30-Tage-Wiederaufnahme-Regel und vorstat. US

  • Guten Abend,

    es gibt ja jetzt die 30-Tage-Wiederaufnahme-Regel (Fallzusammenführung z.B. bei Gallenop. nach vorausgegangenem Internistischen Aufenthalt.
    Da bei uns die Pat. vor der chirurgischen Aufnahme i.d.R. einmal ca. 4 Tage vorher vorstationär bestellt werden (aktuelle Befunderhebung, Rö, Labor, Blutgruppe etc.), stellt sich die Frage, ab wann die 30-Tage-Wiederaufnahme Regelung gilt: Ab dem ersten Tag des stationären Aufenthaltes oder bereits für den Tag der vorstationären Untersuchung?
    Wer weiß das?

    MfG

    M.Rost

    M.Rost

  • [quote]
    Original von rostm:
    Guten Abend,

    Da bei uns die Pat. vor der chirurgischen Aufnahme i.d.R. einmal ca. 4 Tage vorher vorstationär bestellt werden (aktuelle Befunderhebung, Rö, Labor, Blutgruppe etc.), stellt sich die Frage, ab wann die 30-Tage-Wiederaufnahme Regelung gilt: Ab dem ersten Tag des stationären Aufenthaltes oder bereits für den Tag der vorstationären Untersuchung?

    Guten Abend, Herr Rost,

    in Ihrer Terminologie liegt meiner Ansicht nach schon die Antwort. Wie Sie ausführen, werden Patienten zur chirurgischen Leistung "aufgenommen", aber vórstationär "einbestellt". Die KFPV greift zur Erläuterung, ab wann die jeweiligen Fristen ihren Lauf beginnen, immer auf "Aufnahme" zurück. Damit ist klar, dass diese Frist erst ab dem ersten vollstationären Tag ihren Lauf beginnt.

    --
    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Hintergrund der Frage ist: Eine Pat. wurde am 20.1.2004 auf die Innere aufgenommen wegen Gallenbeschwerden, nach entspr. Diagnostik inkl. ERCP entlassen und am 19.2. wurde die Pat. auf der Chirurgie wieder aufgenommen. Das ist nach meiner Rechnung am 31. Tag, also außerhalb der 30-Tage Regel. Unser Grouper mahnt aber in diesem Fall eine Fallzusammenführung an. Warum?

    Auf eine Antwort ist gespannt

    MR
    --
    M.Rost

    M.Rost

  • Hallo Forum, Hallo Herr Rost !

    Zitat


    Hintergrund der Frage ist: Eine Pat. wurde am 20.1.2004 auf die Innere aufgenommen wegen Gallenbeschwerden, nach entspr. Diagnostik inkl. ERCP entlassen und am 19.2. wurde die Pat. auf der Chirurgie wieder aufgenommen. Das ist nach meiner Rechnung am 31. Tag, also außerhalb der 30-Tage Regel. Unser Grouper mahnt aber in diesem Fall eine Fallzusammenführung an. Warum?

    Aufnahme am 20.1., dann ist der

    21.01. -> der 1. Tag
    22.01. -> der 2. Tag
    [...]
    31.01. -> der 11. Tag
    01.02. -> der 12. Tag
    02.02. -> der 13. Tag
    [...]
    18.02. -> der 29. Tag
    19.02. -> der 30. Tag nach Wiederaufnahme ....


    Leider ein Tag zu wenig, trotzdem

    freundliche Grüße

    M. Ziebart

  • Hallo Herr Rost,

    zur Ergänzung von Herrn Ziebarts vollkommen richtiger Darstellung:

    § 187 Abs. 1 S. 1 BGB:

    "Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet."

    Die stationäre Aufnahme stellt hier ein Ereignis dar, das in den Laufe des 20.01. fällt. Die Frist beginnt am 21.01. und endet, wie von Herrn Ziebart richtig beschrieben, eben doch erst am 19.02.!

    Aber auch von mir trotzdem schöne Grüße aus dem bergischen Land (immer noch tief verschneit, aber allmählich tauend),

    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo zusammen!!!

    Ich frage mich ernsthaft, wie Sie auf den § 187 Abs. 1 S. 1 BGB
    kommen :d_gutefrage:

    In der KFPV ist doch nach § 2 Ab. 2 S. 1 gesetzlich festgelegt
    worden: innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum...

    Wozu brauchen Sie da noch das BGB?

    In jeglicher Schulung haben wir den Aufnahmetag als Belegungtag
    und auch Kalendertag mitgezählt.

    Was wäre denn dann für Sie der 1. Belegungstag?

    MfG

    Vida

    :sonne:

  • Hallo Vida,

    weil die Frist zur Wiederaufnahme logischerweise nicht am Aufnahmetag des ersten Aufenthaltes beginnen kann, sondern eine Wiederaufnahme erst am nächsten Tag möglich ist.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Forum,
    und vor allem Herr Konzelmann,

    mein Senf auch noch dazu:

    warum sollte keine Wiederaufnahme am selben Tag möglich sein?
    Geht problemlos!

    Gruß Mautner


    :a_augenruppel:

    Viele Grüße von

    Mautner

  • Hallo Herr Mautner,

    weil Sie dann einen durchgehenden Fall daraus machen müssten, oder? Bin leider vorher nicht fertig geworden mit Schreiben, da E1PLUS drängt. Wie steht es damit bei anderen?

    \"Wir können zusammen noch ein Beispiel machen\"
    Zitat Emil Steinberger, Schweizer Kabarettist

    Aufnahme und Entlassung 01.03.2004
    Wiederaufnahme 31.03.2004
    Rechnerisch ganz einfach 31 minus 1 gleich 30 also innerhalb Frist.
    Leider halten sich die Patienten nicht an dieses Datum und kommen erst gar nicht so, daß wir das schön rechnen können. Wenn es über ein Monatsende geht, wird es schwieriger zu rechnen. Aber an der Wand hängt ein Kalender mit Zahlenangabe des Tages des laufenden Jahres.
    Aufnahme 16.03.2004
    Wie lange läuft die Frist von 30 Tagen?
    Der 16.03.2004 ist der 76. Tag dieses Jahres.
    30 Tage dazu gerechnet ergibt 106
    Das ist der 15.04.2004 und an diesem Tag um 24:00 Uhr endet die Frist.
    Aufnahme 16.04.2004 neuer Fall
    Die Software sollte überall so programmiert sein, daß sie das automatisch wie bei Herrn Rost anmahnt, wenn der Patient innerhalb der Frist also bis 15.04.2004 wieder kommt.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo,

    den Beispielen von Herrn Konzelmann kann ich nur noch einmal die formaljuristische Begründung liefern und die Antwort auf die Frage, wie ich auf das BGB komme:

    Das BGB passt nun mal immer dann, wenn um es Fristen geht.

    Im SGB, den Landesverträgen nach § 112 und auch der KFPV 2004 sind Fristen genannt - wie hier die 30-Tage-Frist. Zur Frage, wann eine Frist zu laufen beginnt und wann sie ggf. endet, ist nun einmal das BGB zu bemühen. Und wenn wir uns darauf einigen können, dass die stationäre Aufnahme ein Ereignis ist, das in den Lauf eines Tages fällt, ist die Anwendung des § 187 Abs. 1 S.1 BGB folgerichtig.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo zusammen!!!

    Wann diese besagte Frist zu laufen beginnt steht doch im
    § 2 KFPV.

    - ...ab dem Aufnahmedatum

    Tut mir leid. Ihre Auffassung teile ich nicht. Habe mich
    an höherer Stelle nochmals erkundigt und mich abgesichert.

    Mit Ihrer BGB Begründung hätten Sie vor keinem Gericht eine
    Chance (wurde mir so gesagt).

    MFG

    Vida

    :sonne: