Liebe KollegInnen
es ist bekannlich streng zwischen den Begrifflichkeiten "Verlegung" und "Entlassung" zu unterscheiden.
In §2 Abs.3 KFPV wird folgende Verlegungskette beschrieben:
Aufnahme in KH A => Verlegung in KH B => Rückverlegung in KH A und anschließend Entlassung aus KH A. Die beiden Aufenthalte des KH A sind zu einem Fall zusammenzuführen, die Belegungstage beider Aufenthalte sind ohne Berücksichtigung von Verlegungs- und Entlassungstag zu addieren.
Im "Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen nach dem KHEntgG und der KFPV" wird im Abschnitt 2.12.3 auf Seite 18 die Auffassung vertreten, dass das KH A bei Nichterreichung der mittleren Verweildauer einen Abschlag hinzunehmen hat.
Dieser Interpretation kann ich nicht zustimmen, denn KH A ist zwar zunächst verlegendes KH (korrespondierende Bezugsgröße: mittlere Verweildauer), gleichzeit ist es aber auch entlassendes KH (korrespondierende Bezugsgröße: untere und obere Verweildauer). In diesem Fall ist der von den Kostenträgern interpretierte Abschlag bei Unterschreitung der mittleren Verweildauer nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar.
Da in §2 Abs. 3 KFPV weiterhin bestimmt wird, dass bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer ein zusätzliches belegungstagbezogenes Entgelt abzurechen ist, sehe ich die eingangs erwähnte strikte Trennung von Verlegung und Entlassung hier als nicht mehr gegeben an.
Wer widerspricht mir ?
Danke und Gruß
Popp