Guten Tag,
eine Frage an die Juristen hier:
nach Absatz 2b im § 17c KHG findet eine gerichtliche Überprüfung einer Krankenhausabrechnung über die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die nach Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 5 oder der Festsetzung nach Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 5 aufgenommen werden, nur dann statt, wenn vor der Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erörtert worden ist.
Betrifft das nur Fälle im Nachgang zu einer Prüfung des MD oder betrifft das womöglich auch Fälle, bei denen der Kasse die MBEG nicht ausreichte und sie deswegen die Rechnung nicht bezahlt hat?
Oder ist das glasklar und ich sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.