MRSA Screening und §115b

  • Sehr geehrtes Forum,

    im Rahmen einer ambulanten Abrechnung nach $115b (therapeutische Kürretage) haben wir nachfolgenden Hinweis von einem Kostenträger erhalten:

    "Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein MRSA Screening nicht Bestandteil des Vertrages nach §115b SGB V (AOP Vertrag) ist und demzufolge auch nicht darüber abgerechnet werden kann."

    Ist dieser Hinweis so korrekt?

    MfG

    A.Wagner

  • Hallo,

    genau das gleiche Problem wie Herr Wagner habe ich auch. Die Kostenträger wehren sich mit den verschiedensten Argumentationen: - nicht abrechenbar, da nicht Bestandteil §115b
    - eine Ergebniskontrolle nach Sanierung ist nicht abrechenbar
    - es ist nur ein Abstrich 32727 abzurechnen

    Die Patienten werden, wenn nach unserem Hygienestandard notwendig, bei Aufnahme gescreent. Es handelt sich hier natürlich nicht um eine Kontrolle nach Sanierung.
    Ein MRSA-Screening rechne ich mit der EBM-Ziffer 32837 ab.
    Ist das so korrekt oder welche Ziffern treffen sonst zu?

    Würde mich über eine aufklärende Antwort freuen!

    Ein schönes Wochenende :)

    M. Wippermann

  • Hallo Herr Wippmann,

    die Ziffer ist die korrekte Abrechnungsziffer. Eine andere gibt es für Ihre Belange nicht.

    Trotzdem verwunderlich, das Kostenträger auf die Idee kommen, ihre eigenen Regeln für die Abrechnung zu erstellen. Bei aller Liebe, aber den Damen und Herren würde ich das Studium des AOP-Vertrages empfehlen. Dort steht unter §4, Absatz 1, dass in medizinisch begründeten Fällen Leistungen erbracht werden und bei gesonderter Begründung auch dem Kostenübernehmer in Rechnung gestellt werden können. Ihre Begründung sollte auf der Basis "Verdacht auf Gesundheitsgefährdung für Patient und Personal" und "Einleitung besonderer Schutzmaßnahmen für Patient und Personal bei MRSA-positiv" ausgelegt sein. Den korrekten Wortlaut werden Sie schnell mit Ihrem Medizincontrolling oder dem behandelnden Arzt angepasst haben.

    Ein Ausschluss, dass ein MRSA-Screening im Vorwege bei einem Risikopatienten (dass Sie in Ihren Hygiene-Standards sicherlich leicht abfragen) nicht berechnet werden kann, gibt es zurzeit nicht. Quick und PTT sind ebenfalls Laborleistungen (und als was anderes stufe ich als "Abrechner" das MRSA-Screening auch nicht ein), werden auch nicht explizit im AOP-Vertrag genannt, sind aber doch berechnungsfähig! Wo ist da der Unterschied? Ist wahrscheinlich nur der Preisunterschied.

    Ich setze die Ziffer 32837 bei Fallumwandlungen von Stationär auf ambulant nach MDK-Gutachten bei vielen Fällen an. Bisher gab es keine Rückmeldung, dass mir das aus "Nichtzugehörigkeit" zum AOP-Vertrag verwehrt bleiben muss. *Kopfschüttel*

    Schönes Wochenende!

    MfG

    ruesay

  • Hallo ruesay,

    herzlichen Dank für die prompte Antwort. Ich sehe es auch so und bestehe auch auf die Berechnung der Ziffer 32837 für ein MRSA-Screening.
    Hier noch mal ein Zitat aus einem Schreiben einer KK (große grüne Gesundheitskasse <X ):

    "Gerne nennen wir Ihnen Gründe , die gegen die Abrechnung der EBM32837 sprechen: Die Ziffer 32837 bildet einen genetischen Suchtest nach Erbsubstanz von MRSA-Keimen ab. Das ist technisch aufwendig und entspricht nicht den Empfehlungen des RKI zu einem sinnvollen Screening auf MRSA-Erreger. Empfohlen ist die Abstrichmethode und das anschließende Anzüchten der Keime auf einem Nährboden (EBM 32726). Der Nachteil eines genetischen Tests ist vor allen seine Ungenauigkeit. er ist mitunter negativ, obwohl MRSA-Keime vorhanden sind, so dass dieser Test nicht als Screening Methode empfohlen ist. Dieser Test macht nur in Notfällen sinn, da das Ergebnis schnell, d.h. 1-2 Std. nach Probenentnahme vorliegt.
    Die Abstrichuntersuchung mit Erregeranzüchtung ist hingegen sehr genau braucht aber zwei Tage. Es gibt also keinen Grund bei einem geplanten Eingriff die genetische US durchzuführen."

    Da hat die KK-Mitarbeiterin einen richtigen Exkurs in die Methoden des MRSA-Screenings gemacht.
    Fakt bleibt aber eben das die Ziffer 32837 für den MRSA-Nachweis steht, egal mit welcher Methode.

    In diesem Sinne noch eine schöne Arbeitswoche :):thumbup:

    Michaela Wippermann

  • Hallo liebes Forum

    die Ziffer 32727 ist aus meiner Sicht ( bin kein Arzt ) - nicht ganz korrekt - siehe ggf. Kommentar

    zu EBM 32837 also der Kommentar besagt was anderes ( EBM 32837 ) -


    Die kurative Behandlung von Patienten mit MRSA-Infektion ist Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die präventive Behandlung asymptomatischer Keimträger ist jedoch bislang nicht im Leistungsumfang der GKV enthalten.
    ....
    Diese Leistungen sind nur bei Risiko-Patienten für eine MRSAKolonisation/MRSA-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zum dritten negativen Kontrollabstrich (11 bis 13 Monate) nach Abschluss der Sanierungsbehandlung berechnungsfähig.
    Für die Abrechnung dieser Leistungen sind bestimmte fachliche Voraussetzungen erforderlich.
    Das Laborkompendium der Kassenärztlichen Bundesvereinigung merkt dazu an:
    Mit dem Zusatz „nicht für das Sanierungsmonitoring“ wird klargestellt, dass der Nukleinsäurenachweis von MRSA für das Sanierungsmonitoring nicht berechnet werden kann. Der Nachweis ist nur zur Untersuchung von unbehandelten Patienten geeignet. Für ein Sanierungsmonitoring muss weiterhin die kulturelle Anzüchtung erfolgen.
    ....

    Quelle : Wetzel / Liebold

    also ich benutze eine andere Ziffer , die aber ab und an von einigen Kassen gestrichen werden.
    Da die "Kassen" hier mitlesen - teile ich die von mir / uns abgerechnete Ziffer gerne per PN mit ..

    R.E.