Fallzusammenlegung in diesem fall??

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Bauer,

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    noch einmal: es geht mir hier nicht um eine wie auch immer geartete Gerechtigkeit.


    Das klingt aber wiederholt anders, so wie hier:

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    ...werde natürlich in solchen Fällen den Rechtsweg beschreiten, weil es einfach nicht sein kann, dass ich denjenigen benachteilige, der seine Arbeit besser macht als andere.


    Wollen Sie bitte kurz noch zu den 2 Punkten Stellung nehmen, wie dann die Kliniken Ihrer Meinung reagieren sollen?
    1)Vorwurf Fehlbelegung.
    2) Fallzusammenlegung von 2 inhaltlich getrennten Fällen?

    Gerade Punkt 2 interessiert mich dann: Da sollten doch dann logischer Weise (abgeleitet durch die von Ihnen dargestellte SG-Sichtweise) die Kliniken klagen, oder? Wenn nein, warum sollte das hier dann klar eine Fallzusammenlegung sein?

  • Hallo Hr. Selter,

    dem Vorwurf der Fehlbelegung ist am besten mit lückenloser Dokumentation zu begegnen. Sofern eine lückenlose Dokumentation einer effektiven Behandlungsabfolge vorliegt und eine stationäre Behandlung zweifelsfrei erfolgen musste, sollte das KH seine Ansprüche im Zweifel sozialgerichtlich verfolgen. Sich immer nur auf das Prozess- und Kostenrisiko zu berufen trägt weder zur Rechtssicherheit noch zur Glaubwürdigkeit bei. Dabei glaube ich jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall die korrekte Feststellung einer Fraktur den Krankenhausaufenthalt entscheidend verlängert hätte.

    Eine Fallzusammenlegung von zwei inhaltlich getrennten Fällen gibt es meiner Meinung nach nicht. Die gesetzlichen Vorgaben zur Fallzusammenführung sind - abgesehen von der Komplikation im Verantwortungsbereich des KH - relativ eindeutig und im vorliegenden Fall handelt es sich gewiß nicht um zwei inhaltlich getrennte Fälle.

    Und ja! Ich bin ein absoluter Befürworter von SG-Klagen, wenn es sich aus der Sicht des Klagenden um eine eindeutige Angelegenheit handelt. Das trägt absolut zur Rechtssicherheit bei! Natürlich werde ich abwägen, um welchen Betrag es geht, wie hoch meine Chancen sind und so weiter. Aber dabei habe ich trotzdem keine Hemmungen, in grundsätzlichen Fragen, wie z. B. den oben erwähnte Komplikationen - ohne Rücksicht auf den Streitwert, das SG zu bemühen, denn dafür ist es schließlich da.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Bauer,

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    Eine Fallzusammenlegung von zwei inhaltlich getrennten Fällen gibt es meiner Meinung nach nicht. Die gesetzlichen Vorgaben zur Fallzusammenführung sind - abgesehen von der Komplikation im Verantwortungsbereich des KH - relativ eindeutig

    Gerne ein Beispiel:
    1. DRG I13E bei operativer Versorgung re. OSG-Fraktur. Zuhause dann Sturz und Fraktur li. Fuß mit operativer Versorgung innerhalb der OGV der I13E und erneute Zuordnung zur I13E = Fallzusammenlegung bei Aufnahme gleiche Basis-DRG.

    Bleiben wir mal bei diesem Beispiel, es gibt da noch mehr.

    Also, da sollte man doch auch als KH dann die Fallzusammenlegungsregeln besser außer Acht lassen und klagen. Es handelt sich ja um einen neuen Fall und da kann man ja dann die Sichtweise des SG gerne auch als KH für sich in Anspruch nehmen. Oder sehen Sie das anders?

    Und zu:

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    dem Vorwurf der Fehlbelegung ist am besten mit lückenloser Dokumentation zu begegnen. Sofern eine lückenlose Dokumentation einer effektiven Behandlungsabfolge vorliegt und eine stationäre Behandlung zweifelsfrei erfolgen musste, sollte das KH seine Ansprüche im Zweifel sozialgerichtlich verfolgen.

    Ja, die Dokumentation hilft dann da wenig, wenn retrospektiv festgestellt wird, dass ja nichts war und deswegen die Entlassung ja schon am selben Tag hätte erfolgen können oder gar nicht erst aufgenommen werden sollen (z. B. stumpfes Bauchtrauma, Prellung-Commotio-Schädel, ...). Hinterher ist der Gutachter dann gerne schlauer (auch der KH-Arzt) und sagt dann eben \"keine stationäre Behandlung notwendig\". Wie oft haben wir hier uns schon über die ex post Betrachtung unterhalten?

  • Hallo Hr. Selter,

    es gibt sie also doch - na gut. Meiner Meinung nach sind die Regeln der Fallzusammenführung für solche Fälle nicht gemacht. Hier kommt tatsächlich eine grundsätzliche sozialgerichtliche Klärung in Betracht.

    Ansonsten gilt weiterhin:

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    Sofern eine lückenlose Dokumentation einer effektiven Behandlungsabfolge vorliegt und eine stationäre Behandlung zweifelsfrei erfolgen musste, sollte das KH seine Ansprüche im Zweifel sozialgerichtlich verfolgen. Sich immer nur auf das Prozess- und Kostenrisiko zu berufen trägt weder zur Rechtssicherheit noch zur Glaubwürdigkeit bei.

    Das Gericht ist zur Aufklärung aus Sicht des aufnehmenden Arztes verpflichtet und die Aufträge für Gerichtsgutachten werden in der Regel auch so formuliert, so dass hier in aller Regel eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechtssprechung sicher gestellt sein dürfte.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Herr Bauer: Sie postulieren, dass der erste Fall gar nicht abschließend behandelt worden sei. Das ist meines Erachtens aus medizinischer Sicht falsch!

    Zitat


    Original von J.Berger:
    Kind wird für einen tag stationär behandelt - diagnose SHT - sono hämatom schädel ist erfolgt - VWD 1 tag - DRG B80Z.

    Sofern das Kind keine neurologische Symptomatik zeigte, ist der Fall damit abschließend behandelt. Einen weitere stationäre Behandlung ist ebenso wie ein CT beim Kind an dieser Stelle kontraindiziert und es dürfte auch nicht im Interesse der Kostenträger (Wirtschaftlichkeit) sein, dies regelhaft in der entsprechenden Situation zu fordern. Schließlich wird seitens der Kostenträger die hohe CT-Rate in Deutschland im Internationalen Vergleich kritisiert.

    Zitat


    Original von J.Berger:
    Am nächsten Tag wird das kind wieder stationär aufgenommen wg. beschwerden - festgestellt wird eine kalottenfraktur mit Epiduralblutung und subgalealem Hämatom. - VWD 5 Tage - DRG B79Z.

    Eine im Verlauf neu aufgetretene Symptomatik bedarf eines darauf abgestimmten neuen Behandlungskonzeptes. Ob letztlich die Ursache der Behandlung die gleiche ist, wie zuvor, spielt keine Rolle. Wesentlich ist, dass sich die Symptomatik verändert hat und daher eine erneute behandlung notwendig wurde. Ansonsten ließe sich das Argument der nicht abgeschlossenen Behandlung bei jeder chronischen Erkrankung bringen.

    Aus dieser Sicht ergibt sich, dass die Fallzusammenführungsregeln als abschließend betrachtet werden sollten. Es gibt Fälle, die von der einen Seits (Beipspiel Herr Selter) und von der anderen Seite (dieser Fall) als \"ungerecht\" oder wie auch immer empfunden werden mögen. Wenn jedoch einerseits auf den Fallzusammenführungsregeln als formale REgeln beharrt wird, auf der anderen Seite jedoch bei Fällen, die von diesen formalen Regeln nicht erfasst werden, mit wenig formalen Argumenten versucht wird dennoch eine Fallzusammenführung zu erreichen, dass fürht dies meines Erachtens zu einem ungleichgewicht. Und dies ist dann aus Krankenhaussicht nicht nur im Einzelfall, sondern systemisch \"ungerecht\"

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Bauer,

    bei der Klarheit der Fallzusammenlegungsregeln klage ich aber eben nicht in so einem Fall. Wenn wir uns also alle einfach an die Formalien halten, gibt es weniger Rechtstreits, weniger allgemeines Hickhack und mehr Kapazitäten bei uns, Ihnen, dem MDK und den jeweiligen Gerichten. Da beklagt man sich ja nicht gerade um zu wenig Arbeit.

  • Hallo zusammen.
    wegen der Fallzusammenlegung habe ich auch einen schönen Fall.
    Aufnahme wg Radikulopathie im Thoraxbereich und konservative Behandlung.
    2 Wochen später Sturz und Fraktur Oberschenkel
    Folge (na klar):
    selbe MDC und Partitionswechsel und FZL

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Zitat


    Original von J.Berger:

    folgender sachverhalt:
    Kind wird für einen tag stationär behandelt - diagnose SHT - sono hämatom schädel ist erfolgt - VWD 1 tag - DRG B80Z.
    Am nächsten Tag wird das kind wieder stationär aufgenommen wg. beschwerden - festgestellt wird eine kalottenfraktur mit Epiduralblutung und subgalealem Hämatom. - VWD 5 Tage - DRG B79Z.

    meine Frage:
    sind die beiden stationären aufenthalte mit einer (fallzusammenlegung) oder mit zwei rechnungen abzurechnen??

    Hallo, ich hoffe, die Gemüter haben sich wieder beruhigt, zumindest hat mich die aktuelle Diskussion zur Spinalstenose und Myelopathie auf diesen älteren Thread geleitet und ich möchte eine weitere Sichtweise zur Diskussion stellen:

    Die kurzfristige Wiederaufnahme hat ja zweifellos bei den behandelnden Ärzten zu neuen Erkenntnissen geführt (analog wie später noch eintreffende Befunde nach Entlassung). Ich würde es daher für geboten sehen, auch den ersten Aufenthalt \"nach Analyse\" mit der HD Schädelfraktur abzuschliessen, woraus sich dann die FZF und Abrechnung der Gesamtbehandlung mit B79Z ergibt.
    Die Schädelfraktur hat ja unstrittig bereits beim ersten Aufenthalt vorgelegen, ist eben nur nicht diagnostiziert worden, kann aber nach Analyse auch schon als Aufnahmeanlass für den ersten Aufenthalt gewertet werden.

    Ich denke, ein gutes Gefühl hätte hier wohl keiner bei der Abrechnung zweier Fälle, aber, da stimme ich Herrn Selter voll zu, wenn es die Regeln so wollen, auch wenn es nicht \"gerecht\" erscheint wie bei den Beispielen der Achillessehnen etc., darf es keinen Ermessensspielraum geben.

    Im von Frau Berger geschilderten Problem kann man unter Anwendung der DKR D002 zu einer schlüssigen Fallzusammenführung kommen, die sich ohne Verbiegung der Fallpauschalenvereinbarungen ergibt.

    Von einer fachlichen oder gar haftungsrechtlichen Wertung dieses Verlaufes sollten wir uns hier deutlich distanzieren - solche Situationen können auch bei sorgfältiger und fachgerechter Versorgung bei Abwägung von Risiken und Nebenwirkungen weiterführender Diagnostik und unter der gebotenen Beachtung wirtschaftlicher Aspekte entstehen. Für weitergehende Bewertungen sind Informationen erforderlich, die nicht im Bereich des Medizincontrollings liegen.

    Beste Grüße

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Rolf,

    Zitat


    Original von Bartkowski:
    ...Ich würde es daher für geboten sehen, auch den ersten Aufenthalt \"nach Analyse\" mit der HD Schädelfraktur abzuschliessen, woraus sich dann die FZF und Abrechnung der Gesamtbehandlung mit B79Z ergibt.
    Die Schädelfraktur hat ja unstrittig bereits beim ersten Aufenthalt vorgelegen, ist eben nur nicht diagnostiziert worden, kann aber nach Analyse auch schon als Aufnahmeanlass für den ersten Aufenthalt gewertet werden.

    Das kann so aber nicht im Sinne der DKR nachvollzogen werden. \"Nach Analyse\" bezieht sich auf den(einen) aktuellen stationären Fall:

    D002
    \"Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes.....\"

    Somit können Erkenntnisse des 2. Aufenthaltes hier nicht greifen.

  • Hallo liebes Forum,

    ich muss da Herrn Selter Recht geben:
    Nach Analyse bezieht sich auf den direkten voran gegangenen Aufenthalt. Dazu gehören natürlich auch Befunde, die nach Entlassung eingehen, aber in dem Aufenthalt angefordert wurden. Sonst müsste ja immer eine konkrete Neubildung verschlüsselt (gut- oder bösartig), obwohl sich der Arzt in dem Aufenthalt aufgrund fehlender Diagnostik einfach nicht sicher war, was es ist.

    Aber rein mit gesundem Menschenverstand muss man wohl sagen, dass die SHT-Geschichte nicht zusammen zu legen ist. Ich hätte mir hierzu die Unterlagen angefordert., wäre aber alleine schon deshalb skeptisch gewesen, weil das Kind ja beide Male als Notfall aufgenommen wurde. Und dazu noch 2 unterschiedliche (aber ähnliche) Diagnosen. Spätestens nach Vorlage der Unterlagen hätte ich wohl für das KH entschieden und eine Abrechnungen mit 2 Fällen anerkannt.

    Wenn man sich öfter mal in die Situation des Patienten oder Arztes hineinversetzen würde, könnte man sich so manche Diskussion sparen. Die Eltern hätten sicherlich nicht gewollt, dass ihr Kind mit einer Fraktur entlassen wird und der Arzt hätte das Kind nie entlassen, wären ihm die Dinge bekannt gewesen. Da kann man dem KH keinen Vorwurf machen, so sieht es das System nun einmal vor.

    Und wenn sich die Kostenträger mehr im Vorschlagswesen einbringen würden, würden auch einige Entscheidungen und Formulierungen anders aussehen, aber das steht auf einem anderen Blatt.