Fallzusammenführung bei 3 Aufenthalten

  • Sehr geehrte Forumsleser,
    trotz der vielen Beiträge zum Thema FZF habe ich im Forum leider keine Antwort auf meine Frage gefunden.
    Fall 1 wurde mit der DRF F67D Partition M abgerechnet, der Fall 2 wurde mit der DRG F66B ebenfalls Partition M abgerechnet. Fall 3 DRG F58B Partition O wurde innerhalb von 30 Tagen (zu beiden Fällen) mit dem Fall 2 zusammengeführt. Die KK fordert nun eine weitere FZF zu dem Fall 1 mit der Begründung der Aufnahme innerhalb von 30 Tagen. Beziehen die 30 Tage eine „Rückwärtsabfrage“ in diesem Sinne mit ein? Oder bezieht sich die FZF nur, wie von uns abgerechnet, auf den vorherigen Fall? ?(
    Vielen Dank für Ihre Antwort (en) :)
    Mit freundlichen Grüßen
    Gabriele Steiner

  • Hallo,
    vielleicht hilft das weiter:
    Prüfkriterien getrennt für jeden Aufenthalt prüfen
    Bei der Anwendung der Wideraufnahmeregelung sind immer alle Aufenthalte getrennt zu gruppieren und alle DRG-Fallpauschalen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine FZF nach den Absätzen 1 bis 3 zu prüfen. Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits im ersten Schritt zusammengefasste DRG FPS nicht zulässig (siehe dazu auch Leitsatz 5). Vgl. §2 Abs. 4 Satz 1 und 2 KFPV 2004

    Gruß ganss

  • Hallo,
    ich habe da ein Deja-Vu. Wir haben ein ähnliches Schreiben erhalten. Ich frage jetzt einfach mal, war es bei Ihnen auch die Postbeamtenkrankenkasse?
    Bei uns verhielt es sich dann allerdings so, dass die ersten beiden Aufenthalte tatsächlich zusammen geführt werden mussten und der dritte dann auch, da nach der letzten Klarstellung ja immer die Frist der ersten Zusammenführung gilt.
    http://www.g-drg.de/cms/G-DRG-Syst…stimmungen_2016
    In Ihrer Konstellation sehe ich jedoch zunächst keinen Grund die ersten Aufenthalte zusammen zu legen, außer es handelt sich um eine Komplikation.
    Rückwärts gilt die Frist jedenfalls nicht.
    Gruß
    Herzchen

  • Hallo,
    aus meiner Sicht ist der erste Fall nicht mit in die FZF einzubeziehen.
    Man schaut von vorne nach hinten. Frage: ist der erste Fall mit dem zweiten oder dritten zusammenzuführen. Fall 1 und Fall 3 gehen nicht, denn Fall 1 und 3 haben keine direkte Fallabfolge, die für die FZF nach § 2 Abs. 2 erforderlich wäre. Wenn der zweite Fall eine Komplikation des ersten wäre, dann wäre die Prüffrist für den dritten Fall nicht die 30 Tage, sondern die OGVD.
    Also kommt nur Fall 2 und 3 in Frage als FZF.
    Gruß
    B.W.