3xstationär, 1 Fall ?

  • Liebes Forum,
    Pat. wird wg. DRG I68A (OGV 24 Tage) vom 2.2. bis 12.2. behandelt und entlassen. Kehrt am 19.2. zurück und wird am 27.2. in andere Klinik verlegt (wieder I68A). Wird aus der anderen Klinik am 3.3. zurückverlegt und am 10.3. von uns entlassen (nochmal I68A).

    Die ersten bd. Aufenthalte werden zusammengelegt (KFPV §2 (1)), der dritte Aufenthalt kommt ebenfalls noch hinzu (§3(3))obwohl zwischen erster Aufnahme und dritter Aufnahme mehr als 30 Kalendertage liegen ?
    Sehe ich das richtig ?

    Vielen Dank

    R.Adams

  • Hallo Herr Adams,
    das sehe ich genau so wie Sie. Erste und zweite Aufnahme werden verknüpft.( unser kis vergibt hier 2 Aufnahmenummern, die dann verknüpft werden,Gutschrift für den ersten Aufenthalt und gemeinsame Rechnung nach Verlegung) dann Wiederaufnahme bei Rückverlegung mit gleicher Aufnahmenummer und wieder Gutschrift für den verknüpften Fall und neue Rechnung für den dreifach Aufenthalt.
    Da haben die KK viel Spaß mit der Rechnung.

    Einen schönen Tag wünscht Ihnen

    Kurt Mies

  • Hallo Herr Adams,
    die Rückverlegungs-Regel kommt für die genannte Fallkonstellation nicht in Betracht, da Ausgangsbasis Fall 1 ist und der Patient nach dem ersten Aufenthalt nicht verlegt sondern entlassen wurde. Daher ist für die Zusammenfassung des dritten Aufenthaltes mit dem ersten keine 30-Tages-Frist (die bei Rückverlegungen im übrigen auch ab Entlassungsdatum gilt) von Bedeutung. Da es sich aber um 3 Aufenthalte mit der gleichen Basis-DRG handelt, sind die Aufenthalte zusammenzufassen, sofern auch der dritte Aufenthalt innerhalb der oGVD des ersten (noch nicht zusammengefaßten) Aufenthaltes liegt. Die oGVD des ersten Aufenthaltes beträgt 24 Tage, folglich ist eine Zusammenfassung des Falles Nr. 3 mit dem ersten Fall nicht erforderlich (auch wenn nach meiner Berechnung zwischen dem 2.2. und dem 3.3. nicht mehr als 30 Kalendertage liegen, nicht mal im Schaltjahr).
    Also: Zusammenfassung Fall A und B, gesonderte Abrechnung Fall C.
    Nach dem Leitsätzen zur Fallzusammenlegung muß der Algorithmus zur Zusammenlegung jeweils anhand der noch nicht zusammengelegten Falldaten überprüft werden!
    Mit freundlichem Gruß
    C.Witt

  • Hallo Frau Witt,

    ich denke, jetzt haben Sie Wiederaufnahme und Verlegung kräftig durchgemischt. Nach meiner Ansicht ist hier § 3 (3) KFPV einschlägig:

    Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten
    Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.

    Sie sehen, dass lediglich auf 30 Kalendertage (zunächst) abgestellt ist. Außerdem ist es völlig unerheblich, ob zwischenzeitlich eine Entlassung stattgefunden hat(..und aller weiteren, innerhalb...). Alle zwischenzeitlichen Fälle sind zusammenzufassen. Richtig sagen Sie, dass hier die 30-Tage-Regelung ab dem Entlassdatum greift. Insoweit: dreifache Zusammenführung.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Guten Tag, Herr R,

    in der Tat habe ich hier etwas aus Wiederaufnahme und Verlegung vermischt. In den Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004 (die allerdings auch einen Abschnitt zur Rückverlegungsregelung enthalten), bezieht sich der 1. Abschnitt \'Prüfkriterien getrennt für jeden Krankenhausaufenthalt prüfen\" auf die Wiederaufnahmeregelung (\"...Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefaßte DRG-Fallpauschalen nicht zulässig...\"). Eine Geltung auch für die Rückverlegung ist somit nicht angegeben, sondern nur nach meinem Verständnis naheliegend.
    Der Abschnitt 9 dieser Leitsätze nimmt zur Unterscheidung von Wiederaufnahme- und Rückverlegungsregelung Stellung. Hier wird gesagt, daß die Regelung zur Rückverlegung \"...- bei Erfüllung der Prüfkriterien - der allgemeinen Wiederaufnahmeregelung vorgeht...\" -- was auch immer das für den o.g. komplizierten Fall bedeutet. Es könnte theoretisch bedeuten, daß zunächst die Aufenthalte 2 und 3 zusammengefaßt werden müssen. Dann allerdings wäre eine Zusammenlegung mit Fall 1 nicht mehr möglich, da (s.o. Abschnitt 1 Leitsätze) Fall 2 und 3 bereits zusammengefaßt wären.
    Zur Rückverlegung wird in Abschnitt 9 der Leitsätze weiterhin gesagt, daß eine Rückverlegung nur bei \"A-B-A\" oder auch bei \"A-B-A-B-A\" vorliegt, nicht jedoch bei \"A-B-C-A\". Über eine Konstellation \"A-A-B-A\" (oder auch \"A-B-B-A\" o.ä.) ist - auch das muß ich zugeben, ebenfalls nichts gesagt. Ich halte es jedoch für problematisch, von einer \"Rückverlegung\" überhaupt zu sprechen, wenn der Patient zwischendurch nach Hause entlassen wurde.
    Entscheidend ist und bleibt aber wohl, ob die Aussage des Abschnittes 1 der Leitsätze (\"...Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefaßte DRG-Fallpauschalen nicht zulässig...\") auch für Rückverlegungen anwendbar ist oder nicht, hierüber ist m.E. in keinem der einschlägigen Texte eine endgültige Klarheit geschaffen. Nur wenn es zulässig ist, die Rückverlegungsprüfung des Aufenthaltes 3 anhand eines zusammengefaßten Falles 1+2 durchzuführen, kann man alle 3 Aufenthalte zusammenführen. Wenn das geht, würde das m.E. in Anwendung des § 3 der KFPV AUCH bedeuten, daß Rückverlegungen für Haus A ad infinitum zusammengefaßt werden könnten, sofern die Rückverlegung jeweils innerhalb von 30 Tagen nach der LETZTEN Verlegung erfolgt.
    (Weil es ja dann jeweils keinen ursprünglichen \"ersten\" Aufenthalt mehr gäbe, sondern nur noch einen zusammengefaßten ersten Aufenthalt.)
    Habe ich mich verständlich ausgedrückt? Ich fürchte nein.
    Mit freundlichem Gruß
    C.Witt

  • Hallo, Frau Witt,

    so richtig wollen Sie sich nicht von der Wiederaufnahme-Regelung trennen; jedenfalls nicht ohne sich zu wehren.

    Gerade die von Ihnen zitierten Leitsätze sind in ihrem Punkt 9 eindeutig.
    Es gilt bei Rückverlegungen das absolute Primat des § 3 der KFPV. Der § 3 ist absolut unempfindlich gegenüber den Besonderheiten der Wiederaufnahme. Selbst die DRG, die ausdrücklich von der Wiederaufnahme-Regelung ausgeschlossen sind, fallen gleichwohl unter die Rückverlegungsregeln. Der Verweis aus dem § 3 (3) auf § 2 (4) KFPV stellt ebenso klar, dass alle Fälle jeweils zu stornieren und neu einzustufen sind. In diesem Abschnitt gibt es ebenfalls keinen Hinweis auf einen Ausschluss, soweit Fälle schon einmal zusammengeführt worden sind. Insoweit halte ich die Regelungen für völlig eindeutig.

    Gleichzeitig ist die Regelung aber auch so eindeutig, dass es ausgeschlossen ist, dass es zu einem infiniten Progress kommt. Die von mir zitierten Textstellen führen ebenso eindeutig aus, dass eine Zusammenrechnung nur innerhalb von 30 Kalendertagen des [hr]ersten[hr] Aufenthalts(ab Entlassdatum) kommen kann. Allerdings -angenommen die Kette geht immer weiter - bin ich der Ansicht, dass dann das Procedere zwischendurch wieder einsetzen kann, Das ist aber wohl wirklich nicht im Wortlaut gesichert. Letztlich ist dies aber auch wahrscheinlich eine Sophisterei.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Auch ich meine, dass man um die Rückverlegungsregel nicht herumkommt. Sie ist klar und eindeutig und lediglich durch die 30 Tage Frist nach Verlegung eingeschränkt. Wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus geht und innerhalb der 30 Tage zurückommt, ist der Fall zusammenzuführen. Die Rückverlegungsregel steht auch in einem anderen Paragraphen, als die Wiederaufnahmeregel. Daher sind beide Regeln unabhängig voneinander.

    Schönen Tag noch,