Tag zusammen,
das Bundesministerium für Gesundheit hat heute (01.04.2019) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK-Neuordnungs-Gesetz ((MDK-NOG)) vorgelegt.
Laut Übersichtsseite des BMG und nach erster Durchsicht enthält das Gesetz folgende Eckpunkte:
- Umwandlung in ein gemeinsames Institut der Selbstverwaltung (ähnlich InEK) auf Bundesebene mit Landesgliederungen
- Entsprechende Umgestaltung der Verwaltungsräte mit Einbeziehung der Landeskrankenhausgesellschaften sowie der Landesverbände der Krankenkassen auf Landesebene
- Zusätzlich Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats für die Entwicklung und wissenschaftliche Begleitung der Stichprobenprüfungen (siehe unten)
- Finanzierung (der Aufgaben aus dem SGB V) über eine Kombination aus Aufstockung und entsprechende Aufteilung des DRG-Systemzuschlages (Aufgaben im stationären Bereich (§ 275 Abs. 1 c SGB V, §275 a) und einer Umlage der Kassen für die Aufgaben im ambulanten/pflegerischen Bereich
- Streichung von §275 Abs. 1c SGB V (Prüfung bei Krankenhausbehandlung) und Neufassung in einem eigenen § 275c
- Der neue § 275c beinhaltet
- MDK erhält sämtliche von den Krankenkassen zeitnah sämtliche Abrechnungsdaten der Krankenhäuser
- MDK prüft statistische Auffälligkeiten der Krankenhausabrechnungen anhand eines von der Selbstverwaltung zu vereinbarenden Kriterienkataloges (mit Möglichkeit der Ersatzvornahme durch das BMG)
- Bei Auffälligkeiten Prüfung der hinter der Auffälligkeit stehenden Einzelfälle je nach Umfang als Voll- oder Stichprobenprüfung
- Zusätzliche Möglichkeit der Krankenkassen, bis zu 5% Ihrer Fälle in eine Einzelfallprüfung zu geben (die 5% beziehen sich auf die Fälle der jeweiligen Kasse insgesamt, nicht bezogen auf ein Krankenhaus, d.h. eine Kassen könnte in einem Krankenhaus alle ihre Fälle prüfen lassen, wenn dies nicht mehr als 5% ihrer Fälle sind und sie in anderen Häusern entsprechend weniger prüft)
- Auftrag an die Selbstverwaltung, Qualitätsrichtlinen für MDK-Gutachten zu entwickeln (Konfliktlösung: Bundesschiedsstelle)
- Sowohl zu hohe, als auch zu niedrige Abrechnungen sind verpflichtend zu korrigieren , wobei der MDK die Kodierung des Krankenhauses "begründet wiederlegen" muss
- Etwas komplexe Regelung zum Umgang mit Hochrechnung der Stichprobe und Ausgleich der unterschiedlichen Beträge, jedenfalls Wegfall der Aufrechnungsmöglichkeit durch die Krankenkassen
- Selbstredend ist die Aufwandspauschale nicht mehr enthalten
- Noch verschiedene Formulierungen und Detailregelungen, die unter anderem zur Klarstellung im Hinblick auf die BSG-Rechtsprechung zielen
Soweit die erste Durchsicht, wobei Änderungen mit Bezug auf SGB XI und redaktionelle Änderungen nicht berücksichtigt wurden.
Ich freue mich auf die anregende Diskussion und bin gespannt, was am Ende tatsächlich dabei rauskommt.
Gruß