Hallo werte Forumsmitglieder, hallo RA Berbuir,
für mich ist nicht ersichtlich, für welche Fälle die Vorschrift zum Schlichtungsverfahren greift.
Bzgl. der Aufwandspauschale hatte der 1. Senat des BSG seinerzeit (B 1 KR 29/09 R) dargelegt, dass die Prüfauschale nur für Fälle gilt, die nach gesetzlichem Inkrafttreten der Regelung aufgenommen wurden. Zumindest die Ausführungen unter R-Nr. 11 - 16 scheinen mir hier analog anwendbar. Dann wären von der Regelung zum Schlichtungsverfahren lediglich Fälle betroffen, die nicht vor dem 1.8.2013 aufgenommen wurden.
RA Berbuir, wie ist das juristisch zu interpretieren.
Viele Grüße
Medman2