ambulante Notfallbehandlung mit stationärer Behandlung am selben Tag

  • Guten Morgen zusammen,

    wir haben in unserer Klinik folgende Fragestellung zur Abrechnung ambulanter Notfälle mit stationären Behandlungen.

    Sind ambulante Notfallbehandlungen (über die KV) separat abrechenbar, wenn sich nachfolgend am gleichen Tag, aber mit deutlichem Zeitabstand eine stationäre Behandlung anschließt?

    Bsp:

    a) Patient stellt sich nachts vor, wird ambulant behandelt und nicht stationär aufgenommen.b) Im Laufe des Nachmittages stellt sich der Patient erneut in der Notfallambulanz vor (ob aufgrund derselben Beschwerden oder anderer ist egal) und wird daraufhin stationär aufgenommen.

    Nun gibt es in unserer Klinik 2 Standpunkte zur möglichen Abrechnung:

    • a) wird als ambulanter Notfall über die KV abgerechnet und b) als stationäre Behandlung (wobei hier die erneute Untersuchung in der Ambulanz natürlich nicht abgerechnet wird)
    • a) und b) werden gemeinsam betrachtet und es erfolgt nur die Abrechnung in stationärer Form.


    Es geht nicht darum, dass der Patient nur kurz z.B. seine Tasche packen geht, sondern um die Konstellation, dass entweder zum Zeitpunkt des ersten Arzt-Patienten-Kontaktes keine Indikation für eine vollstationäre Behandlung gesehen wurde (sondern erst bei der zweiten Untersuchung), oder die Indikation direkt vorlag, der Patient die Aufnahme aber abgelehnt hat…

    Könnte jemand Licht ins Dunkel bringen?!

    Mit freundlichen Grüßen

    GK-Nicole

  • Guten Tag,

    m.E. müsste das doch ermächtigungsunabhängig sein. Gibt es nicht eine eindeutige Abgrenzung zwischen ambulanter Behandlung und Beginn der stationären Behandlung?!
    Wer würde denn bei dieser Konstellation z.B. eine RTW-Rechnung bezahlen, wenn die zweite Vorstellung per RTW erfolgt?!

    GK-Nicole

  • Hallo,
    eine Ermächtigung ist im Normalfall an Bedingungen geknüpft. Und die können von Haus zu Haus und von KV zu KV differieren.
    Hier geht es nicht um die Abgrenzung zwischen ambulant und stationär, sondern um deren Abrechnung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    es geht hier doch um einen KV-Notfall und nicht um eine Ermächtigungsambulanz, oder?

    Die stationären Leistungen sind Krankenhausbehandlungen und von der vertragsärztlichen Versorgung (hier KV-Notfall) strikt zu trennen. Im Gegensatz zur vertragsärtzlichen Versorgung handelt es sich bei der stationären Behandlung um eine Leistungserbringung eigener Art, welche von der ambulanten Behandlung zu trennen ist.


    Gruß

    S. Lindenau

  • Bei der gesamten Diskussion wurde übersehen, dass der Pat. PKV ist. Abrechnung ist getrennt möglich - Pat. war "in der Praxis" des Radiologen und wird von diesem eingewiesen. Falls er Chefarztbehandlung wählt würde ja das CT sowieso zusätzlich der Kasse in Rechnung gestellt.

    Bei KV Patient muss unterschieden werden ob er mit einer Überweisung an einen ermächtigten Arzt kommt - dann kann das CT ambulant abgerechnet werden - der Arzt weisst dann den Patienten aus dem KV Bereich in den stationären Bereich ein. Bei notfallambulanter Behandlung geht es dagegen nicht.

    Im Übrigen merkt die Kasse ja die ambulante Leistung bei einem KV Patienten nicht, da diese über die KV abgerechnet wird.

    Grüße HC vA.