Aufnahmegrund 05 "Stationäre Entbindung"

  • Hallo,


    gibt es eine Klarstellung wann der Aufnahmegrund 05 und wann 01 gewählt werden soll? Hintergrund ist sind Patientinnen welche im 1. Aufenthalt mit frustranen Wehen zu uns kommen und ohne Endbindung am nächsten Tag entlassen werden und ein paar Tage später dann zur Entbindung wieder aufgenommen werden. Werden beide Fälle mit 05 oder Fall 1 mit 01 und Fall 2 mit 05 übermittelt? Schön wäre hier die Nennung einer Textstelle, da die eine Krankenkasse die 1. Alternative und die andere die 2. Alternative präferiert.

    Ich hatte die Frage bereits bei team301.de gestellt. Allerdings bisher keine Antwort erhalten.

    Vielen Dank

    Gruß
    Sven Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau,

    01 = Krankenhausbehandlung, vollstationär

    05 = stationäre Entbindung

    so steht das in den technischen Anlagen. Ob bei einer Aufnahme 01 oder 05 gemeldet werden muss, ergibt sich m.E. aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zum GKV-WSG (aus März 2007)

    § 197 RVO/§ 24 KVLG

    Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

    A n m e r k u n g e n:

    1. Allgemeines Bisher war der Anspruch auf stationäre Entbindung auf sechs Tage nach der Entbindung begrenzt. Mit der Einführung der Fallpauschalen-Vergütung für Geburten im Jahr 1995 wurde eine zeitliche Befristung entbehrlich. Sowohl in § 197 RVO als auch in § 24 KVLG wird die zeitliche Befristung zum 1. April 2007 gestrichen. Diese Regelung soll ferner den Fallgestaltungen Rechnung tragen, in denen gesunde Neugeborene noch im Krankenhaus verbleiben mussten, weil die Mutter nach der Entbindung noch behandlungsbedürftig war und noch nicht entlassen werden konnte.

    Soweit die Grenzverweildauer der Fallpauschale für das Neugeborene überschritten wird, ist für die weitere Versorgung des Neugeborenen die Abrechnung zusätzlicher Tagessätze nach den Vorgaben des DRG-Fallpauschalenkatalogs möglich (Entgelte bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer).

    2. Dauer des Anspruchs

    Der Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem die Versicherte in ein Krankenhaus oder in eine andere Einrichtung zum Zwecke der Entbindung aufgenommen wird, also u.U. bereits einige Tage vor der Entbindung. Der Charakter der Leistung ändert sich nicht dadurch, dass die Frau vor der Entbindung wieder aus der stationären Einrichtungentlassen wird. Die Leistungsdauer nach der Entbindung ist nicht begrenzt. Sie endet daher erst mit der Entlassung aus der stationären Einrichtung. Treten bei einer ambulanten Entbindung oder einer Entbindung in einer anderen stationären Vertragseinrichtung Komplikationen auf, so dass es zur Aufnahme in ein Krankenhaus kommt, handelt es sich auch bei der Behandlung im Krankenhaus in analoger Anwendung der Regelung nach § 197 Satz 2 RVO bzw. § 24 Satz 2 KVLG um eine "stationäre Entbindung".

    3. Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung

    Sofern sich eine Frau bereits in Krankenhausbehandlung befindet und nach der Entbindung nicht auf die Entbindungsstation verlegt wird, handelt es sich vom Entbindungstag an gleichwohl um stationäre Entbindung (§ 197 RVO/§ 24 KVLG). Ebenso handelt es sich bis zur Entlassung um stationäre Entbindung, wenn die Frau nach der Entbindung von der Entbindungsstation auf eine andere Station des Krankenhauses verlegt wird. Der Vorrang der stationären Entbindung gilt nicht, wenn stationäre Behandlung zu Lasten der Rentenversicherung, der Unfallversicherung oder der Versorgungsverwaltung gewährt wird.

    4. Keine Zuzahlung während der stationären Entbindung

    Die stationäre Entbindung ist keine Krankenhausbehandlung. § 197 Satz 2 RVO/§24 Satz 2 KVLG schreiben vor, dass für den Zeitraum der stationären Entbindung kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung besteht. Deshalb ist keine Zuzahlung zu entrichten. Die Tage vor der Entbindung sind ebenfalls zuzahlungsfrei, wenn derGrund der Aufnahme die Entbindung ist.

    Somit müssen Sie entscheiden, ob die Patientin zur Entbindung aufgenommen wurde (dann 05) oder es sich um eine Aufnahme aufgrund eines krankhaften Zustandes (z.B. vorzeitige Wehen) handelte (dann 01). In beiden Fällen kann aber muss es nicht zur tats. Entbindung kommen. Eigentlich gibt es da auch keinen "Spielraum", dass eine Kasse das so will und die andere andersrum. Sie legen den Aufnahmegrund fest und sollten ihn dann m.E. auch nicht mehr ändern. Allerdings sollte der Grund auch den Tatsachen entsprechen (in der 20.SSW mit vorzeitigen Wehen aufgenommen kann/sollte nicht 05 sein)
    Übrigens immer ein heikles Thema bei der Forderung der Eigenanteile, bei Grund 01 werden € 10,- pro Tag fällig und angefordert, bei 05 nicht. Führt oft zu leidigen Diskussionen mit den Patientinnen ("..., ich war doch wegen der Schwangerschaft im Krankenhaus, und da brauch ich doch keine Zuzahlung zu leisten...") ?(

    Gruß

    Zakspeed

  • Guten Morgen,

    die Eigenbeteiligung ist der Grund für das Thema.

    Und es ist so. Bei der einen Kasse sind frustrane Wehen 01 bei der anderen 05.

    Ich denke die Frage wird unter "2. Dauer des Anspruchs" beantwortet:

    "Der Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem die Versicherte in ein Krankenhaus oder in eine andere Einrichtung zum Zwecke der Entbindung aufgenommen wird, also u.U. bereits einige Tage vor der Entbindung. Der Charakter der Leistung ändert sich nicht dadurch, dass die Frau vor der Entbindung wieder aus der stationären Einrichtung entlassen wird."

    Das würde bedeuten, dass frustrane Wehen mit dem Aufnahmegrund 05 Stationäre Entbindung anzugeben sind, da wir davon ausgehen das die Patientin zur Entbindung ins Krankenhaus kommt. Da der Charakter der Leistung sich nicht durch eine Entlassung vor der Entbindung ändert muss der Aufnahmegrund nicht angepasst werden.

    Danke für den Hinweis

    Sven Lindenau