5 Beispiele zur Fallzählung bei Verlegungen

  • Liebes Forum,

    kann jemand mein Verständnis von Fallzählungen bei Verlegungen überprüfen?

    1. Beispiel: Ein Pat. kommt mit einer kardialen Erkrankung in die Innere, erleidet während des stationären Aufenthalts eine Fraktur, die in der Chirurgie behandelt wird. Anschließend Rückverlegung in die Innere zur Weiterbehandlung der kardialen Erkrankung.

    Nach meinem Verständnis werden 2 DRGs abgerechnet, also 2 Fälle mit 2 unterschiedlichen Hauptdiagnosen.

    2. Beispiel: Behandlung zunächst wie im ersten Beispiel, Rückverlegung in die Innere jedoch nicht mehr wegen der kardialen Erkrankung, sondern wegen einer Pneumonie.

    Jetzt müssten es 3 DRGs (3 unterschiedliche Hauptdiagnosen) und damit 3 Fälle sein - oder ?

    3. Beispiel: Aufnahme in der Psychiatrie wegen Depression, dann wegen Fraktur Verlegung in die Chirurgie, anschließend wieder Behandlung in der Psychiatrie:

    2 Fälle, 2 unterschiedliche Hauptdiagnosen: 1 DRG-Fall und 1 Fall nach BPflV ?

    4. Beispiel: Aufnahme in der Inneren wegen einer kardialen Erkrankung, Verlegung in die Psychiatrie, dann Rückverlegung in die Innere, und zwar erneut wegen der kardialen Symptomatik:

    Gleiches Ergebnis wie unter Nr. 3

    5. Beispiel: Behandlung wie im vierten Beispiel, Rückverlegung in die Innere jedoch nicht mehr wegen der kardialen Erkrankung, sondern wegen einer Pneumonie:

    3 Fälle mit 3 unterschiedlichen Hauptdiagnosen: 2 DRG-Fälle und 1 Fall nach BPflV.

    Vielen Dank für alle Tipps, Hinweise, Mühen und Korrekturen.
    Elrip

  • Mit Verlegung in den Abrechnungsregeln sind externe Verl gemeint, nicht der Wechsel der Abteilung im Haus.

    Prinzipiell ist ein DRG-Fall der Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus von der Aufnahme bis zur Entlassung. Wo sie ihn hinlegen ist dem DRG-System egal.
    Ein Fall = auf bis entl-dat = 1 DRG = 1 Hauptdiagnose (DRG-Hauptdiagnose)
    dass es intern Fachabt-hauptdiagnosen gibt ist unerheblich, sie müssen sich entsprechend den KDR auf eine Hauptdiag festlegen.

    1. ein Fall mit HD kardial Erkr ND Fraktur
    2. ein Fall mit HD kardial Erkr ND Fraktur und Pneumonie (für das entgelt ist unerheblich wo sie eine Pneumonie behandeln)

    3.4.5.: Zum Wechsel BPfl und DRG bin ich nicht auf dem aktuellen Stand, muß recherchieren bzw. kann jemand aus dem Forum weiterhelfen.

    S.Glocker

  • 3.4.5.: Zum Wechsel BPfl und DRG bin ich nicht auf dem aktuellen Stand, muß recherchieren bzw. kann jemand aus dem Forum weiterhelfen.

    Da kann ich weiterhelfe:

    1. und 3. Aufenthalt = 1 DRG, der Pat war nicht zu Hause und deshalb keine Neuaufnahme HD: kardiale Erkrankung
    2. Aufenthalt BPfl für die Psychatrie

    Grüße aus Nürtingen
    Daniela Bahlo-Rolle
    :besen: :besen: :besen: :besen: :besen: :besen:

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von S_Glocker:
    Mit Verlegung in den Abrechnungsregeln sind externe Verl gemeint, nicht der Wechsel der Abteilung im Haus.


    So ist es! Grundsätzlich sind DRGs Haus- und nicht Abteilungsbezogen. Das Risiko für interne Verlegungen und Diagnosewechsel während des Aufenthaltes trägt allein das Krankenhaus (fließt natürlich in die Kalkulation mit ein, allerdings bei einen überproportionalen Anteil an Spezialkliniken und minimalem Anteil an Maximalversorgern mit vielen Abteilungen in der Kalkulation).

    Einzige Ausnahme ist die interne Verlegung in die Psychiatrie, die wie eine externe Verlegung zu handhaben ist, da für die Psychiatrie die BPFlV gilt. Allerdings ist bei Rückverlegung in die Somatik die Rückverlegungsregelung der FPVO anzuwenden, d. h. die DRG des ersten Aufenthaltes fortzusetzen.

    Schönen Tag noch,


    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Elrip,

    unter DRG-Bedingungen sehen Ihre Beispiele folgendermaßen aus:

    Beispiel 1. Hauptdiagnose ist die kardiale Erkrankung,
    Nebendiagnose ist die Fraktur, also 1 DRG bei hausinterner Verlegung. Ihre Ansicht steht zwar immer noch zur Diskussion, ist aber bisher nicht entschieden.

    Beispiel 2. Auch hier ist es nur eine DRG nämlich die mit der cardialen Erkrankung. Alles andere ist Comorbidität und/oder Komplikation

    Beispiel 3. Hier ist nur der mittlere Teil DRG, wobei die mittlere Verweildauer (geometrisch) bei der Rückverlegung zu beachten ist. Teil 1 und 3 ist BPflV.

    Beispiel 4. Theoretisch: Beginn mit DRG, Verlegung in die Psychiatrie unter Berücksichtigung der mittleren Verweildauer, tagesgleicher Pflegesatz im mittleren Teil, geplante Rückverlegung, Stornierung des ersten Teiles und Neuberechnung des Gesamt-DRG-Teiles. Praktisch wird es wohl Ärger geben.

    Beispiel 5. Hier muß entschieden werden, ob die Pneumonie eine Komplikation der Herzerkrankung ist. Wenn es eine neue Erkrankung ist, die mit der ersten DRG in keinem Zusammenhang steht, müsste diese eine neue DRG ergeben. Aber auch hier ist Ärger vorprogrammiert.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin