• Hallo zusammen,

    ich möchte gern wissen, ob es möglich ist für eine ambulante Beratung/Therapieplanung (Termin in Anwesenheit des Patienten) generell den Faktor 3,5 anzusetzen mit der Begründung, daß im Vorfeld des ersten Patientenkontaktes ein sehr großer Arbeitsaufwand vorliegt durch die Auswertung von Patientenfragebögen und dementsprechender Gesprächsvorbereitung (in Abwesenheit des Patienten).

    Bzw. kann man auch Leistungen abrechnen, die man erbracht hat ohne das der Patient vor Ort anwesend war?

    Ist eine schwierige und vielleicht blöd gestellte Frage, aber kann mir dabei jemand helfen?

    Grüße

    N. Pollack

  • Hallo,
    es ist sehr kritisch zu sehen, generell den Faktor 3,5 anzusetzen. Eigentlich muß die Begründung für jede einzelne Nummer separat erfolgen.

    Die Begutachtung mitgebrachter Befunde ist keine abrechnungsfähige Leistung, sondern in Beratungs- bzw. Visitenleistungen subsummiert. Die Begutachtung evt. mitgebrachter Befunde ist Bestandteil der anamnestischen Leistung, die in den angeführten Leistungen enthalten ist. Die Begründung ist m.E. kritisch zu sehen.

    Welche Leistungen sollen denn ohne Anwesenheit des Patienten erbracht werden? Bei Laborleistungen seh ich da kein Problem, aber persönlich zu erbringende Leistungen abzurechnen, ohnen dass der Patient anwesend ist? Meiner Meinung nach geht das nicht.

    Ich lasse mich aber gerne eines anderen belehren.

    Gruß

    Twister 113

    Viele Grüße


    Twister113

  • Hallo,

    vielen Dank für den ersten Input. Ich sehe es auch kritisch, aber die Situation ist folgende:
    Es soll eine ambulante multimodale Behandlung bei einem Patienten erfolgen. Der Patient kommt das erste mal und bekommt nur einen Fragebogen, den er ausfüllt. Dieser Fragebogen wird dann intensiv ausge- und bewertet. Anhand dieser Angaben erfolgt dann die erste Analyse des Problems sowie die Planung des ersten wirklichen Patientengespräches und der möglichen therapeutischen Ansätze.
    Wir suchen eine Möglichkeit diesen vorherigen Aufwand möglichst angemessen vergütet zu bekommen, ohne in Konflikte zu geraten und da kam diese Frage auf.

  • Vielen Dank für die Tips.

    Ich habe mal geschaut und die Ziffer 30 würde gehen. Danke dafür.
    Die Ziffer 857 halte ich auch für schwierig, da diese nur für ganz spezielle Verfahren verwendet wird.

    Jetzt bleibt eben nur noch offen, ob man die Ziffer auch abrechnen darf obwohl der Aufwand in Abwesenheit des Patienten entsteht.
    Wäre vielleicht eine gesonderte vertragliche Vereinbarung hilfreich?