Guten Morgen zusammen,
eine BG fordert die Kodierung der 5-856.02, da sie der Ansicht ist, dass diese durchgeführt wurde. Die Kodierung führt zu einer Minderung von fast 4.300€. Kodiert von uns die 5-389.1x sowie 5-900.17.
Pat. hatte sich mit einem scharfen Metallstück in den Oberarm geschnitten; da sich eine spritzende Blutung zeigte, operative Versorgung im OP. Die Wunde wurde erweitert, es zeigte sich eine eröffnete Muskelfaszie mit diffuser Gefäßblutung. Es wurden kleinere Gefäßstümpfe koaguliert, ausgiebig gespült, eine Redon eingelegt und ein schichtweiser Wundverschluss gemacht. Wundspülung und Hautnaht in Donati-Technik.
Die BG begründet: ......Kodierung nicht plausibel; zu ergänzen wäre eine Fasziennaht am Oberarm mit der 5-856.02..."
Hat die BG hier recht?
Vielen Dank und VG.
Nicole