AOP nicht nach §115b abrechenbar

  • Hallo Forumsmitglieder,

    wie rechnet man erbrachte AOP\'s ab, die nicht im AOP-Katalog aufgeführt sind? Kann bzw. soll man diese Leistungen vielleicht als vorstationär oder Notfall abrechnen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Rainer

  • Hallo Rainer,

    versuchen Sie mit der KK einen Deal auf Basis einer vergleichbar aufwendigen Operationen.
    Solche Leistungen sollten Sie demnächst nur stationär erbringen (1d), mit Verweis auf die fehlende Abbildung im 115-Katalog. Wir haben uns dann mit der KK auf eine vergleichbare ambulante Behandlung (OP) geeinigt. win-win Situation, die Leistung wurde erbracht und vergütet, der KK-Sachbearbeiter konnte Kosten sparen. Vorstationär oder Notfall deckt noch nicht einmal Ihre Materialkosten.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo an´s Forum, wie sieht es aus bei OPS, die so neu sind, dass sie bisher keinen Eingang in den AOP Katalog gefunden haben, zum Beispiel die Doppel-Ballon-Endoskopie 1-636.1. Mir ist jetzt der erste Fall aus dem stationären rausgefallen (MDK) Auch individuell mit der Kasse verhandeln, wie Dr. Schemmann vorschlägt, oder gibt es auch andere Möglichkeiten?
    Mit freundlichen Grüßen
    Sabine Griem

    Dr. Sabine Griem

  • Hallo,

    wenden Sie sich an die DKG und schlagen Sie die Kodeaufnahme als AOP vor. Aber nicht zu optimistisch sein, der Weg kann sehr mühselig sein.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo,
    grundsätzlich gilt bei solchen Sachen:
    VORHER die Kostenübernahme klären.
    Warum soll die KK für eine bereits erbrachte Leistung zahlen, wenn es dafür gar keinen Rechtsgrund gibt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch