Hallo zusammen,
mal in die Runde gefragt: ist es üblich, dass in den nach § 11 KHEntG, § 18 KHG zwischen KK und KH geschlossenen Pflegesatzvereinbarungen bei bestimmten KHindividuellen Zusatzentgelten ein Prüfvorbehalt der KK dergestalt aufgenommen wird, dass sich das KH verpflichtet, vor Leistungserbringung der KK medizinische Informationen zur Indikationsstellung zu übermitteln, damit diese eine Kostenzusage prüfen kann?
Für mich stellt sich hier die Frage nach der gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung dieser Informationen direkt an die KK im Vorfeld einer Leistungserbringung? Spannend ist zudem die Frage, ob ich als KH dann bei Verletzung dieser Klausel mit meinem Vergütungsanspruch im Einzelfall ausgeschlossen bin und insoweit auch keine nachträgliche Prüfung durchsetzen kann...?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
MfG, RA Berbuir