Abschlag bei Kardioversion

  • Hallo liebes Forum,
    Patient kam zur geplanten stat. Aufnahme zwecks Kardioversion. Diese erfolgte am Tag nach der Aufnahme. Einen Tag später wurde der Patient entlassen.
    HD: I48.19 ND: Z86.7, Z92.1 Proz:8-640.0
    DRG: F71D UGVD: 1
    Die Kasse will nun einen Tag in Abzug bringen, mit der Begründung der Wirtschaftlichkeit, sprich Kardioversion hätte am Tag der Aufnahme stattfinden können.
    Sollte man diesen Fall vom MDK prüfen lassen oder den Abschlag akzeptieren, obwohl die UGVD eingehalten wurde?
    Vielen Dank für eine Antwort
    Tiffany

  • Hallo,

    das ist ein schönes Beispiel für nachvollziehbares, wirtschaftliches Handeln einer Krankenkasse:

    Als Kassenmitarbeiter mit der Datengrundlage § 301 SGB V kann ich nicht beurteilen, ob die OP am Aufnahmetag hätte erfolgen können. Aber die Frage danach ist doch durchaus berechtigt, oder?

    Wenn die OP, ggf. mit entsprechender Vorbereitung mittels vorstationärer Behandlung (ich weiß, seit DRG-Einführung nicht mehr populär, weil nicht vergütet und kein Belegungstag) nicht am Aufnahmetag erfolgen konnte, können Sie das dem MDK doch sicherlich leicht belegen.

    Folglich würde ich mir als Kassenmitarbeiter wünschen, dass bei kritischem Selbststudium eine solche Kürzung akzeptiert wird, wenn die Forderung nachvollziehbar ist. Denn dann ist die Abrechnung der DRG mit Abschlag ohne Qualitätsverlust für den Patienten die wirtschaftlichste Lösung - und darauf haben Krankenhäuser immerhin hinzuwirken! Auch das ist Dienst am Patienten - denn Patienten sind auch Versicherte, die durch unwirtschaftliche Leistungserbringung unnötig hohe Beitragslasten zu tragen haben.

    Gruß,

    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo ToDo,
    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Da bleibt zu klären, ob die geplante Behandlung tatsächlich eher hätte stattfinden können oder nicht.
    Gruß Tiffany

  • Zitat


    Original von ToDo:

    Wenn die OP, ggf. mit entsprechender Vorbereitung mittels vorstationärer Behandlung (ich weiß, seit DRG-Einführung nicht mehr populär, weil nicht vergütet und kein Belegungstag) nicht am Aufnahmetag erfolgen konnte, können Sie das dem MDK doch sicherlich leicht belegen.

    Fall aus der Praxis:

    Kardioversion: OP am Aufnahmetag (Vorbereitung inclusive) - Entlassung am Abend (20.00 Uhr)
    Kasse meint: \"die Behandlung hätte auch Ambulant erfolgen können\"
    Wie man\'s macht, laut Kasse gehts immer noch kostengünstiger.... 8)

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Hallo TODo, liebes Forum,

    Ich habe eine Frage:

    Sie schreiben, dass Vorstationäre Behandlung seit Einführung der DRG nicht mehr vergütet wird.
    Das ist mir so nicht bekannt.

    In den fachbezog. Vergütungspauschalen für vorstat. Behandl.
    steht bei Kardiologie: 156,97€ pauschal

    -gelten diese nicht mehr oder meinen Sie es ist nur zu wenig?

    Mit freundlichem Gruß
    Steffen

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Steffen,

    es geht hier um die vorstationäre Behandlung, an die sich der stationäre Aufenthalt anschließt.

    § 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG:
    ... Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden: ...
    4. Eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt.
    ...
    Eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; ....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter, liebes Forum,

    Wenn ich das richtig verstanden habe, dann kann ich diese Pauschale der vorstationären Behandlung nur abrechnen, wenn es durch diese Behandlung nicht zur stat. Aufnahme kommmt??

    Und ein Nachfrage zur nachstationären Behandlung:

    Wenn ich eine Fallpauschale abrechne und die obere GVD überschreite, bekomme ich doch pro Tag zusätzliches Entgelt nach dem Fallpauschalenkatalog.
    Kann ich dann wenn ich schon z.B. 8 Tage Zusatzentgelt zur FP erhalten habe, nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes innerhalb von 14 Tagen, sieben nachstationäre Behandlungstage nach BPflV abrechnen?
    Und wenn ich die obere GVD nicht erreiche, also den Patienten zeitiger entlasse, aber mit z.B. 3 nachst. Behandlungen die OGV um einen Tag übersteige, dann ist für diesen einen Tag diese Pauschale der nachst. Behandlung ( z.B. Kardiologie 61.36€) abrechenbar.
    Und diesen einen Tag kann ich dann auch aus dem Zusammenlegen von z.B.einen Tag vorst. und einen Tag nachsta. erreichen.

    Ist das so richtig verstanden??
    Danke für die Antwort!

    Mit freundlichem Gruß
    Steffen

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Steffen,

    Sie haben es richtig verstanden (wenn ich Sie richtig verstanden habe).
    Wobei Sie hier Zuschläge mit Zusatzentgelt verwechseln.