„Kassen-Leitfaden zu Abrechnungsfragen nach dem KHEntgG

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen!

    Falls dies schon hier irgendwo erwähnt wurde oder herunterladbar ist, habe ich es verpasst.

    Gruß

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zu diesem Kassenleitfaden sind bei mir einige Frage aufgetaucht, die insbesondere die Fallzählung betreffen:

    Zitat


    Bei Wiederaufnahmen wegen Komplikationen in dasselbe Krankenhaus und bei Rückverlegungen mit Fallzusammenführung nach externer Verlegung erfolgt keine neue Fallzählung.

    Teilstationäre Behandlung:
    Patienten, die wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt werden, werden je Quartal als ein Fall gezählt.

    Bei Rückverlegungen steht die Fallzählung ja explizit in der FPVO, nicht aber bei der Wiederaufnahme. Dort bezieht sich die FPVO meiner Ansicht nach nur auf die Abrechnung, nicht auf die Fallzählung.
    Auch die Regelung zur teilstationären Behandlung konnte ich bisher sonst nicht finden, halte ich auch für unlogisch: Für jeden Aufenthalt eine DRG (z.B. Chemotherapiesitzung R63Z) abrechnen, aber nur einen Fall zählen???

    Gibt es irgendwo neutrale Regelungen oder gemeinsame Vereinbarungen, wo das auch so steht?

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo,

    warum sollte eine R63z teilstationär sein?
    "Stationäre Aufnahme zur Chemo" --> jede DRG ein Fall

    wenn Sie bisher teilstationäre Chemos erbringen, tun Sie das doch außerhalb Ihres DRG-relevanten Budgets, oder? Wenn Ihre Kostenträger mitspielen, können Sie die in Zukunft in die DRG-Abrechnung einbringen, aber dann ist mE eine Chemo ein Fall.

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Guten Morgen Forum,

    im Kassenleitfaden steht folgendes:

    2.9.1
    Teilstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind, zählen als ein Fall. Dies gilt auch für eventuell vereinbarte fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG.

    2.9.2
    Teilstationäre Patienten, die über tagesgleiche Pflegesätze (Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG) abgerechnet werden, zählen - wie gehabt - pro Quartal als ein Fall.

    Im übrigen ist eine teilstationäre Behandlung ebenfalls stationär. Unterschieden wird stationär in voll- und teilstationär. Nicht stationär sind also nur ambulante, vor- und nachstationäre Behandlungen.

    Schönen Tag wünscht

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt