Verlegung zw DRG und nichtDRG-Häusern

  • Hallo Forum,
    Hat jemand eine Ahnung, was bei Zu- und Wegverlegung von Patienten in oder von Häusern mit unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten passiert?

    Gelten hier auch die Regeln bzgl. der mittleren Verweildauer für das Aufsplitten der Erlöse?
    Wie werden hier z.B. Rehaeinrichtungen und Berufsgenossenschaftliche Kliniken behendelt.Insbesondere stellt sich z.B. in der Neurologie die Frage bei Verlegung in Phase-B-Betten in Reha-Kliniken.
    Im Voraus schon mal vielen Dank und ein schönes Wochenende.
    S.W. :kangoo:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Weber,

    Zitat


    Hallo Forum,
    Hat jemand eine Ahnung, was bei Zu- und Wegverlegung von Patienten in oder von Häusern mit unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten passiert?

    Gelten hier auch die Regeln bzgl. der mittleren Verweildauer für das Aufsplitten der Erlöse?
    Wie werden hier z.B. Rehaeinrichtungen und Berufsgenossenschaftliche Kliniken behendelt.Insbesondere stellt sich z.B. in der Neurologie die Frage bei Verlegung in Phase-B-Betten in Reha-Kliniken...

    wird ein Pat. von einem DRG-KH in ein BPflV-KH verlegt, dann berechnet das verlegende DRG-KH eine DRG, die bei Nichterreichnen der mittleren VD um entsprechende Abschläge zu mindern ist (Verlegungsabschlag). Das aufnehmende BPflV-KH muss keine Abschläge hinnehmen (§ 3 Abs. 1 KFPV).


    wird ein Pat. von einem BPflV-KH in ein DRG-KH verlegt, dann berechnet das aufnehmende DRG-KH eine DRG. Es gelten hier die gleichen Regelungen wie bei Verlegungen zwischen zwei DRG-KH. Die VWD im BPflV-KH ist zu berücksichtigen. Das verlegende BPflV-KH muss keine Verlegungsabschläge befürchten. Bei auf Dauer angelegter Zusammenarbeit (kooperierende KH nach § 14 Abs. 11 BPflV) und bei Berechnung einer BPflV-Fallpauschale durch das verlegende BPflV-KH, darf das aufnehmende DRG-KH keine DRG berechnen (BPflV-FP wird untereinander aufgeteilt). Bei Überschreiten der oGVD der BPflV-FP rechnet das DRG-KH für jeden darüber liegenden Belegungstag 150 EUR ab (§ 3 Abs. 2 KFPV). Bei Berechnung einer A-FP durch das verlegende BPflV-KH, rechnet das aufnehmende DRG-KH auch bei "Kooperation" eine DRG ab, da eine "Nicht-Kooperation unterstellt wird", weil nicht die Leistung einer Fallpauschale von mehreren KH erbracht wurde (ggf. Verlegungsabschlag).

    Bei einer Verlegung von DRG-KH in BPflV-KH und Erbringung des Leistungsumfanges einer BPflV-A-FP im DRG-KH, darf das aufnehmende KH keine B-Fallpauschale abrechnen, weil ja keine A-Fallpauschale erbracht wurde. Es rechnet dann tagesgleich ab.

    Alles klar ?:buck:
    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Hallo Herr Sommerhäuser,

    danke für diese klare und umfassende Erläuterung!

    Was mir noch unklar ist: wohin gehören Reha-Kliniken?
    Da scheint es -zig verschiedene Arten zu geben (Akut-, Phase sowieso, Kasse oder Rentenversicherung etc.). Einige dieser Kliniken rechnen möglicherweise gem. BPflV ab, andere nach ganz anderen Modalitäten.

    Gibt es Regelungen, die diese "Schnittstelle" betreffen?

    Viele Grüße aus Ludwigshafen
    (heiß, heiß, heiß......)
    :egypt: :egypt: :egypt:

    PB

  • Hallo Herr Sommerhäuser,

    die letzte Passage Ihres Artikels ist für
    mich nicht nachvollziehbar und deckt sich auch mehr
    mit Kassenargumenten.
    I.d.R. machen die DRG-Häuser, die vorher die
    A-FP abgerechnet haben im neuen System nichts
    anderes als vorher (OP bleibt gleich).
    Weshalb die B-FP in einem BPflV-Haus nicht mehr
    abgerechnet werden kann, erschließt sich aus
    Ihrem Text nicht (Leistung bleibt ebenfalls gleich).
    Die verbesserten MInder- und Mehrerlösausgleiche in
    DRG-Häusern widersprechen der Abrechnung von tagesgleichen
    Pflegesätzen in den B-KH (gravierende Mindervergütung).

    Der Gesetzgeber hat diese Konstellation m.E. dahin
    gehend gelöst, dass er §3 Abs.1 KFPV ohne Einschränkungen
    für BPflV-KH formuliert hat.

    Gruß
    Uwe

  • Hallo Uwe,

    die Kassenargumente sind ja auch nicht ohne:

    1) DRG-Haus hat keine "Mindestbelegung/Wundheilungstag" zu beachten wie nach altem Recht (wer hindert - rein rechtlich - das DRG-Haus, den Patienten noch vor abgeschlossener Wundheilung zu verlegen)

    2) es gelten andere Grenzverweildauern (was passiert bei Verlegung vor Erreichen der UGVD/MVD?)

    3) nach altem Recht gab es keine mittlere Verweildauer, die jetzt bei Verlegung relevant sind

    Ich denke, dass der Gesetzgeber keine Konstellation schaffen wollte, die zur Vermischung der zwei Systeme führt, deshalb teile ich als "Kassenfürst" natürlich die Aussage von Herrn Sommerhäuser.

    Interessieren würde mich die exakte Rechtsgrundlage aber auch...

    Gruß,

    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Herr "Kassenfürst" ToDo und Kollegen,

    zum Wundheilungsdatum: es ist erforderlich, zumindest in ORBIS von GWI, um überhaupt den QS-Zuschlag für die A-FP abrechnen zu können.

    Die BWKG hat in einem Schreiben vom 03.03.2003 den zuletzt diskutierten Fall (Frühumsteiger DRG als Voll- oder Teilleistung der früheren A-FP, Spätumsteiger ???) als bislang ungeklärt dargestellt.
    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Uwe und Mitdiskutanten,

    Ich habe es so verstanden: Ein DRG-Haus rechnet DRGs ab und eben keine A-Fallpauschale nach Bundespflegesatzverordnung, da diese BPflV für ein DRG-Haus nicht mehr gilt. Die Argumentation ist so (platt):
    Wenn keine A-FP erbracht wurde (auch wenn in der abgerechneten DRG deren früherer Leistungsumfang enthalten ist) kann nun mal keine B-FP abgerechnet werden, nach dem Motto: Wo kein A, da auch kein B.
    Andere Meinungen ?

    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Uwe:
    Weshalb die B-FP in einem BPflV-Haus nicht mehr
    abgerechnet werden kann, erschließt sich aus
    Ihrem Text nicht (Leistung bleibt ebenfalls gleich).


    Man darf nicht immer logisch, sondern muss formal an Abrechnungsfragen herangehen:
    :vertrag:
    In der Textdefinition der B-Pauschalen heißt es: "Weiterbehandlung im Anschluss an FP xy ...". Wenn also keine FP xy erbracht wurde (sondern die DRG yx, auch wenn die gleiche Leistung dahinter steckt) trifft die Definition der B-Fallpauschale nicht mehr zu, folglich kann sie nicht abgerechnet werden.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

    PS: Da war ich wohl einen Tick zu langsam :sleep:

  • Hallo Herr Konzelmann,

    da haben Sie wohl recht, aber meines Wissens ist das Datum nicht mehr relevant für abzurechnende Entgelte. Sprich: es wäre doch für ein Optionshaus denkbar, einen Patienten vor der Wundheilung zu entlassen/verlegen - richtig?

    Oder anders gefragt: Es wäre doch möglich,den Patienten nach Wundheilung aber vor Abschluss der Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen zu verlegen (in diesem Fall auch früher schon keine B-Pauschale abrechenbar!).

    Ich wollte mit meinem Einwand auch nur deutlich machen, dass es auch für diese Fallkonstellation (mindestens) zwei Sichtweisen gibt von denen man - wie fast immer - keine als wirklich falsch darstellen kann, nur weil sie von einer anderen Interessengruppe kommt.

    Die Kassenargumente sind keine Fehler der Kassen, sondern (meistens jedenfalls) ein Fehler des Systems, das solche Interpretationen zulässt!

    Aber die letzten zwei Absätze passen wohl besser in das hoffentlich bald erscheinende "gesundheitspolitische Forum". :itchy:

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo nochmal,

    das Argument von Herrn Sommerhäuser leuchtet mir am ehesten ein: kein A --> kein B

    ToDo: die 6,56 € sind auch ein Entgelt und wir verzichten nicht darauf, macht ja auch viel Arbeit, diese QS. Haben Sie es schon mal gesehen?

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.