ambulant statt vorstationär

  • Hallo alle zusammen,

    ich hoffe mir kann hier im Forum weiter geholfen werden.

    Das Gutachten kommt mit primärer Fehlbelegung wieder." ambulant abzurechnen" Soweit so gut. Das Problem ist aber, das wir gar nicht alles ambulant wegen der fehlenden Ermächtigung abrechnen dürfen. Also wird der Abrechnungsfall auf vorstationär gewandelt. Bisher auch kein Problem gewesen. Neuerding weigern die Kassen wenigstens den vorstationären Satz zu bezahlen. Mit der Begründung im Gutachten steht ambulante Abrechnung. Ist das so rechtens?? Zudem kommt noch dazu , das manche Gutachten erst im nächsten Quartal einfliegen und somit über die KV gar nicht mehr abgerechnet werden können! :whistling: ?(

    Wer hat noch das Problem ...und wie geht Ihr damit um ?( ?( Vielen Dank im Voraus

  • Hallo,
    wenn Sie eine Einweisung haben, dann können Sie den Fall doch vorstationär abrechnen, wenn keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit bestanden hat. So sehen es die Regeln zumindest vor, wenn ich sie richtig interpretiere.
    Das manchen Kassen das ggf. anders sehen, habe ich auch schon erlebt. Aber da sollten Sie dann standhaft bleiben. Ohne Einweisung wird Ihnen nur der Notfallweg übrig bleiben.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    das "Schriftliche" kommt im Zweifelsfall dann vom Anwalt mit einem Hinweis auf die BSG-Rechtsprechung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    haben Sie diese BSG-Rechtsprechung bzw. ein paar Tipps für die Suche diesbezüglich?

    Viele Grüße

    B.M.

  • Hallo,

    die letzten einschlägigen BSG-Urteile sind vom 17.09.2013, B 1 KR 2/12 R, B 1 KR 67/12 R und B 1 KR 21/12 R.

    In den Urteile B 1 KR 51/11 R und B 6 KR 14/12 R geht es um die poststationäre vs. ambulante Behandlung.

    Gruß
    Siegfried Stephan