Kurzfristige geplante Wiederaufnahme von Karzinompatienten

  • Hallo Forum,

    bei uns gibt es Differenzen bezüglich der Abrechnung von kurz aufeinander folgenden Aufenthalten von Patienten mit Karzinom.
    Bsp.: Ein Patient wird zur Diagnostik aufgenommen und erhält die Diagnose Karzinom. Daraufhin wünscht er die Entlassung für 2-3 Tage und wird dann zum Abschluss der Diagnostik, Staging etc. erneut stationär aufgenommen.
    Eine Zusammenführung der Fälle kommt ja an sich nicht in Frage, da die "Karzinom-DRGs" von der Wiederaufnahmeregelung ausgenommen sind. Im oben genannten Fall wird dieses jedoch von ärztl. Seite als illegitimes Fallsplitting angesehen. Deshalb werden die Fälle mittels Wiederaufnahme wegen Komplikation zusammengeführt, da es keine andere Möglichkeit für eine Fallzusammenführung gibt. Dieses Vorgehen bildet den Fall falsch ab, da keine Komplikation der Behandlung vorlag.
    Ich würde diesbezüglich gern andere Meinungen und Erfahrungen hören.

    Vielen Dank im voraus!
    Kodak

  • Hallo Kodak,

    wenn Sie schon diese Aufenthalte zusammenführen wollen, brauchen Sie keine "WA wegen Komplikation" wo keine Komplikation vorliegt. Was Sie beschreiben entspricht doch der Definition einer Beurlaubung (Patient verlässt die Klinik zur Erledigung wichtiger privater Angelegenheiten, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren stationären Behandlung besteht).

    Nicht zu verwechseln aber mit Kurzaufenthalten bei onkologischen Patienten, wo die Entlassung und die Wiederaufnahme medizinisch begründet sind - Behandlungszyklen. Solche Fälle dürfen nicht als Beurlaubung betrachtet werden und sollen auch nicht zusammengeführt werden.

    Gruß
    GenS

  • Hallo,
    die Beurlaubung kann dann schwierig werden, wenn ich den Patienten entlasse und neu aufnehme um auch zwei Akten, zwei Fallnumemrn etc. zu haben, um aus internen Gründen hier eine Diferenzierung vorzunehmen. Dann kann es tatsächlich sein, dass über das KIS die Krücke "Komplikation" genommen werden muss, um die Fälle zu klammern und als einen Fall aubzurechnen, aber intern getrennt zu betrachten. Da würde mich dann auch der Begriff Komplikation nicht stören, es ist halt eine Wiederaufnahme.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    ein illegitimes Fallsplitting wäre für mich etwa, wenn von Seiten des KH die Entlassung forciert würde.

    Da es andererseits genügend Konstellationen der formal vorgeschriebenen, aber "medizinisch illegitimen" Fallzusammenführung gibt, käme ich nie auf die Idee eine "Komplikation" zu bemühen, nur um Fälle zusammenzuführen, bei denen die FPV keine FZF vorschreibt.

    So ist das halt im pauschalierenden System.

    Gruß,
    fimuc

  • Hallo zusammen,

    Ist es nicht letztlich so, dass der Patient das KH auf eigenen Wunsch - und sicherlich gegen den Rat des Arztes - verlassen hat? In solch einem Fall hilft nur eine ordentliche Dokumentation und der Gedanke an eine Verknüpfung sollte sich erübrigen.
    Eine Komplikation als Grund für die Fallverknüpfung zu wählen ist hier sicherlich schlicht falsch, ein Fallsplitting käme nur dann in Betracht, wenn dem KH hier "Vorsatz" nachzuweisen wäre.

    Insgesamt kann ich mich nur fimuc anschliessen: So ist das halt...

    Gruß

    W.Hellekamps

    W. Hellekamps

    Leiter Medizincontrolling
    St.Josefs Krankenhaus Balserische Stiftung
    Gießen

    "..die Schwierigkeit ist das Problem..." (Dr.Helmut Kohl) 8)