AOP-Abrechnung mit OPS aus Abschnitt 2 des EBM

  • Guten Tag alle zusammen,

    bekannt ist, dass es den EBM mit Anhang 1 und 2 gibt. Im Anhang 1 sind alle OPS enthalten, die als AOP (stationsersetzend) im Krankenhaus erbracht werden können. Der Anhang 2 des EBM enthält alle Operationen, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ambulant und belegärztlich durchführen und berechnen dürfen.

    Wir haben eine OP (OPS 5-681.33) aus dem Abschnitt 2 des EBM stationär im KH erbracht und haben nun ein negatves MD-Gutachten in dem es heißt, dass der OPS ambulant abgerechnet werden soll. In der Leistungsentscheidung der KK heißt es , dass wir den OPS als AOP abrechnen sollen.

    Wir haben der KK dann mitgeteilt, dass der OPS durch uns nicht als AOP abrechenbar ist, da sich der OPS im Abschnitt 2 des EBM befindet.

    Daraufhin kam von der KK folgendes (blau markierte wäre meine eventuelle Antwort):

    „[…] Die im AOP-Vertrag zwischen den Selbstverwaltungspartnern konsentierten, ambulant erbringbaren Leistungen bilden keine abschließende Auflistung, sondern sind "der kleinste gemeinsame Nenner", auf den sich die Vertragspartner einigen konnten. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Leistungen ambulant durchführbar. D.h., nur weil ein Eingriff nicht im AOP-Kataloggelistet ist, bedarf dieser nicht grundsätzlich einer vollstationären Behandlung. Das Krankenhaus hat nur einen Vergütungsanspruch für eine erforderliche Krankenhausbehandlung! […]“

    Eine erforderliche Krankenhausbehandlung lag offenbar vor, denn die Patientin wurde durch eine niedergelassene Gynäkologin mit dem bildgebenden Befund eines sonographisch suspekten Entdometrium (multiplen Uterus myomatosus) und eines Polypen im Corpus uteri eingewiesen.

    „[…] Ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung besteht nicht, wenn zwar eine Behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt, zu deren Behandlung aber nicht die besonderen Mittel eines Krankenhauses notwendig sind, selbst wenn infolgedessen eine anderweitige Unterbringung erforderlich ist. (vgl. BSG- Urteil vom 10.04.2008, Az.: B 3 KR 14/07 R, RdNr 30und 31). In diesem Fall sind beide OPS über EBM Ziffern abrechenbar: OPS 5-681.33 mit EBM Ziffer 36313 und OPS 5-690.0 mit Ziffer 31301. […]“

    Der OPS 5-681.33 kann durch uns leider nicht als AOP abgerechnet werden, da sich der OPS im 2. Abschnitt des EBM befindet und dieser Teil nicht für Krankenhäuser als AOP zugelassen ist. Somit kann die EBM Ziffer 36313 durch uns nicht abgerechnet werden. Eine Abrechnung kann bspw. durch eine Praxis im ambulanten Bereich erfolgen, vorausgesetzt, es liegt eine Genehmigung durch die KV vor.

    „[…] Wir halten an unserem Erstattungsanspruch fest. Die Leistung ist durch ihr Haus ambulant abzurechnen. Bitte teilen Sie uns bis zum 06.11.2023 mit, ob Sie Ihren Widerspruch aufrecht erhalten oder ob Sie unseren Erstattungsanspruch in Gänze anerkennen. […]“

    Im Ergebnis ist festzustellen, dass wir den OPS nicht als AOP abrechnen können und wir auch keine Belegärzte im Krankenhaus haben, die diese Leistung über den EBM abrechnen können. Die einweisende Gynäkologin führt diese Eingriffe nicht in ihrer Praxis durch.

    Gibt es hier Erfahrungen, oder verstehe ich es falsch?

    (sorry für den langen Text, aber diese seltsamen Verhalten der KK's häufen sich im Moment :/)

    VG DianaM

  • Hallo,

    im AOP-Katalog sind die Leistungen aufgelistet, die das Krankenhaus ambulant abrechnen darf. Das ist keine abschließende Auflistung von ambulant durchführbaren Leistungen.

    Die stationäre Durchführung kann man nicht nur damit begründen, dass die Leistung anders nicht abzurechnen wäre.

    Auch die Einweisung aus einer Praxis ist an sich keine Begründung für die stationäre Behandlung, nur möglicherweise ein Indiz für die Notwendigkeit der stationären Aufnahme („stationär eingewiesen, weil …“).

    Letztendlich müssen Sie in jedem Fall mit der medizinischen Notwendigkeit der Anwendung der besonderen Mittel des Krankenhauses begründen (und auch die voraussichtliche Verweildauer von mindestens 24 Stunden belegen). Es wird übrigen schwierig (obwohl grundsätzlich nicht ausgeschlossen), wenn Sie ausschließlich mit sozialen Faktoren begründen.

    Die ambulante Abrechnung außerhalb des AOP-Katalogs ginge über persönliche Ermächtigung eines Arztes im Krankenhaus oder über MVZ am Krankenhaus (ebenfalls bei persönlicher Leistungserbringung), wobei ich nicht sicher bin, ob man es nachträglich so umsetzen kann.

    In Ihrer Situation wäre es - möglicherweise - eine Option, mit der Kasse zu verhandeln und sich auf einen Betrag einigen, bspw. in Höhe der jeweiligen EBM-Ziffer. Es sei denn, Sie haben feste medizinische Argumente für die stationäre Durchführung (Schwere der Erkrankung, Umfang der OP, relevante perioperative Risiken, dokumentierte Überwachung usw.) – dann sollte es in Richtung Widerspruch / Klage gehen.

    Grüße

  • Hallo Diana M,

    sie schreiben:"Wir haben der KK dann mitgeteilt, dass der OPS durch uns nicht als AOP abrechenbar ist, da sich der OPS im Abschnitt 2 des EBM befindet."

    Ich glaube das ist nicht korrekt. Sie können/müssen die Leistungen als Krankenhaus als AOP abrechnen! Anhang 2 ist doch nicht auf Vertragsärztinnen/-ärzte beschränkt?

    2) Abschnitt 2
    Abschnitt 2 beinhaltet Leistungen gem. § 115b SGB V, die im EBM außerhalb des Anhanges 2 zu Kapitel 31 aufgeführt sind. Hier finden sich im Gegensatz zu Ab-schnitt 1 neben dem OPS auch Angaben über die dazugehörigen EBM-Leistungen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass für diese Leistungen im EBM keine eindeutige Zuordnung von OPS-Kodes zu EBM-Ziffern existiert. Neu aufgenommene Leistungen sind im AOP-Katalog farblich hervorgehoben. Für die Operationen und Ein-griffe des Abschnittes 2 gilt die Leistungsbeschreibung des OPS.

    Gruß Attila

  • Hallo Diana M,

    ergänzend zu dem, was C-3PO und attila geschrieben haben, einige Klarstellungen.

    Der EBM hat mehrere Anhänge, u.a.

    Anhang 1 Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen

    Anhang 2 Zuordnung der operativen Prozeduren nach § 295 SGB V (OPS) zu den Leistungen der Kapitel 31 und 36

    Anhang 2 in Verbindung mit Kapitel 31 stellt das ambulante Operieren der Vertragsärzte, ermächtigten Ärzte und der MVZ dar.

    Der AOP-Katalog hat folgende Abschnitte:

    Abschnitt 1: Leistungen gemäß § 115 b SGB V aus Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM

    Abschnitt 2: Leistungen gemäß § 115 b SGB V außerhalb Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM

    Abschnitt 3: Leistungen gemäß § 115b SGB V des EBM ohne OPS-Zuordnung

    Der AOP-Katalog enthält die abschließende Liste von Eingriffen, die Krankenhäuser ambulant erbringen dürfen und müssen. Eine stationäre Erbringung der im AOP erfassten Eingriffe ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich und stellt die Ausnahme und nicht den Regelfall dar.

    Mit Leistungen des Kapitels 36 haben Sie im Rahmen einer ambulanten Operation als Krankenhaus nichts zu tun.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Guten Morgen alle zusammen,

    vielen Dank für Ihre sehr ausführlichen und für mich sehr hilfreichen Antworten.

    Da werden wir wohl demnächst etwas mehr aufpassen müssen.

    Viele Grüße

    DianaM

  • Guten Morgen alle zusammen,

    vielen Dank für Ihre sehr ausführlichen und für mich sehr hilfreichen Antworten.

    Da werden wir wohl demnächst etwas mehr aufpassen müssen.

    Viele Grüße

    DianaM

    Guten Morgen ,

    hierbei ist dann aber der AOP Vertrag und ggf. seine Umsetzungen zu beachten.

    Wenn im MD Gutachten - als AOP dann dürfen Sie den als Krankenhaus als Ambulante OP abrechnen - machen wir ab und an auch so.

    R.E.