ZE 127; Neurostimulator zur epiduralen Rückenmarkstimulation

  • Hallo,
    ich hoffe, ich stelle die Frage im richtigen Bereich...
    Ein Krankenhaus kodiert ZE 127 (OPS 5-039.e1); im KH-Plan ist u.a. ausgewiesen: Orthopädie (allerdings nur \"konservative\") und allgemeine Chirurgie.

    Nach Auskunft des MDK / MDS soll diese OP durch einen erfahrenen Neurochirurgen durchgeführt werden.

    Als Nichtmediziner nun meine - vielleicht dumme - Frage: Liegt die Operation außerhalb des Versorgungsvertrages?

    Ich hatte gehofft, aus der Weiterbildungsordnung für Ärzte irgendeinen Hinweis zu erhalten - sie hat mir allerdings auch nicht besonders weiter geholfen...

    Schon mal jetzt danke für einen Hinweis!

    LG, Shorty

  • Hallo Shorty,

    vielleicht lag ja auch ein Kodierfehler vor und der Allgemeinchirurg hat im Rahmen einer Sakralnervstimulation (SNS) die 5-059.- kodieren wollen/sollen?!
    Welche OP wurde genau durchgeführt?
    Rücksprache mit dem Operateur nehmen!
    Außerdem: Der MDK weiß doch gar nicht, ob nicht evtl. ein neurochirurgischer Konsiliararzt die OP durchgeführt hat, oder?! Der MDK hat sich im Prinzip weder in die Therapie einzumischen noch den Therapeuten zu bestimmen! Wäre ja noch schöner!!

    Schönes Wochenende

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag


    Zitat


    Original von Shorty:
    Ein Krankenhaus kodiert ZE 127 (OPS 5-039.e1);


    Nach Auskunft des MDK / MDS soll diese OP durch einen erfahrenen Neurochirurgen durchgeführt werden.


    So pauschal ist die Aussage unzutreffend

    Auch Anästhesisten (Schmerztherapie) führen diesen Eingriff durch


    Siehe zum Bsp:


    68 Eingriffe 5-039

    http://www.maerkische-kliniken.de/marienhospital…aesthesieQB.pdf


    Nur am Rande:


    Wurde die gutachterliche Stellungnahme durch einen erfahrenen Neurochirurgen durchgeführt?


    Gruß


    E Rembs

  • Schönen guten Tag Shorty,

    hat denn der MDK begründet, warum diesen Eingriff ein Neurochirurg durchführen sollte? An der Komplexität kann es kaum liegen, denn der Eingriff wird oft ambulant in Lokalanästhesie durchgeführt und unterscheidet sich technisch - abgesehen vom Einführen und Plazieren der Sonde - nur wenig von einer spinalen Liqorpunktion.

    Und die Behandlung von Schmerzen gehört zur ärztlichen Basistherapie und ist wohl kaum einem speziellen Versorgungsauftrag zuzuordnen.

    Selbstverständlich sollte der Operateur mit dem Verfahren vertraut sein, unabhängig vom Fach.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    unterscheidet sich technisch - abgesehen vom Einführen und Plazieren der Sonde - nur wenig von einer spinalen Liqorpunktion.

    Sorry, aber da muss ich doch etwas widersprechen: Anderer Zugangsweg, Arbeiten unter Bildwandlerkontrolle, exakte Positionierung unter Mitarbeit des Patienten, Finden der korrekten Stimulation - das ist schon was ganz anderes als mal eben in den Rücken zupieksen und ein bisschen Liquor abzuziehen! Zumal der genannte Code sich auf die Implantation des Impulsgenerators bezieht (also subkutane Tunnelung, Anlegen der Tasche, Implantation mit Fixierung, Wundverschluss), alleine dieser Arbeitsgang entspricht eher der IMplantation eines Herzschrittmachers.

    Und die Implantation eines Neurostimulators (Reservemethode bei therapieresistenten neuropathischen und ischämischen Schmerzen mit Kosten im fünfstelligen Bereich) ist auch defintiv keine ärztliche Basistherapie.

    Nichtsdestotrotz kann der Eingriff natürlich von einem entsprechend erfahrenen Schmerztherapeuten anderer Fachrichtung durchgeführt werden, da brauchts keinen Neurochirurgen (zumindest, solange es nicht um die HWS und um Plattenelektroden geht).

    Schönes Wochenende

    MDK-Opfer