MDK will fremde Unterlagen

  • Hallo,

    wir haben eine MDK Prüfung einer Fallzusammenführung. Jetzt werden Unterlagen nachgefordert von dem Aufenthalt ZWISCHEN unseren 2 Aufenthalten. Der Hinweis unsererseits, dass wir nur eigene Unterlagen versenden, wurde vom MDK jetzt beantwortet: "Die Zuverfügungstellung zur Beurteilung des stat. Aufenthaltes erforderlicher Unterlagen obliegt dem abrechnenden Krankenhaus......"

    Muss der MDK nicht nach den Unterlagen unserer stationärer Aufenthalte beurteilen? In dem Arztbrief wird doch erklärt, warum die Pat. zwischenzeitlich verlegt wurde. (Zur Erklärung: die Patientin war zur geriatrischen Behandlung bei Parkinson bei uns, wurde zwischenzeitlich neurologisch-psychiatrisch in einem anderen KH behandelt und dann zur weiteren Mobilisation zurückverlegt.)

    Ist es zulässig, dass der MDK fremde Unterlagen anfordert? Gibt es gesetzliche Regelungen dazu?


    Danke und Gruß

  • Hallo,
    Gegenfrage: Wer behauptet dass sie diese Unterlagen besitzen? Woher sollen sie die Behandlunsunterlagen einer anderen Klinik haben? Datenschutz. Meiner Meinung nach darf auch nur der Behandlungsfall geprüft werden (§275 SGB V; § 17c KHG).
    Gruß
    Maddoc

  • Guten Morgen,

    mir ist nicht bewusst, dass die Formulierung "Die Zuverfügungstellung zur Beurteilung des stat. Aufenthaltes erforderlichen Unterlagen obliegt dem abrechnenden Krankenhaus" im Gesetzestext des § 275 SGB V so formuliert findet.

    Sie als Krankenhaus sind nach § 275 SGB V verpflichtet, dem MDK, die zur Erfüllung seines Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, sollte dies in der Epikrise schon formuliert sein, ist eine weitere Zusendung von Unterlagen lt. meiner Auslegung des SGB nicht erforderlich. Eine Zusendung von Unterlagen "Fremdeinrichtungen" ist nicht zulässig! (Vorredner).

    Da die Herrin des Verfahrens die Kasse ist, würde ich fast vorschlagen, hier eine MDK-Begehung zu vereinbaren. Im Rahmen der gemeinsamen Zusammenarbeit finde ich die Antwort des MDK nicht gerade konstruktiv.

    Mit lieben Grüßen aus Berlin ;)

  • Guten Morgen,

    mir ist nicht bewusst, dass die Formulierung "Die Zuverfügungstellung zur Beurteilung des stat. Aufenthaltes erforderlichen Unterlagen obliegt dem abrechnenden Krankenhaus" im Gesetzestext des § 275 SGB V so formuliert findet.

    Sie als Krankenhaus sind nach § 275 SGB V verpflichtet, dem MDK, die zur Erfüllung seines Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, sollte dies in der Epikrise schon formuliert sein, ist eine weitere Zusendung von Unterlagen lt. meiner Auslegung des SGB nicht erforderlich. Eine Zusendung von Unterlagen "Fremdeinrichtungen" ist nicht zulässig! (Vorredner).

    Da die Herrin des Verfahrens die Kasse ist, würde ich fast vorschlagen, hier eine MDK-Begehung zu vereinbaren. Im Rahmen der gemeinsamen Zusammenarbeit finde ich die Antwort des MDK nicht gerade konstruktiv.

    Mit lieben Grüßen aus Berlin ;)

    Guten Morgen,

    handelt es sich hier nicht um einen Widerspruch in sich? Alle notwendigen Unterlagen..... keine Fremdeinrichtungen? Sofern der MDK zur korrekten Beurteilung Fremdunterlagen benötigt?

    Was wir häufiger haben, ist das der MDK die Verlegungsberichte anfordert. Kann es sein, dass auch das hier gemeint/gefordert ist. Das dürfte ja keinen erweiterten Aufwand darstellen, da diese ja bei Verlegung mitgeliefert bzw. kurzfristig nachgeliefert werden.

    Und das sich im nachfolgenden Aufenthalt die Behandlung ggfs. auch nach der Vorbehandlung und den dort ergebenen Sachverhalten richtet, ist zumindest für mich als medizinischen Laien nachvollziehbar. Oder ist es bei einer Verlegung unerheblich, warum eine (Rück-)Verlegung erfolgt?

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo,

    m.E. ist es nicht zulässig, fremde Unterlagen weiterzuleiten, auch nicht Arztbriefe, die jemand aus einem anderen Verantwortungsbereich verfasst hat, also eine andere Klinik. Ich würde solche Unterlagen auch keinem Patienten weitergeben, da muss er sich schon an die entsprechende Institution wenden. Etwas anderes ist es mit Konsiliarbefunden. Gibt es denn keine Juristen hier im Forum, die das (er)klären können?

    OKIDOCI 8)

  • Guten Tag,

    bei Ihrer Diskussion gehe ich davon aus, dass es um die Weiterleitung von
    nichtanonymisierten personenbezogenen Daten geht. "Umfasst [von diesem
    Datenbegriff] sind alle Informationen mit Personenbezug, seien sie in Form von
    Sprache, Schrift, Zeichen, Bild oder Ton, digital oder analog."
    (Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, Seite 101) Bei all diesen Daten
    kommt es nicht auf die Herkunft an. Es ist allein darauf abzustellen, dass Sie
    als KH über diese Daten verfügen.

    All diese in Ihren Händen liegenden Daten fallen grundsätzlich - hierauf hat
    Herr Schaffert im Zusammenhang mit den Problemen der Fotodokumentation von
    Dekubiti zutreffend hingewiesen - unter die strafbewehrte ärztliche
    Schweigepflicht. Grundsätzlich dürfen Sie Daten also nicht weitergeben. Auch
    nicht solche, die Dritte erhoben und ihrerseits an Sie weitergeleitet haben.
    Von diesem Verbot gibt es freilich Ausnahmen.

    So sind Ärzte berechtigt und u.U. sogar verpflichtet Daten dann
    weiterzugeben, wenn der Patient in die Datenweitergabe einwilligt oder sie
    verlangt. Im Interesse der Rechtssicherheit der KH ist vom Patienten möglichst
    genau einzugrenzen, welcher Behandlungszeitraum und, wenn möglich, wegen welcher
    Behandlung er Daten freigibt. Zudem muss der Patient festlegen, wem gegenüber
    er das KH von der Schweigepflicht entbindet. Diese Entbindung von der
    Schweigepflicht ist vom Patienten/Erziehungsberechtigten/Betreuer eigenhändig
    zu unterzeichnen. Vom Betreuer nur dann, wenn ihm die Gesundheitsfürsorge
    übertragen wurde. Der Aufgabenkreis des Betreuers ergibt sich aus der
    gerichtlichen Bestellungsurkunde, die sich das KH vorlegen lassen müsste.

    Weitere Ausnahme ist die gesetzliche Ermächtigung. Eine solche
    Ausnahmeregelung findet sich in § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Hiernach sind die
    Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des MDK
    unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachterliche
    Stellungnahme und Prüfung im Rahmen der Prüfung nach § 275 SGB erforderlich
    ist. Das Bayerische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2011 -
    Az. L 5 KR 82/11 B ER - recht prägnant auf den Punkt gebracht, wie sich
    Leistungserbringer (KH) im Fall einer Aktenanforderung zu verhalten haben. Es
    hat ausgeführt, dass "Leistungserbringer unmittelbar selbst berechtigt und
    verpflichtet [sind], den Umfang und die Erforderlichkeit der Herausgabe von
    Sozialdaten [...] eigenverantwortlich zu prüfen". Es obliegt den KH nach
    Auffassung des Gerichts, zu entscheiden, welche Sozialdaten im Einzelfall von
    ihnen herauszugeben sind.

    Für Sie als Krankenhaus bedeutet diese Entscheidung, dass Sie Unterlagen zur
    Fallprüfung durch den MDK an diesen herausgeben müssen, wenn die Unterlagen für
    die Fallprüfung relevant sind. Kommen Sie jedoch zu dem Ergebnis, dass der MDK
    mehr Daten anfordert, als "für die gutachterliche Stellungnahme und
    Prüfung erforderlich ist (§ 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V am Ende), so ist die
    Datenherausgabe nicht von der Norm umfasst. Es gilt wieder der Grundsatz der
    ärztlichen Schweigepflicht. Das weitere Vorgehen bestimmt dann die Krankenkasse
    als "Herrin des Verfahrens".

    Mit freundlichen Grüßen

    DRG-Recht