Verlegungsabschlag bei Verlegung und Rückverlegung binnen 24 Std.?

  • Liebes Forum,

    bei folgendem aktuellen Fall würde mich eure Meinung interessieren: Patient X wird am 31.7. in unserem Haus aufgenommen und am 1.8. nach erfolgter OP in ein anderes Krankenhaus verlegt, in ein Schlaflabor mit Überwachung. Das Problem, wegen dem die Verlegung erfolgte, war vorher schon bekannt (kein Notfall). Am 02.08. kommt der Patient X zu uns zurück (binnen 24 Stunden). Am 03.08. erfolgt die reguläre Entlassung.

    Bei korrekter Doku im Grouper wird kein Verlegungsabschlag angezeigt - vermutlich da Verlegung /Rückverl. unter 24 Std. erfolgte.

    Dennoch verlangt die Krankenkasse einen Abschlag, da nach Fallpauschalengesetz der Aufenthalt unter der MVD lag (MVD = 3,6 Tage) die 24-Std. Regelung wird in der Fallpauschalenverordnung mit keinem Wort erwähnt.

    Was nun? Wer hat recht? Unser KIS-System oder die Krankenkasse? Für eine profunde Antwort wäre ich äußerst dankbar - zumal wir diese Konstellation desöfteren haben.

    Herzliche Grüße

    Picasso

  • Schönen guten Tag Picasso,

    Zitat von § 3 Abs. 3 FPV

    Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.…

    In Abs. 2 Satz 1, auf den hier verwiesen wird, steht:

    Zitat von § 3 Abs. 2 FPV

    Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird...

    Der nächste Satz (Satz 2) in Abs. 2: "Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen" gehört nicht mehr zu dem Verweis und gilt daher für Abs. 3 nicht!

    Die Krankenkasse hat daher meines Erachtens Recht.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    ...in ein anderes Krankenhaus verlegt, in ein Schlaflabor mit Überwachung. Das Problem, wegen dem die Verlegung erfolgte, war vorher schon bekannt (kein Notfall)...

    War das Ganze dann nicht eine Verbringung?

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Erstmal herzlichen Dank für Ihre fachkundigen Beiträge, für mich erscheint allerdings beides irgendwie logisch. Auf der einen Seite die klare gesetzliche Regelung der FP-Verordnung, auf der anderen die doch recht eindeutige Definition Verlegung / Verbringung.

    Der Aufenthalt im Schlaflabor war quasi eine postoperative Überwachung, Schlafapnoe war vorher bekannt.

    Unser Grouper weist keinen Abschlag aus, trotz korrekter Datenerfassung.

    Ratlose Grüße

    Picasso

  • Schönen guten Tag Picasso!

    Entweder, Sie behandeln den Fall wie Herr Balling vorschlägt, als Verbringung. Dann wird der Patient bei Ihnen durchgehend geführt (keine Verlegung), sie kodieren die Schlaflaborleistung und das andere Krankenhaus stellt Ihnen (nicht der Krankenkasse) den Aufenthalt dort in Rechnung. Das wäre dann jedoch mit dem anderen Krankenhaus und der Krankenkasse abzuklären.

    Nach Ihrer Beschreibung hat die Krankenkasse jedoch bereits den Fall als Verlegung und Rückverlegung akzeptiert, sie fordert lediglich Verlegungsabschläge. Wenn der Fall im gegenseitigen Einvernehmen so geführt wird, hat Sie damit meines Erachtens auch Recht, weil in § 3 Abs. 3 FPV wie oben beschrieben zwar ein Verweis auf die Abschlagsregel aus Abs. 2, jedoch kein Verweis auf die 24h Regel besteht.

    Warum der Grouper bzw. Ihr KIS hier anders ermittelt, müssen Sie mit Ihrem Softwareanbieter klären.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,
    bei einer Verbringung müssen Sie für die Transportkosten aufkommen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Forum,

    ich greife das Thema noch einmal auf, weil mir nicht ganz klar ist, warum die KK hier einen Verlegungsabschlag möchte.


    Behandlung KH A 17.7.-25.7. 10:15

    Aufnahme KH B 26.7. 06:12 (Notfall) - 1.8. (stationär)

    KH B weiß nur durch KK-Hinweis, dass Pat. vorher in KH A war. Muss KH B nun Aufnahme aus anderem KH angeben und damit Verlegungsabschlag hinnehmen?


    Vielen Dank!

  • KH B sollte dann den Verlegungsabschlag hinnehmen, wenn in deren Aufenthalt die mittlere Grenzverweildauer unterschritten wird (§3 Abs. 2 FPV 2013).

    Es wird der KK des Pat. eh auffallen, also sollte man schon im Vorfeld den Abschlag in Abzug bringen. Und wenn KH B vom Voraufenthalt weiß, sind sie sogar dazu verpflichtet.

    Viele Grüße

    Frank K.