorstationäre Behandlungen maßgeblich ist) so, daß dieser nicht auf eine evtl. nachfolgenden OP oder sonstiges abstellt. Als einziges Kriterium ist die Bedingung der Vorbereitung einer vollstationären KH-Behandlung und dies ist in dem diskutierten Sachverhalt (Portimplantation) doch der Fall.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag Einsparungsprinz,

    Zitat


    Original von Einsparungsprinz:
    Als einziges Kriterium ist die Bedingung der Vorbereitung einer vollstationären KH-Behandlung und dies ist in dem diskutierten Sachverhalt (Portimplantation) doch der Fall.

    Da muss ich widersprechen: Weitere im § 115a SGB V genannte Bedingungen sind das Vorliegen der Verordnung einer Krankenhausbehandlung, der medizinisch geeignete Fall und eine Frist von 5 Tagen bis zur stationären Aufnahme.

    Unabhängig davon: Die Portimplantation ist in der Regel eine ambulante Leistung, dies wird durch die Auflistung im AOP-Katalog noch unterstrichen. Sie dient auch nicht explizit der Vorbereitung der stationären Behandlung, sondern ist für die Durchführung der gesamten Chemotherapie erforderlich - unabhängig davon, ob diese dann stationär oder ambulant erfolgt.

    Wenn die Portimplatation durch einen niedergelassenen oder einen MVZ-Arzt erbracht wird, dann wird die ambulante Abrechnung anstandslos bezahlt. In Bezug auf die Leistungen des AOP-Kataloges ist hier die Gleichbehandlung zu fordern.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag Hr. Schaffert,
    das ist ein ziemlich gutes Argument. Daran muss ich jetzt erst mal ein bisschen knabbern...

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Sehr schöne Argumentation, Herr Schaffert!

    Ein weiteres wichtiges Argumente nennen Sie hier:

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    In Bezug auf die Leistungen des AOP-Kataloges ist hier die Gleichbehandlung zu fordern.

    In diesem Zusammenhang sei auf die Grundsätze des AOP-Vertrages 2010 verwiesen:

    \"Dieser Vertrag soll dazu dienen, einheitliche Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe ... im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus zu schaffen...

    Er zielt darauf ab, auf der Basis des § 39 SGB V zur Vermeidung nicht notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlung eine patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung zu sichern ...

    Die Parteien sind sich bewusst, dass die Leistungserbringung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen hat und sowohl ambulant operierende Vertragsärzte als auch die nach § 115 b SGB V zugelassenen Krankenhäuser gleichberechtigt diese Leistungen erbringen
    können.\"

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."