MDK-Prüfung nach Erhalt einer Fristwahrungsanzeige, welche Zeitspanne ist zulässig?

  • Hallo Forum,

    unser Haus erhielt am 11.03.11 eine Fristwahrungsanzeige, lt. KK wurden am 18.05.11 Unterlagen vom MDK angefordert (Brief liegt uns nicht vor), am 21.08.12 erhielten wir jetzt eine Aufforderung vom MDK Unterlagen zu schicken. Müssen wir dem jetzt noch nachkommen oder ist die Angelegenheit mittlerweise verfristet? ?(

  • Hallo,
    entsprechend der aktuellen Rechtsprechung ist eine Prüfdauer von mehr als 7 Monaten nicht mehr zeitnah.
    Leider gibt es keine verbindliche Regelung dazu.
    Aber Ihre Zeitintervalle halte ich für eindeutig zu lange.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    was ist denn bitte eine Fristwahrungsanzeige?
    So etwas gibt es nicht. Die Anzeige des Prüfverfahrens ( ich gehe davon aus, dass es sich um ein §275 Verfahren handelt) hat innerhalb von sechs Wochen vom MDK zu erfolgen. Die KK kann schreiben was sie will. Eine aufschiebende Wirkung ergibt sich hieraus nicht.
    Wenn Sie also keine Prüfanzeige vom MDK erhalten haben, dann ist das Verfahren nicht existent. Höflicherweise können Sie die KK und den MDK darauf hinweisen ihre Abläufe an die gesetzlichen Vorgaben des Verfahrens anzupassen.

    Viele Grüße,

    C. Steff

  • Hallo,

    was ist denn bitte eine Fristwahrungsanzeige?


    Hallo,
    ich bin davon ausgegangen das dies die Prüfanzeige ohne Frage und oder Abforderung von Unterlagen durch den MDK ist.
    Sollte es eine Anzeige der KK sein, siehe Ausführungen von C. Steff

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Moin,

    die sog. Fristwahrung (vom MDK) ist meines Erachtens die Einleitung der Prüfung nach dem § 275 Abs.1 SGB V.

    Es steht geschrieben:

    Zitat:

    Hiermit zeigen wir Ihnen an, dass die o.g. KK am.. .. .... die Medizinischen Dienste der KK (Bundesland) und im Lande (Bundesland) beauftragt hat, eine Prüfung nach § 275 Abs. 1. SGB V bei der/dem o.g. Pat. durchzuführen.

    Fragestellung:


    Die für die Begutachtung notwendigen Unterlagen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt anfordern.

    Der Begriff " Fristwahrung" wird vom MDK in unserer Region schon lang` nicht mehr verwendet.
    Die "alten" Formulierungen unterscheiden sich nur durch den Zusatz "Fristwahrung".
    Meines Erachtens wird mit diesem Schreiben (alt sowie neu) vom MDK die zeitnahe Prüfung eingeleitet.

    B. Schrader

  • Moin,

    die Antwort von Gomer ist m.E. genauso richtig.

    Heißt: innerhalb der 6 Wochenfrist von §275 Abs.I SGB V( 6 Wochen nach Rechnungsstellung des KH) muß ein Fristbewahrungsschreiben des MDK ( hiermit zeigen wir an......) vorliegen. Danach sind keinerlei Einwendungen der KK mehr möglich weder formal noch materiell-rechtlich, auch wenn materiell oder inhaltlich die KK Recht hätte , das heißt es ist keine Verlegung ins Gerichtsverfahren möglich, ist somit eine generelle Auschlußfrist.

    Das heißt: Zuerst ist immer zu prüfen, wann die Rechnung vom KH erstellt wurde. Ab diesem Datum läuft die 6-Wochenfrist.

  • Hallo zusammen,

    ich fragte deshalb nach, da einige KK in Briefen eine MDK Prüfung in Aussicht stellen.
    Diese haben natürlich keine fristwahrende Wirkung. Wenn es ein Schreiben dieser Art vom MDK gibt, dann ist es eine reguläre Prüfanzeige.

    Zitat:

    Hiermit zeigen wir Ihnen an, dass die o.g. KK am.. .. .... die Medizinischen Dienste der KK (Bundesland) und im Lande (Bundesland) beauftragt hat, eine Prüfung nach § 275 Abs. 1. SGB V bei der/dem o.g. Pat. durchzuführen.

    Aber hier würde ich auch, wie oben schon vorgeschlagen, nach 6-7 Monaten das Verfahren als abgeschlossen betrachten und schon gar nicht dann zum ersten Mal Unterlagen verschicken.

    Viele Grüße,

    C. Steff

  • Das heißt: Zuerst ist immer zu prüfen, wann die Rechnung vom KH erstellt wurde. Ab diesem Datum läuft die 6-Wochenfrist


    Hallo andrea123,

    nicht ganz - die Frist beginnt erst mit Zugang der Rechnung bei der KK zu laufen. Manchmal können schon ein paar Tage dazwischen liegen.

    Viele Grüße, Meyer-Zwo

  • Hallo Forum,

    ich bitte um kurze Hilfe.

    Fristwahrung aus 2010 und heute die MDK-Anforderung.

    Ich meine, es gibt ein Urteil, welches den Zeitraum einschränkt.

    Kann jemand helfen?

    Gurß,

    B. Schrader

  • Hallo,
    BSG Entscheidung vom 19.9.2013
    B 3KR 30/12R

    B 3KR 31/12R

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,
    noch ein Hinweis:
    Terminvorschau Nr. 64/13

    Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 17. Dezember 2013 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen und - ohne mündliche Verhandlung - über vier Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.

    B. Ohne mündliche Verhandlung

    Die jeweils klagenden Krankenhausträgerinnen behandelten im Jahr 2004 ua vier Versicherte der beklagten Krankenkasse stationär. Sie berechneten hierfür eine Fallpauschale, die die Beklagte umgehend bezahlte. Auf Grund aufsichtsbehördlichen Hinweises (2006) beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst (MD), ua die Abrechnungen zu überprüfen. Er zeigte seine Beauftragung an (2008), erhielt Behandlungsunterlagen und kam zu dem Ergebnis, die Behandlungen seien jeweils geringer zu vergüten gewesen (2009). Die Beklagte rechnete mit ihren angeblichen Erstattungsforderungen gegen unstreitige Forderungen der Klägerinnen wegen anderer, im Jahr 2009 erfolgter Krankenhausbehandlungen auf. Die jeweils identische Klägerin der ersten Fälle 6) bis 8) ist mit ihren Zahlungsklagen vorinstanzlich erfolglos geblieben, weil ‑ so das LSG ‑ die Beklagte wirksam aufgerechnet habe. Der Anspruch sei nicht verjährt gewesen, das Prüfverfahren habe die Verjährung gehemmt. Im vierten Verfahren hat die Klägerin dagegen in den Vorinstanzen Erfolg gehabt: Die Aufrechnung ‑ so das LSG ‑ sei unwirksam, das Prüfverfahren habe den Eintritt der Verjährung nicht gehemmt.

    Mit ihren Revisionen rügt die Klägerin in den Fällen 6) bis 8) eine Verletzung des § 45 Abs 1 und 2 SGB I iVm § 204 Abs 1 Nr 8 BGB, des Beschleunigungsgebots sowie hilfsweise des § 103 SGG. Der angebliche Erstattungsanspruch sei mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt. Die Beklagte rügt mit ihrer Revision im Fall 9) insbesondere eine Verletzung des § 45 Abs 1 und 2 SGB I in Verbindung mit der sinngemäßen Anwendung von § 204 Abs 1 Nr 8 BGB und § 215 BGB.

    6) - B 1 KR 59/12 R - Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH ./. Bahn-BKK
    SG Leipzig - S 8 KR 381/09 -
    Sächsisches LSG - L 1 KR 112/10 -

    7) - B 1 KR 60/12 R - Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH ./. Bahn-BKK
    SG Leipzig - S 8 KR 383/09 -
    Sächsisches LSG - L 1 KR 114/10 -

    8) - B 1 KR 61/12 R - Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH ./. Bahn-BKK
    SG Leipzig - S 8 KR 385/09 -
    Sächsisches LSG - L 1 KR 116/10 -

    9) - B 1 KR 71/12 R - Evangelisches Krankenhaus Königin Elisabeth
    Herzberge gGmbH ./. Bahn-BKK
    SG Berlin - S 112 KR 1664/09 -
    LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 267/11 -

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)