TEPP stationär

  • Hallo Forum,

    ich kämpfe gerade mit einer privaten Kasse um die stationäre Abrechnung von Leistenhernien (TEPP). Wer führt diese ebenfalls stationär durch und mit welcher Begründung können Sie sie stationär abrechnen? Gibt es zu diesem Thema Gerichtsurteile auf die ich mich berufen kann?

    Danke für alle Hinweise!

    Silke Koch

    Grüße aus dem Altmühltal

    Silke Koch

  • Hallo Fr. Koch,

    die Leistenhernien sind meines Wissens nach als primär ambulant durchzuführende Eingriffe im Verzeichnis nach § 115 b SGB V gelistet. Gilt zwar nicht direkt für die PKV, aber die werden sich wohl zumindest daran orientieren.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Frau Koch,

    \"Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können sind mit der Ziffer „1“ gekennzeichnet. Leistungen, bei denen sowohl eine ambulante, als auch eine stationäre Durchführung möglich ist, sind mit der Ziffer „2“ gekennzeichnet. Bei Vorliegen bzw. Erfüllung der Kriterien der allgemeinen Tatbestände gem. § 3 Abs. 3 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V kann bei Leistungen mit der Ziffer „1“ jedoch eine stationäre Durchführung dieser Eingriffe erforderlich sein. Zu einigen OPS-Kodes existiert eine z.B. nach Alter oder Diagnose differenzierte Zuordnung der Kategorie, die den entsprechenden Kategoriefeldern im Einzelnen zu entnehmen ist.\"

    Am einfachsten ist es, wenn Sie diesen Fall dem Chefarzt der Abteilung in die Hand drücken, und ihn um eine Stellungnahme bitten, warum dieser Patient denn zwingend stationär behandelt werden musste. Er hat diese Entscheidung bei seinem Privatpatienten schließlich auch getroffen, also dürfte ihm die Begründung doch sehr leicht fallen. :teufel:

    Viele Grüße

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag


    Zum Vergleich:


    \"Wird eine ärztliche Maßnahme auf der Grundlage einer soliden Anamnese von vernünftigen Erwägungen getragen, wird ihre medizinische Vertretbarkeit meist bestätigt – auch wenn der Gutachter selbst
    möglicherweise einen anderen Weg gewählt hätte. Dass eine andere Behandlung neben der letzten Endes gewählten Methode durchaus möglich
    gewesen wäre, bedeutet nach der Definition schließlich nicht, dass die
    durchgeführte Behandlung unvertretbar war. \"


    http://www.brodski-lehner.de/fileadmin/user…richten_808.pdf


    Gruß

    E Rembs