Datenschutz Krankenkasse - MDK

  • Guten Morgen,

    ja, die Konstellation ist ein wenig unglücklich formuliert.

    Beispiel:

    Es liegt anamnestisch Diagnose XY (nicht erlösrelevant) vor, welche sicherlich irgendwo "behandlungsrelevant" (man wirft eine Auge "drauf" oder hat es im Hinterkopf) ist, aber definitiv keinen Ressourcenverbrauch nach den DKR hat.

    Meines Erachtens darf unter Berücksichtigung des Datenschutzes die ICD-Notation für die Diagnose XY an die Kasse nicht übermittelt werden. Es gibt Diagnosen, durch die der/die Pat. auch Nachteile haben könnte!


    Gibt`s andere Meinungen?

    Gruß,


    Gruß

    B. Schrader

  • Hallo zusammen,

    ich würde es nicht gerade eine andere Meinung nennen, nur einen Blick ins Gesetzbuch. Im § 301 SGB V steht, dass die Aufnahmediagnose und die "nachfolgenden" Diagnosen zu übermitteln sind. Eine Einschränkung nach deren Kodierrelevanz wird dort nicht vorgenommen. Allerdings steht dann wieder im Punkt 7, dass die maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen zu übermitteln sind. Hier sind wahrscheinlich schon die Nebendiagnosen gemeint, die nach DKR relevant sind. :?: :?: :?:

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,

    alles sehr sehr verwirrend für mich. Unter DKR D002f heißt es :
    "Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder
    Einweisungsdiagnose entsprechen."

    Demnach interpretiert das InEK die Aufnahmediagnose als nur eine Diagnose?!?


    Sollte man rechtlich nun doch die Nebendiagnosendef. auch auf die Kodierung der Aufnahmediagnosen überstülpen können, so wäre doch der Ressourcenverbrauch erfüllt -> Erhöher Betreuungs- und Überwachungsaufwand... Wenn da nicht nur wieder die Definition der Nebendiagnose im weg stehen würde.

    Alles sehr verwirrend!?! 8|

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

    3 Mal editiert, zuletzt von Wurmdobler (3. Oktober 2012 um 18:05)

  • Guten Morgen,

    ich kann die Verwirrung nicht nachvollziehen. Die HD ist klar definiert. Die HD kann natürlich von Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose abweichen, da beide letztere auch falsch sein können. Ggf. stellt sich auch eine andere Hauptdiagnose heraus, die Aufnahmediagnose bleibt aber als Nebendiagnose kodierbar.
    Womit wir bei den Nebendiagnosen wären: welche zu kodieren sind, ist doch eindeutig. Im aktuellen Aufenthalt nicht relevante Diagnosen dürfen sie nicht kodieren, wenngleich Sie sie im Hinterkopf behalten. Dies dürfte bei diversen Malignom-Konstellationen immer wieder vorkommen.
    Im Sinne der DKR nicht zu verschlüsselnde DIagnosen gehören aber nicht in den DTA. Wohin auch damit, wenn es nicht Teil des DRG-relevanten Datensatzes ist?.

    Gruß

    merguet