• Sehr geehrte Damen und Herren,


    meine bisherige Auffassung zum Thema Privatpatient/Selbstzahler wurde vor kurzem "erschüttert". Das Thema und die Abgrenzung der beiden Begrifflichkeiten sind doch anders als landläufig bekannt. Biaher war für mich jeder Selbstzahler Privatpatient und im Umkehrschluss jeder Privatpatient Selbstzahler. Jetzt habe ich jedoch eine Veröffentlichung gelesen, in der eine strikte Trennung der Begrifflichkeiten und Abrechnungsgrundlagen vorgenommen wurde:

    Privatpatient ist jeder Patient, der sich die Chefarztbehandlung (und nur diese) erwerben möchte unabhängig vom Versicherungsstatus. Abrechnungsgrundlage ist hier die GOÄ mit all ihren Abrechnungsbestimmungen, Rechnungssteller ist der Chefarzt bzw. die Chefarztambulanz.

    Selbstzahler ist jeder Patient, der die allgemeine Krankenhausleistung (ambulant oder stationär) in Anspruch nimmt und damit wie ein Allgemeinpatient in Erscheinung tritt. Diese Regelung bedingt damit den DKGNT als Rechnungsgrundlage, Rechnungssteller ist das Krankenhaus.

    Da ich erstmalig diese genaue Unterscheidung der Leistungsbereiche und der Abrechnungsbestimmungen dokumentiert gefunden habe würde ich mich über Rückmeldungen/Bestätigungen aus dem Formun freuen.

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

  • Hallo,

    es würde mich mal die Quelle ihrer Definition interessieren. Ich halte das für willkürlich und teilweise falsch. Für mich sieht die Definition so aus:

    Privatpatient:
    Patient, der bei einer privaten Versicherung versichert ist. Manchmal synonym verwendet für Wahlleistungspatient (siehe unten), obwohl nicht jeder privat versicherte Patient Wahlleistungen in Anspruch nimmt.

    Selbstzahler:
    Patient der selbst die Rechnung erhält, ohne Einschaltung einer gesetzlichen oder privaten Versicherung (unabhängig von der Wahlleistung und unabhängig davon, ob er die Rechnung später bei einer Versicherung einreicht).

    Wahlleistungspatient:
    Patient der (ärztliche) Wahlleistung in Anspruch nimmt. Ob er die selbst bezahlt oder die private Versicherung das übernimmt spielt keine Rolle.

    Abrechnung:
    Stationär: Nur die ärztliche Wahlleistung über GOÄ (zusätzlich zur Krankenhausleistung). Die Krankenhausleistung wird in allen Fällen über DRG abgerechnet.
    Ambulant: In allen drei Fällen GOÄ (Sonderfall: GKV Patient mit Erstattungstarif --> EBM). Der EBM gilt nur für die GKV, der DKGNT für die Abrechnung zwischen Krankenhäusern (Konsiliarleistungen) und Sonderfälle. Bei ambulanten Arbeitsunfällen erfolgt die Abrechnung über den BG-Tarif.

    Gruß

  • Hallo stei-die,

    wie die Abrechnung erfolgt hängt von der Organisationsstruktur des Krankenhauses ab. Bei deiner Quelle handelt es sich um ein Univ.-Klinikum und bei uns, auch ein Univ.-Klinikum, wird auch so abgerechnet.

    Die Privatpatienten (= Patienten mit ärztlicher Wahlleistung) werden durch den Chefarzt oder seinem Vertreter in der Chefarztambulanz behandelt und über seine Verrechnungsstelle nach GOÄ abgerechnet.

    Die Patienten ohne ärztlich Wahlleistung werden in der "normalen" Ambulanz behandelt und vom Krankenhaus nach DKG-NT abgerechnet.

    Selbstzahler sind beide Patientengruppen, da bei ambulanter Behandlung die Kostenerstattung durch die Versicherungen oder Beihilfestellen nur direkt an den Patienten erfolgt.

    Gruß
    ratlos