Falsche Interpretation des KFPV durch die Kassen ?

  • Liebe KollegInnen

    es ist bekannlich streng zwischen den Begrifflichkeiten "Verlegung" und "Entlassung" zu unterscheiden.

    In §2 Abs.3 KFPV wird folgende Verlegungskette beschrieben:

    Aufnahme in KH A => Verlegung in KH B => Rückverlegung in KH A und anschließend Entlassung aus KH A. Die beiden Aufenthalte des KH A sind zu einem Fall zusammenzuführen, die Belegungstage beider Aufenthalte sind ohne Berücksichtigung von Verlegungs- und Entlassungstag zu addieren.

    Im "Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen nach dem KHEntgG und der KFPV" wird im Abschnitt 2.12.3 auf Seite 18 die Auffassung vertreten, dass das KH A bei Nichterreichung der mittleren Verweildauer einen Abschlag hinzunehmen hat.

    Dieser Interpretation kann ich nicht zustimmen, denn KH A ist zwar zunächst verlegendes KH (korrespondierende Bezugsgröße: mittlere Verweildauer), gleichzeit ist es aber auch entlassendes KH (korrespondierende Bezugsgröße: untere und obere Verweildauer). In diesem Fall ist der von den Kostenträgern interpretierte Abschlag bei Unterschreitung der mittleren Verweildauer nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar.

    Da in §2 Abs. 3 KFPV weiterhin bestimmt wird, dass bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer ein zusätzliches belegungstagbezogenes Entgelt abzurechen ist, sehe ich die eingangs erwähnte strikte Trennung von Verlegung und Entlassung hier als nicht mehr gegeben an.

    Wer widerspricht mir ?

    Danke und Gruß
    Popp

  • Hallo Herr Popp,

    bei der Verlegung in KH B wissen wir noch nicht, ob der Pat. wieder kommt, also wenn unter mVD Abschlag. Bei RV stornieren wir diese Abrechnung und erstellen eine neue mit Gesamt-VD.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Popp,

    Zitat


    Wer widerspricht mir ?

    Darf ich ? Ich sehe das etwas anders, vielleicht auch falsch ?!

    Das von Ihnen zitierte Beispiel steht im Sachzusammenhang Rückverlegung (§ 2 Abs. 3 KFPV).

    Bei der Rückverlegung kommen m.E. zwei Varianten in Betracht:
    1. Rückverlegung mit DRG-Neuermittlung und
    2. Rückverlegung mit § 6-Entgelt (KHEntgG)

    ad 1)
    KH A1 erreicht bei der zunächst ermittelten DRG die mittlere VWD nicht --> tagesbezogener Abschlag !
    KH A1 erreicht/überschreitet bei der zunächst ermittelten DRG die mittlere VWD --> volle DRG !
    KH B (falls ebenfalls DRG-KH) erreicht bei der dort ermittelten DRG die mittlere VWD nicht --> tagesbezogener Abschlag !
    KH B erreicht/überschreitet bei der dort ermittelten DRG die mittlere VWD --> volle DRG !
    KH A2 fasst den Fall zusammen, gruppiert neu (Stornierung von DRG / Rechnung aus KH A1) und erreicht mit der Summe der Belegungstage (!) beider Teilaufenthalte die mittlere VWD der neuen DRG nicht --> tagesbezogener Abschlag !
    KH A2 fasst den Fall zusammen, gruppiert neu (Stornierung von DRG / Rechnung aus KH A1) und erreicht/überschreitet mit der Summe der Belegungstage (!) beider Teilaufenthalte die mittlere VWD der neuen DRG --> volle neu ermittelte DRG !

    ad 2)
    KH A2 gruppiert neu und gelangt zu einem § 6 KHEntgG-Entgelt --> eine Fallzusammenführung wird dann nicht durchgeführt, die in KH A1 ermittelte DRG bleibt (inkl. ggf. ermittelter Abschläge) unangetastet, der zweite Teilfall wird mit dem §6-Entgelt abgerechnet.

    Wenn in einer dieser Konstellationen die obere Grenzverweildauer der jeweiligen DRG überschritten wird, sind die entsprechenden tagesbezogenen Zuschläge (außer Entlasstag) in Rechnung zu stellen.

    Sind Sie doch anderer Ansicht ? Weitere Meinungen ? Habe ich Sie evtl. falsch verstanden ?

    Es grüßt
    B. Sommerhäuser

  • Hallo Vorredner,

    ich kann mich Herrn Sommerhäuser nur anschliessen.
    Ergänzend möchte ich anführen, dass ein aufnehmendes KH, welches später entlässt ebenfalls einen Verlegungsabschlag "erleiden" kann.
    Die Voraussetzungen des §2(2) KFPV müssen allerdings erfüllt sein.

    Insofern hat der Verlegungsabschlag eines KH A primär nichts mit der Tatsache der Entlassung aus dem KH A zu tun.

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    M. Müller
    Controller
    Kerckhoff-Klinik

  • Hallo Herr Konzelmann, hallo Herr Sommerhäuser,

    zunächst vielen Dank für Ihre Hinweise. Ich stimme Herrn Konzelmann zunächst einmal zu, auch wenn die Frage dadurch für mich noch nicht beantwortet ist.

    Ich interessiere mich für Ihre erste Variante, Herr Sommerhäuser: Rückverlegung mit DRG-Neuermittlung. Das KH A ist zuerst verlegendes KH, dann wiederaufnehmendes KH und zum Schluss entlassendes KH.

    Bisher bin ich davon ausgegangen, dass bei Verlegungen nicht auf die untere oder obere GVWD fokussiert wird, sondern nur ein Abgleich mit der mittleren VWD stattfindet. Wird diese nicht erreicht, müssen tagesbezogene Abschläge akzeptiert werden.

    Das KH A ist aber letztlich das Haus, dass den Pat entlässt – und Entlassungen werden doch im Zusammenhang mit der unteren und der oberen GVWD betrachtet. Liegt die Behandlungszeit aus beiden stationären Aufenthalten in der Summe zwischen diesen Grenzwerten, sollte die volle DRG bezahlt werden.

    Im Leitfaden der Kassen wird KH A aber trotz der Entlassung wie ein verlegendes KH behandelt. Es erfolgt nämlich ein Vergleich zwischen der Gesamtbehandlungsdauer und der mittleren VWD, während die untere und obere GVWD gar keine Berücksichtigung findet.

    Vielleicht mache ich auch einen grundsätzlichen Denkfehler, aber es sei nochmals expressis verbis zum Widerspruch (aber auch zur Zustimmung) eingeladen.

    Danke und Gruß
    Popp

  • Hallo Popp,

    der Denkfehler liegt im ersten Satz von 2.12.3.
    ... ist der gesamte Aufenthalt in diesem Krankenhaus als ein Fall zu betrachten. ... gesamte - ein Fall!!!
    Wenn dieser Fall die mittlere Grenzverweildauer nicht erreicht, wird ein Verlegungsabschlag vorgenommen.
    Bereits erstellte Rechnungen sind zu stornieren.
    Ich finde es eindeutig.

    Viele Grüsse
    Claudia
    :chili: :chili: :chili:

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Obwohl ich zunächst von etws anderem ausging, hat mich ein Blick in das Gesetz wie folgt belehrt:

    Zitat


    §2 Abs 3 KFPV:

    Im Falle einer Rückverlegung in ein Krankenhaus, in dem schon zuvor eine Behandlung erfolgt ist, hat dieses Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale auf der Grundlage seiner Daten aus beiden Aufenthalten vorzunehmen und Absatz 2 Satz 1 anzuwenden

    Abs. 2 Satz 1 sagt:

    Zitat


    ...ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag (...) vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalenkatalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird."

    Also, wenn die mittlere Verweildauer nach der Neueinstufung und Addition beider Verweildauern unterschritten wird, ist der Verlegungsabschlag zu berechnen.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo,

    nochmals allen KollegInnen vielen Dank - jetzt habe ich es verstanden. Vielleicht hätte ich § 2 Abs. 2 Satz 1 KFPV gründlicher lesen sollen.

    Herzliche Grüße
    Popp