Wiederaufnahmeregelung > MDK Fälle zusammenführen, aufgrund nicht abgeschlossener Behandlung

  • Ein fröhliches HALLO in die Runde, ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen:

    Es geht hier um Wiederaufnahme/Fallzusammenlegung:

    1. Fall:

    Aufnahme mit der ICD K35.32 > OPS: 5-470.10 = DRG G22C

    Entlassung nach 7 Tagen

    2. Fall:

    Nach Entlassung Eingang Histologie - nach Entlassung > Wiederaufnahme nach 3 Tagen:

    Aufnahme mit der ICD C18.1 > OPS: 5-455.91, 5-543.42, 5-653.30 R, = DRG G02B

    Jetzt MDK-Gutachter:

    1. Fall DRG-Änderung: 1. Fall HD: C18.1 > Ergebnis-DRG G22 C - wurde vom Hause zugestimmt

    2. Fall DRG verbleibt in der G02B

    Argumentation: Die Fälle sind zusammenzuführen. Es handelt sich hierbei um eine nicht abgeschlossene Behandlung. Erst nach Zusammenführung der Fälle, ist der für die Erkrankung notwendige Behandlungskomplex abgeschlossen.

    Das Haus hat wie folgt Widerspruch eingelegt: Da es sich hier um einen schicksalhaften Verlauf (Eingang Zufalls-Histo nach erster Entlassung) handelte und nicht um eine Komplikation, fallen diese Fälle somit unter keine Wiederaufnahmeregelung im KFPV.

    Jetzt muss ich leider sagen, ich tendierte zum MDK-Argument. Jetzt benötige ich Ihre fachliche Unterstützung, wie sehen Sie diese Fälle, benötige stichhaltige Informationen.

    Lieben Dank für Ihre Unterstützung,

    sonnige Grüße aus Berlin

    Heidi

  • Guten Tag,

    diese Diskussion wird wieder häufiger geführt. Die nicht abgeschlossene Behandlung ist die eine Sache. Andererseits ist nach dem ersten Aufenthalt und bis zum Vorliegen einer endgültigen Histologie der weitere stationäre Aufenthalt nicht mehr notwendig.

    Nach der zwischenzeitlichen Entlassung entsteht ein zweiter Fall, der Nach FPV explizit oder nach den üblichen Regeln nicht zusammenzuführen ist.

    Früher wurde mit Beurlaubung argumentiert. Dazu hatte es dann aber eine konsentierte Vereinbarung zur Nichtanwendung der Beurlaubungsregel gegeben.

    M.E. kann der Konflikt nur vom Verordnungsgeber gelöst werden. Eine FZF ohne Regeln können die KH nicht zulassen, da sonst allen Argumentationen zur FZF, seien sie auch noch so absurd, Vorschub geleistet würde.

    Im Übrigen sind Krebs-Patienten nie wirklich abgeschlossen. Da würde dann ein ganzer Lebensabschnitt zu einer Fallkette.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Forum,

    merguet: grds. kann ich Ihnen nur beipflichten aber was meinen Sie mit "Nichtanwendung der Beurlaubungsregelung"? Diese ist ja auch Bestandteil der FPV...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo,
    gemeint ist damit offensichtlich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Beurlaubungsregelung kumulativ erfüllt werden müssen:
    1. Wunsch des Patienten und Zustimmung des behandelnden Arztes,
    2. Zeitlich befristete Unterbrechung im Zusammenhang mit dem Nr.1,
    3. Nicht abgeschlossene Behandlung.
    In der Praxis wird oft nur auf Nr. 3 verwiesen, so geht es natürlich nicht.
    Gruß
    GenS

  • Hallo,
    hier meine Erfahrungen zum Thema (Auszüge aus Schriftverkehr)

    es handelt sich um einen Pat. mit einer Leberzirrhose, der kurz nach der Entlassung erneut mit einer dekompensierten Leberzirrhose aufgenommen wird und bei dem eine FZL wegen differenten Basis-DRGs ausscheidet.

    KASSE:
    Bei der Aufnahme am xxx.2014 handelt es sich um eine Wiederaufnahme aufgrund der Komplikationsregelung gemäß FPV § 2 Abs. 3. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (B 3 KR 15/11 R vom 12.07.2012.
    KH:
    es handelte sich um keine Komplikation, sondern um ein erneutes Auftreten der Grundkrankheit. Damit fällt eine FZL nach der Komplikationsregel aus.
    KASSE:
    leider kann ich mich Ihrer Aussage nicht anschließen.
    Wie bereits ausgeführt, ist das Vorliegen einer "klassischen Komplikation" nicht notwendig. Vielmehr übernimmt das Krankenhaus laut der angeführten Rechtssprechung des BSG für die reguläre Verweildauer vor Ablauf der OGVD die Verantwortung für den Patienten. Eine Non-Compliance oder das Dazwischentreten eines Dritten als Ausnahme von der Grundsätzlichkeit des höchstrichterlichen Urteils liegen nicht vor.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen Forum,

    ich danke den beiden Vorrednern aber meine Frage zur "Nichtanwendung der Beurlaubungsregelung" ist irgendwie noch immer nicht beantwortet.

    Erstaunlich ist für mich das die Beurlaubungsregelung eigentlich überhaupt nicht in Erscheinung tritt! - Zufall???

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Ich nehme an, Herr Merguet verweist auf die Klarstellungen der Vertragsparteien zur FPV, Punkt 2, vermute ich zumindest.
    Die Beurlaubungsregel tritt aber sehr wohl in Erscheinung, zwar nur indirekt, aber anders ließe sich im vorliegenden Fall der Wunsch nach einer FZL formal im Rahmen der FPV nicht begründen. Ein "fehlender Fallabschluss" ist dort nämlich immer noch nicht, trotz zehn Jahren Diskussion, als Anlass zur FZL aufgeführt. Und das ist auch gut so... :thumbup:

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Hallo Forum,

    aha, dann existiert die Beurlaubungsregelung also nur auf dem Papier...und ich habe mich schon gewundert warum kein einziger Beurlaubungsfall mehr auftritt!


    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo,

    dieses Modell gibt es sehr wohl, z.B. um die Wochenenden der Kasse erlöswirtschaftlich zu ersparen,
    dies fällt der Kasse nur häufig nicht auf, da es eben nicht erlösrelevant oder potenziell kostensparend in Erscheinung tritt.

    Wo keine Euro´s zu holen sind, da schaut auch keiner großartig hin und damit meine ich sowohl Leitungsträger als auch Leistungserbringer.
    Auf der anderen Seite... macht eine Klinik dieses Scheunentor locker und freiwillig auf, wird man sich vor Anfrage in genau diese Richtung nicht mehr retten können.

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Ich möchte mich bei ALLEN an der DISKUSSION beteiligten Personen bedanken. Sie haben mir weitergeholfen und Anregungen vermittelt.

    Vielen lieben Dank.

    Lieben Gruß aus Berlin


    Heidi :)