Ein Hallo an die Fori´s,
wir haben erstmalig den Patientenwunsch nach Erstellung einer Patientenquittung, daher ergeben sich für mich einige Fragen:
Im Gesetzestext lese ich: "...Die Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen......." (§305 Abs. 2 SGB V). Bedeuten die vier Wochen die Frist, innerhalb derer die Patientenquittung dem Versicherten einer KK zur Verfügung gestellt werden muss oder handelt es sich hierbei um eine Frist nach Abschluss der Behandlung, innerhalb derer der Versicherte die Patientenquittung anfordern muss und nach Fristverstreichung sein Auskunftsrecht verwirkt hat?
Gesetzestexte bieten viel Interpretationsräume......
Vielen Dank im Voraus.
stei-di