Verrechnung nach 3 Jahren - was tun?

  • Hallo Hr. Horndasch,
    das entspricht nicht ganz meinen Erfahrungen, ich bin nämlich schon mal von einem KH verklagt worden, obwohl die das Geld noch hatten und ich noch gar nicht wußte, was ich tun sollte. Also gibt es wohl schon die Möglichkeit Klage zu erheben. Soweit ich mich erinnere lautete der Klageantrag irgendwie so ähnlich wie \"...das Gericht möge feststellen, dass der Anspruch der KK nicht besteht.\"
    Aber natürlich kann die Kasse auch klagen und hat ja auch ein berechtigtes Interesse, zumindest aus ihrer Sicht. Und das mit der Verrechnung ist ja in Bayern so eine Sache...

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Schönen guten Tag allerseits, insbesondere DRG-Troll,

    Zitat


    Original von NuxVomica:
    es geht um einen Fall aus 2007, der fristgerecht geprüft wurde, Gutachten mit Kürzung, Kasse schickt eine Rückforderung (wir sollen die Rechnung korrigieren).
    Das haben wir nicht getan, sondern abgewartet.
    Erst im Dezember 2010 hat die Kasse den Fall nun verrechnet.


    Zitat


    Original von DRG-Troll:
    Es ist mir einfach nicht verständlich, weshalb es immer noch Leistungserbringer gibt, die sich Kontraproduktiv gegenüber einer Zusammenarbeit zeigen. Ein freundlicher und kollegialer Austausch ist das A & O einer fähigen Rechts- und Geschäftsbeziehung.

    Wenn es für sie Kontraproduktiv ist, dass ein Krankenhaus der Auffoderung einer Krankenkasse, die Rechnung zu ändern nicht nachkommt, weil es die Abrechnung für korrekt hält, dann haben wir hier allerdings eine grundsätzlich andere Auffassung von einer produktiven Zusammenarbeit. Das Krankenhaus hat der Darstellung von NuxVomika zufolge bereits in Widersprüchen dargelegt, dass es eine andere Auffassung hat.

    Wenn das Krankenhaus der Meindung ist, die Abrechnung ist korrekt und die Krankenkasse dies weiß, dann darf die Krankenkasse nicht erwarten, dass das Krankenhaus die Rechnung von sich aus ändert.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Zitat


    Original von Michael Bauer:

    Soweit ich mich erinnere lautete der Klageantrag irgendwie so ähnlich wie \"...das Gericht möge feststellen, dass der Anspruch der KK nicht besteht.\"


    Hallo Herr Bauer,
    das ist die sogenannte Feststellungsklage. Über diese Klagen sind die Gerichte besonders erfreut. :boese:

    Ich kann dies nicht empfehlen. Da die Gerichte dermaßen überlastet sind wird Ihnen diese Entscheidung nichts bringen, außer evtl. einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes.

    Sinnvoller halte ich eine echte Zahlungsklage. Dazu muss dem Klagenden aber wirklich Geld fehlen. Also entweder der KK (die Geld zurückhaben möchte) oder das Krhs. wenn die KK verrechnet hat.

    In der Realität wird häufiger das Krhs. klagen müssen, da es sich die KK über die Verrechnung sehr leicht machen können.
    Wir selbst sind bis her erst in einem Fall verklagt worden, evtl. weil die KK keinen weiteren Fall in unserem Hause hatte mit dem sie verrechnen konnte.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Herr Horndasch,

    mich hat Ihre Bemerkung neugierig gemacht, die GKV habe Sie verklagt, weil sie eine Fallzusammenführung nicht vorgenommen haben. Dürfte ich Sie bitten, darüber mehr zu berichten? Will die GKV Sie verpflichtet wissen, die Fallzusammenführung vorzunehmen und sodann erneut abzurechnen? Meine Phantasie reicht nicht, mir die Klagesituation vorzustellen. Insofern verstehe ich sehr gut, dass das für Sie eine ganz neue Erfahrung ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    DRG-Recht

  • Hallo,
    das ganze war so:
    Fall 1 Magengeschwür mit Blutung
    Fall 2: Hypotonie durch Arzneimittel
    (jeweils HD)

    MDK sagt in Prüfung, WV sei durch Komplikation erfolgt. (DISSENS-Gutachten)
    Wir sagen im Widerspruch:
    WV ist durch Notarzt (am selben Tag) erfolgt, bei Entlassung lag keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit mehr vor, die weiteren Maßnahmen hätten ambulant erfolgen können.

    Statt Veranlassung einer erneuten MDK-Prüfung hat die Kasse die Klage eingereicht

    Kasse klagt auf Rückzahlung des zweiten Falles und auf Herausgabe der Krankenunterlagen. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 103 Abs. 1 GG und §62 SGG.

    Soweit in Kürze.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Hr. Horndasch,
    ich glaube, dass Ihre Begründung hakt. Natürlich lag bei Entlassung keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit mehr vor, sonst hätte diese ja auch gar nicht veranlasst werden dürfen! Das Gericht (in unserem Fall) argumentierte damit, dass die gesamte Behandlung ggf. inkl. der Behandlung der Komplikation mit der Fallpauschale abgedeckt sei.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Horndasch,
    hallo Herr Bauer,

    ich verstehe Herrn Horndasch dahingehend, dass ein Komplikation gerade nicht aufgetreten ist. § 2 Absatz III FPV 2010 fordert für die Zusammenfassung der Falldaten u.a., dass die Komplikation in den Verantwortungsbereich des KH fällt. Um eine Komplikation annehmen zu können, sollte ein Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Behandlung und der Komplikation zu fordern sein. Eine Maßnahme des entlassenden KH muss also dafür ursächlich sein, dass die \"neue\" Erkrankung in Gestalt einer Komplikation aufgetreten ist.

    Es wird nicht genügen, dass die sich manifestierende Erkrankung bereits zuvor angelegt war. Es mag sein, dass Herr Horndaschs Patient bereits an einer Hypotonie litt. Es mag auch sein, dass die Hypotonie erstmals aufgetreten ist. Meiner Meinung nach ist zu fragen, ob die Dekompensation durch eine Maßnahme des KH eingetreten ist. Herr Horndasch hat den Patienten ordnungsgemäß entlassen, nachdem eine stationäre Behandlung nicht mehr erforderlich war. Das ist zumindest ein gutes Indiz dafür, dass eine (akute) Hypotonie nicht bestand, bzw. diese soweit kompensiert war, dass sie ambulant behandelt werden konnte. Weitergehend sollte sehr fein differenziert werden, ob das Auftreten der Hypotonie nach Entlassung

    -- noch auf eine Handlung des KH (z.B. Anweisungen zur Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist,
    -- ob sie auf eine Handlung des ambulanten Behandlers zurückzuführen oder
    -- ob sie durch den Patienten selbst verursacht worden ist.

    In den Varianten 2 und 3 fehlt es nach meiner Auffassung unproblematisch an einem Kausalzusammenhang zwischen Handlungen des KH und \"neuer\" Erkrankung. Eine Zusammenfassung der Fälle ist dann nicht vorzunehmen. In Variante 1 kann man gewiss trefflich streiten, wie lange eine Handlung des KH nachwirken kann, um noch kausal im Sinne von § 2 Absatz III FPV 2010 zu sein. Das KH sollte dem SozG darlegen und ggf. anhand der Dokumentation beweisen, dass bei Entlassung eine Hypotonie nicht bestand oder eingestellt war und alle Maßnahmen getroffen wurden, um einer Dekompensation vorzubeugen. Indem das KH zugleich darauf hinweist, dass in den in Betracht kommenden Varianten 2 und 3 keine Kausalität gegeben ist, zeigt es dem SozG, dass andere Varianten zu prüfen sind. Damit gibt das KH einen Hinweis auf den Umfang der Amtsermittlung des SozG.

    Im Ergebnis kann eine Komplikation nicht ohne Weiteres aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Entlassung und Wiederaufnahme abgeleitet werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    DRG-Recht

  • Hallo DRG-Recht,
    da gebe ich Ihnen umfassend recht. Es bleibt also spannend, welche Entscheidungen insbesondere in der Fallkonstellation 1 in den nächsten Jahren noch auf uns zukommen.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt