- Offizieller Beitrag
Guten Morgen!
Falls dies schon hier irgendwo erwähnt wurde oder herunterladbar ist, habe ich es verpasst.
Gruß
Guten Morgen!
Falls dies schon hier irgendwo erwähnt wurde oder herunterladbar ist, habe ich es verpasst.
Gruß
Lieber Dirk,
vielen Dank für den Hinweis. Kannte ich auch noch nicht.
Hab' deine Hinweise in die News genommen.
Schöne Grüße
Burkhard
Schönen guten Tag allerseits!
Zu diesem Kassenleitfaden sind bei mir einige Frage aufgetaucht, die insbesondere die Fallzählung betreffen:
Zitat
Bei Wiederaufnahmen wegen Komplikationen in dasselbe Krankenhaus und bei Rückverlegungen mit Fallzusammenführung nach externer Verlegung erfolgt keine neue Fallzählung.Teilstationäre Behandlung:
Patienten, die wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt werden, werden je Quartal als ein Fall gezählt.
Bei Rückverlegungen steht die Fallzählung ja explizit in der FPVO, nicht aber bei der Wiederaufnahme. Dort bezieht sich die FPVO meiner Ansicht nach nur auf die Abrechnung, nicht auf die Fallzählung.
Auch die Regelung zur teilstationären Behandlung konnte ich bisher sonst nicht finden, halte ich auch für unlogisch: Für jeden Aufenthalt eine DRG (z.B. Chemotherapiesitzung R63Z) abrechnen, aber nur einen Fall zählen???
Gibt es irgendwo neutrale Regelungen oder gemeinsame Vereinbarungen, wo das auch so steht?
Schönen Tag noch,
--
Reinhard Schaffert
Medizincontroller
Facharzt für Chirurgie
Kliniken des Wetteraukreises
Hallo,
warum sollte eine R63z teilstationär sein?
"Stationäre Aufnahme zur Chemo" --> jede DRG ein Fall
wenn Sie bisher teilstationäre Chemos erbringen, tun Sie das doch außerhalb Ihres DRG-relevanten Budgets, oder? Wenn Ihre Kostenträger mitspielen, können Sie die in Zukunft in die DRG-Abrechnung einbringen, aber dann ist mE eine Chemo ein Fall.
Freundliche Grüße
Christian Jacobs
Guten Morgen Forum,
im Kassenleitfaden steht folgendes:
2.9.1
Teilstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind, zählen als ein Fall. Dies gilt auch für eventuell vereinbarte fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG.
2.9.2
Teilstationäre Patienten, die über tagesgleiche Pflegesätze (Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG) abgerechnet werden, zählen - wie gehabt - pro Quartal als ein Fall.
Im übrigen ist eine teilstationäre Behandlung ebenfalls stationär. Unterschieden wird stationär in voll- und teilstationär. Nicht stationär sind also nur ambulante, vor- und nachstationäre Behandlungen.
Schönen Tag wünscht
Norbert Schmitt