• Liebes Forum

    Bei der Patientin wird im Rahmen der gynäkologischen Aufnahmeuntersuchung ( nicht im OP ) eine Knipsbiopsie, haselnussgroß, vom blumenkohlartig wachsenden Tumorgewebe der Zervix gemacht. Kann hier der OPS 1-472.x ( Biopsie an der Cervix, sonstige ) abgerechnet werden ? Alternativ käme vieleicht 5-672.0 ( Exzision von erkrankten Gewebe der Cervix ) in Frage. Diesen OPS streicht uns der MdK allerdings öfter mit der Begründung das der Eingriff nicht im OP und ohne Anästhesie durchgeführt wurde.

    Wer kann helfen !

  • Hallo Barbara,
    wo und unter welchen Kautelen ein Eingriff gemacht wird spielt für die Kodierung keine Rolle. Dann wäre ja alle diagnostischen Stanzen beispielsweise stereotaktisch an der Mamma "für die Katz".
    Ausnahme, wenn "unter OP-Bedingungen mit Anästhesie" ausdrücklich verlangt wird, wie bei 5-916.a

    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo gefi,

    ich stimme Ihnen zu, dass die Auswahl des Kodes nicht mit den Kautelen des Eingriffs zu tun hat. Aber aus meiner Sicht ist hier trotzdem ein Kode für die Biopsie und nicht für die Exzision von erkranktem Gewebe zu kodieren. Zur Abgrenzung Biopsie - Exzision gab es vor 2 Jahren vom BDC eine Stellungnahme. Diese bezog sich zwar auf Lunge und auch Peritoneum; aber der Grundsatz ist doch auch auf andere Organe übertragbar.

    Abzugrenzen von einer lokalen Pleurektomie ist die Pleurabiopsie. Diese ist dadurch charakterisiert, dass Teile des erkrankten Bereiches der Pleura reseziert bzw. daraus Proben entnommen werden, ohne dabei aber den erkrankten Bezirk vollständig zu entfernen bzw. dies mit dem Eingriff zu beabsichtigen. Die (erlösrelevante) Unterscheidung dieser Verfahren wird in Grenzfällen nicht immer einfach sein. Als Entscheidungskriterium ist die Intention des Eingriffs zu sehen: Wenn es ausschließlich um die Gewinnung von Untersuchungsmaterial geht (diagnostische Intention z.B. bei einem Verdacht auf ein Pleuramesotheliom kann die umfangreiche Entnahme von Biopsiematerial erforderlich sein), so ist der Eingriff als Biopsie (1-581.4) zu kodieren. Ist eine Tumorreduktion oder Verbesserung der Lungenfunktion durch Dekortikation beabsichtigt (therapeutische Intention), so ist der Eingriff als partielle Pleurekomie zu klassifizieren.

    Und da hier die Maßnahme auch mit einer diagnostischen Intention durchgeführt wurde, handelt es sich um eine Biopsie.

    Gruß

    B.W.