Pleuraerguss wann kodierrelevant

  • Guten Morgen,
    zugegeben ein triviales Problem: wann ist bei Ihnen ein Pleuraerguss (J91*) kodierrelevant? Welchen Anspruch an den Ressourcenverbrauch stellen Sie, damit die Diagnose angegeben werden kann?
    Muss der Erguss punktiert werden?
    Unser MDK ist der Auffassung, dass ein Erguss nach J91* im Rahmen der Pneumonie oder der Herzinsuffizienz mitbehandelt wird und demzufolge nicht kodiert werden darf, da kein gesonderter Aufwand besteht.
    Meine Auffassung:
    Ich mache Röntgenkontrollen oder Sonokontrollen bei einem Erguss, um dessen Progredienz oder Rückschritt zu dokumentieren (nebenbefundlich kann ich auch den Verlauf der Pneumonie / Herzinsuffizenz damit beurteilen).
    Hat jemand diesbezügliche Erfahrungen oder gibt es sogar zitierfähige Stellungnahmen von Fachgesellschaften dazu?
    Vielen Dank :)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,
    ich schließe mich Ihrer Meinung an. Frage ist nun, wer ist anderer Ansicht und warum?

    Mit freundlichen Grüßen,


    Meeßen
    :kangoo:

  • Hallo,

    bei Pleuraerguss wegen Herzinsuff. handelt sich um
    ein \"eigenständiges Problem\", zumal nicht jede Herzinsuff.
    auch zum Pleuraerguss führt (also kein typisches Symptom einer HI)
    und ein gleichzeitig bestehender Pleuraarguss den klinischen Verlauf zusätzlich komplizieren und die Therapie erschweren kann.
    Allein die Röntgenkontrollen berechtigen die Kodierung als ND.
    Den Verlauf der Herzinsuff. wird man eher mittels ECHO (Ejektionsfraktion etc.) überwachen als mit Röntgen.

    Gruß
    Ordu

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    prinzipiell ist nach den DKR zu kodieren.
    Es gibt keine Spezielle Kodierrichtlinie, die die Kodierung eines Pleuraergusses bei Krankheit X vorgibt. Also bleiben nur die Allgemeinen Kodierrichtlinien. Hier ist einmal bei der HD-Definition vorgegeben, dass Symptome einer Erkrankung dann als ND zu kodieren sind, wenn Sie ein eigenständiges Problem darstellen. Andererseits findet man die Definition der Nebendiagnose. Dort ist klar geregelt, dass bei Erfüllung einer der genannten Maßnahmen, die ND-Kodierung durchgeführt werden muss. Dies liegt im geschilderten Fall vor.

    Die Ansicht des MDK ist in meinen Augen medizinisch nicht nachvollziehbar und durch die DKR eindeutig nicht gedeckt. Hier ist mal wieder festzustellen, dass Auf-Teufel-Komm-Raus! versucht wird die CCL-Diagnosen zusammenzustreichen. Das halte ich für genauso überflüssig wie mutwillige Falschkodierung.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau