Einweisungsdiagnosen

  • Hallo,

    die Einweisungsdiagnose zählt zu den Pflichtangaben nach §301. Für uns erhebt sich die Frage:
    Was ist die Einweisungsdiagnose bei Notfällen, bei denen es keine Einweisung gibt?
    Muss nur die Einweisungsdiagnose angegeben werden, die vom einweisenden Arzt in verschlüsselter Form (ICD10) mitgeteilt wird?
    Müssen alle auf dem Einweisungsschein stehenden Diagnosen mitgeteilt werden? Welche ist dann die HD, wenn sie nicht eindeutig gekennzeichnet wird?
    Werden die Angaben von der Kasse mit den Angaben auf dem später ja eingehenden Einweisungsschein abgeglichen?

    MR

    M.Rost

  • Hallo Rostm,

    zunächst einmal ist die Einweisungsdiagnose in der technischen Anlage zu § 301 SGB als Kannfeld klassifiziert; d.h. keine Einweisung - keine Einweisungsdiagnose (das Kannfeld wird also je nach Aufnahmeart zum Mußfeld).

    M.e. ist die Einweisungsdiagnose -bei vorliegen einer einweisung- nur dann anzugeben, wenn der niedergelassen Arzt diese in ICD10 angibt; m.W. gibt es keine Verpflichtung zur NAchverschlüsselung durch das KH. Wemm dies aber der Fall ist, sind alle vom Vertragsarzt angegeben Diagnosen zu übermitteln, wobei eine Klassifizierung in Haupt- und Nebendiagnosen bei der Einwweisung nicht vorgegeben ist.

    Alles Klar?!?

    Schöne Grüße

    FD

  • Hallo,

    die Kassen werden selbstverständlich die Einweisungsdiagnosen mit den HD oder ND abgleichen. Sofern z. B. Einweisungsdiagnose "Katarakt" ist, als HD während der KH - Behandlung jedoch eine Diagnose aus einem anderen Fachbereich verschlüsselt wird, ist das mit Sicherheit ein Fall für den MDK.

    Gruß Harmsen

    Gruß Harmsen

  • Allegra,

    entscheidend ist für den KH-Aufenthalt nicht die Einweisungs- sondern die Aufnahmediagnose. Wir bekommen z.Z. immer öfter Patienten (mit Einweisungsscheinen), die wir dann nur ambulant oder erst später stationär behandeln. Es ist bei uns Usus, gar keine Einweisungs-ICD einzugeben. Das Problem bei der Eingabe liegt aber auch darin, daß die niedergelassenen Ärzte mit Version 1.3 arbeiten, KH mit Version 2.0 (das soll 2004 angeglichen werden).

    Zu der letzten Frage sollte der "Kassenfürst" ToDo etwas sagen können!


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo auch,

    kaum ruft man mich, bin ich auch schon da - ich fühle mich wie ein Flaschengeist. :)) :))

    Also:

    Zu der Frage Pflicht- oder Kanneingabe schließe ich mich den Ausführungen von Herrn Duennwald an.

    Natürlich werden Kassen unter dem Aspekt der Neudefinition der Hauptdiagnose die Einweisungsscheine nun genauer unter die Lupe nehmen als bisher.

    Daher bin ich der Ansicht, dass Sie die Einweisungsdiagnose umschlüsseln sollten. Soweit ich weiß, arbeitet der niedergelassene Bereich nicht nur mit einer anderen ICD-Version, sondern darf auf der Verordnung von Krankenhausbehandlung nach wie vor Diagnosen im Volltext angeben.

    In den Fällen, in denen der Einweisungsschein direkt mit Aufnahmeanzeige/Kostenübernahmeantrag der Kasse zugesandt wird, würde ich allerdings auf die Angabe bzw. Umschlüsselung verzichten, da der Schein ja mitgeliefert wird.

    Ich jedenfalls mache mir in diesen Fällen selbst die Mühe, die Handschriften der Ärzte zu entziffern. (Schließlich lernt der motivierte Kassenmitarbeiter dabei ja auch noch etwas aus der Welt der Medizin)

    Sind mehrere Diagnosen auf der Einweisung, ohne dass eine HD erkennbar ist, würde ich alle gleichberechtigt angeben.

    Mein Fazit:

    Not)-Fall ohne Einweisung = keine Einweisungsdiagnose
    Einweisung wird noch nicht
    mit Aufnahmeanzeige an
    Kasse übersandt = Einweisungsdiagnose verschlüsseln
    Einweisung mit KÜ-Antrag
    an Kasse = Angabe m.E. nicht erforderlich

    Ich hoffe wie immer, geholfen haben zu können,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo,

    ob eine Kasse grundsätzlich die Angaben des Einweisungsscheins mit den übermittelten Daten abgleichen wird, ist aufgrund des manuellen Aufwands doch eher in Frage zu stellen. In begründeten Einzelfällen ist dieser Abgleich aber denkbar.

    Grüße aus dem fast sonnigen BAWÜ
    DK

    :kong: :smile:

  • Aber hallo, Dirk K.

    Das hört sich ja an, als wenn die Krankenhausärzte einfach die falschen ICD ´s kodieren sollten und nicht die ICD´s, welche auf einem Einweisungsschein aufgeführt wurden, um einen höheren Erlös zu erzielen. Sofern ein Krankenhaus dabei mehrmals "erwischt" wird, können Sie sich die Briefe und Gespräche mit dem MDK und Krankenkassen schon vorstellen, da Ihr Krankenhaus dann mit Sicherheit genauer überwacht wird (zur Not mit der Kontrolle aller Einweisungsscheine, oder?

    Gruß Harmsen

    Gruß Harmsen

  • Hallo allerseits,

    ich bin beeindruckt - sind hier vielleicht noch mehr "Kassenfürsten", die sich nicht mal als solche outen wollen???

    Zum Thema:

    Ich habe den Einwand von Dirk K (K wie Kasse??) aus Sicht der Kassen aufgefasst und nicht nicht als Betrugsaufforderung ans Krankenhaus.

    Allerdings ist es wirklich so, dass sich in der Kassenlandschaft derzeit die Geister an der Wichtigkeit der kleinen rosa Scheinchen scheiden. Ich kann nur empfehlen, diesen manuellen "Aufwand" nicht zu scheuen, da er doch eine der wenigen Möglichkeiten für Kassenpersonal darstellt, überhaupt etwas anhand der nun wahrlich nicht üppigen Daten selbst überprüfen zu können.

    Und dann noch zum Thema Einladung zur Falschkodierung:

    Wenn eine Kasse ihre wenigen Möglichkeiten nicht nutzt, ist sie es selbst schuld, wenn´s ein anderer AUSnutzt. (obwohl ich glaube, dass es keiner macht)

    In diesem Sinne schönen Feierabend (wer ihn denn jetzt schon hat),


    ToDo :dance1: :dance1: :dance1:

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Meines Wissens ist die Einweisungsdiagnose kein Pflichtfeld im § 301 Datensatz mehr.

    Sie hat auch nichts mit der Definition der Hauptdiagnose zu tun und ist meiner Ansicht nach völlig ungeeignet für eine Abgleich mit der Hauptdiagnose zu Kontrollzwecken. Und zwar aus folgenden Gründen:

    [*]Ein (u.U. großer) Anteil der Einweisungen sind vom KH selbst ausgestellt, weil die Patienten zunächst mit oder ohne Überweisungsschein in die Ambulanz kommen.

    [*]Dies trifft umso mehr bei Belegärzten zu, aus deren Praxen die Patienten kommen.

    [*]Selbst wenn der Patient mit einer Fremdeinweisung kommt, handelt es sich zum Teil entweder um ein Sammelsurium von Diagnosen, aus dem ich mir nach Belieben eine aussuchen kann, oder um eine Verdachtsdiagnose, deren Zutreffen davon abhängt, wie gründlich der Patient untersucht wurde bzw. wie eindeutig die Klinik ist.

    [*]Ist dies nicht der Fall und handelt es sich bei der Einweisungsdiagnose um eine klare und zutreffende Diagnose, gibt es auch keine Probleme.

    [*]Mit oder ohne Einweisung: Nach § 39 SGB V entscheidet der Krankenhausarzt bei Aufnahme über die Notwendigkeit einer stationären Behandlung und gibt damit auch den Anlass vor.

    [*]Letztenendes ist die Hauptdiagnose "nach Analyse" des Krankenhausaufenthaltes zu stellen und kann daher erheblich von der (Verdachtsdiagnose) Einweisungsdiagnose und sogar von der Aufnahmediagnose abweichen.

    Ich glaube kaum, dass die Krankenhausärzte jetzt zahlreich und unbegründet andere Diagnosen als Hauptdiagnosen wählen, wenn die Definition der Hauptdiagnose auch auf die Einweisungsdiagnose zutrifft. Es gibt aber reichlich Anlass, dies begründet zu tun, wenn die Einweisungsdiagnose eben nicht der Definition der Hauptdiagnose entspricht. Deshalb ist die Einweisungsdiagnose als Kontrollinstrument nicht zu gebrauchen.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

    Nachtrag:

    Zitat


    Original von ToDo
    Ich kann nur empfehlen, diesen manuellen "Aufwand" nicht zu scheuen


    Sie können dies natürlich gerne tun, aber ich glaube kaum, dass der Erfolg den Aufwand rechtfertigt.

    Nach diesem Kriterien sollten Sie jedoch ihre Überprüfungen ausrichten, denn sonst ist das auch Verschwendung von Versichertenbeiträgen!

    Schönen Tag noch,
    Reinhard Schaffert

  • Hallo "Kassenfürst", Hallo Herr/Frau (?)Harmsen,

    dann "oute" auch ich mich mal als ehemaliger Kassenfürsten...:rotate:

    Natürlich wollte ich mit meiner Äußerung keinen Betrug der Häuser unterstellen. Wir sollten wohl alle davon ausgehen, dass die Meldung und die Annahme der Daten immer nach besten Wissen und Gewissen vorgenommen wird. Die schwarzen Schaafe sind wohl in der Minderheit und sowohl auf der Seite der Krankenhäuser und Krankenkassen nicht gern gesehen! Immerhin sollten wir doch alle auf eine gute Zusammenarbeit aus sein...

    Gruß
    DK

  • Hallo, Herr Reisch. Ich bin nicht der Auffassung, dass Einweisungsscheine kein Kontrollinstrument einer Krankenkasse sind.

    Beispiel:

    Der Belegarzt interessiert sich doch überhaupt nicht für die Kodierung der Krankenhausunterlagen und der daraus resultierenden Rechnung des Krankenhauses. Als Belegartzt rechne ich schön meine OP ect. über die KV ab und damit ist es gut gewesen. Ob das Krankenhaus einen Fall als vollstationären Fall (obwohl ich vielleicht ambulant operiert habe) oder mit welcher DRG abrechnet, verändert doch nicht meinen Verdienst als Arzt.

    Und die Probleme, welche eine Krankenhausleitung mit Belegärzten haben kann (Direktionsrecht, fehlende zeitnahe Dokumentation einer Krankenhausbehandlung, ...), sind doch allgemein bekannt.

    Daher werden die Einweisungsscheine z. B. bei Belegabteilungen für die Krankenkassen interessant sein.

    Gruß Harmsen

    Gruß Harmsen