Übersendung Patientenquittung

  • Ein Hallo an die Fori´s,


    wir haben erstmalig den Patientenwunsch nach Erstellung einer Patientenquittung, daher ergeben sich für mich einige Fragen:

    Im Gesetzestext lese ich: "...Die Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen......." (§305 Abs. 2 SGB V). Bedeuten die vier Wochen die Frist, innerhalb derer die Patientenquittung dem Versicherten einer KK zur Verfügung gestellt werden muss oder handelt es sich hierbei um eine Frist nach Abschluss der Behandlung, innerhalb derer der Versicherte die Patientenquittung anfordern muss und nach Fristverstreichung sein Auskunftsrecht verwirkt hat?

    Gesetzestexte bieten viel Interpretationsräume......


    Vielen Dank im Voraus.

    stei-di

  • Mal wieder ein schönes Beispiel für die gesetzgeberisch-handwerkliche Qualität im SGB...

    Dem Gersetzestext nach könnte man bei wörtlicher Auslegung ja meinen, dass nach 4 Wochen der Anspruch verwirkt wäre - aber das lag sicher nicht in der Absicht des Gesetzgebers, lso würde ich mich darauf lieber nicht zurückziehen. Und abgesehen davon: Der Ärger, den man sich mt einer Weigerung einhandeln würde, ist mit Sicherheit größer als der Aufwand, es einfach zu machen. Von daher sehe ich die Relevanz der Feage nicht so ganz. Viel interessanter ist die Frage, was denn "in verständlicher Form" bedeuten soll...

    Grüße aus dem Dauerregen

    MDK-Opfer

  • Hallo stei-di,

    im Vertrag vom 16.09.2004 ist von einer Frist für die Anforderung von 2 Wochen nach Ende der Behandlung die Rede. Erfolgt die Anforderung innerhalb dieses Zeitraumes, wird die Auskunft innerhalb von 4 Wochen nach Entlassung schriftlich erteilt. Es gibt insoweit zwei Fristen: 2 Wochen für den Patienten und 4 Wochen für das KH. Wurde der Patient bei der Aufnahme über seine Rechte und die Frist aufgeklärt (zB in AVB oder Patienteninfo), bleibt ihm nach Ablauf der 2-Wochen-Frist dann nur noch der Anspruch gegen seine KK aus Abs. 1, um die gewünschten Informationen zu erlangen.

    Beste Grüße
    M. Berbuir