vorstat. Gastroskopie mit nachfolgendem stat. Aufenthalt

  • Hallo Forum,

    folgender Fall ist kürzlich bei uns aufgetreten und sorgt nun
    für Verwirrung.

    Ein Patient war vorstationär zur Gastroskopie mit Biopsie. Der Befund war so, daß der Patient ein paar Tage später stationär kam.

    Im EDV-System wurden in den vorstationären Aufenthalt der OPS für die
    Gastroskopie und die Biopsie eingegeben und im Zusammenhang mit den Daten des stationären Aufenthaltes an die Krankenkasse übermittelt.

    Kurz danach hat sich Kasse mit der Feststellung gemeldet, sie käme auf eine andere DRG wie wir. Daraufhin sollte ich den Fall prüfen und
    mir ist aufgefallen, daß unser System die vorstat. Gastroskopie mit berücksichtigt hat und damit der Fall in der G47B landete, die Kasse das nicht mit berücksichtigt hat und damit in der G73B landete.
    Rein intuitiv hätte ich jetzt gesagt, die Kasse hat recht, die vorstat. Kodes gehören nicht in den stationären Fall. Aber da vorstat. und stationärer Fall letztlich ein Fall sind, wurde diskutiert, ob es denn nicht doch richtig wäre, die Kodes mit hinzuziehen.
    Da fiel mir dann nur noch mydrg ein, da ich meine intuitive Einstellung rechtlich nicht begründen kann.

    Kann jemand helfen?

    Vielen Dank schon mal und ein schönes Wochenende

    K. Ebersbach
    Medizinisches Controlling

  • Hallo Frau Ebersbach,

    in aller Kürze:
    Da der Pat. stationär nach vorstationärer behandelt wurde, ist es ein Fall. Die vorstationär durchgeführte Gastroskopie muss mit in die Fallbearbeitung einbezogen werden, da sie nach statinärer Weiterbehandlung des Patn. nicht gesondert vergütet wird. Ihr KIS hat das schon richtig gesehen. Nur wenn keine vollstationäre Behandlung erfolgt, gibt eine vorstationäre Pauschalvergütung. Man darf den Krankenkassenmitarbeitern nicht alles glauben.

    Schönes Wochenende, Franz :d_neinnein:

  • Hallo Forum,

    eine wichtige Frage vorweg. Wann hat die vorstat. Behandlung stattgefunden? Vor dem 31.03.04 oder danach? Wenn die vorstat. Behandlung vor dem 31.03.04 stattgefunden hat, ist die Gastroskopie als amb. OP abzurechnen. Diese Leistung wurde jedoch ab dem 01.04.04 wieder aus dem Katalog gestrichen und dann ist die vorstat. Behandlung zusammen mit der vollstat. Behandlung zu groupen.

    Einen schönen Tag :lach:

  • Hallo Forum,
    und wenn die Gastroskopie nachstationär erfolgte???? 8o?( :d_gutefrage:

    Grüße aus dem Ländle

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Hallo,

    nachstat. zählt m.E. nicht. Schon deswegen, weil ja die Entlassungsmeldung innerhalb von 3 Tagen raus soll, nachstat. Beh. aber noch 14 Tage lang möglich ist.

    MR

    M.Rost

  • I\'ll be back :biggrin:

    Nachstat. Behandlung nur außerhalb der OGVD mögllich, sonst ist sie bereits mit der DRG abgegolten.
    14 Tage war 2003 8)

  • Guten Tag,

    jetzt bin ich verwirrt. :sterne:

    Wieso darf ich eine vorstationäre Leistung zum stationären Fall kodieren und dann die entsprechende DRG abrechnen?
    Das gleiche andersherum soll dann nicht gehen? Wenn ich die Gastro also poststationär erbringe, darf ich es dann wegen der 3 Tage-Frist nicht kodieren und bleibe dann in der anderen DRG. Wo ist hier der Sinn? Gleiche Leistung, aber keine gleiche Vergütung!

    :deal:
    Kann mir bitte jemand aus dem Forum sagen, wo das steht? Welche Gesetzestexte kommen denn da ins Spiel? Steht irgendwo genau: Vorstationär wird zum stationären Fall kodiert; zählt zur DRG-Gruppierung dazu. Und: Poststationär wird nicht zum stationären Fall kodiert; zählt nicht zur DRG-Gruppierung dazu?

    Vielen Dank und Grüße

    Benjamin

  • Wie jetzt??? :sterne:

    Also, Gastroskopie nach dem 01.04.04 erfolgt. Kann somit vorstat. abgerechnet werden, die Daten werden mit gegroupt.
    Eine nachstat. Behandlung kann nur abgerechnet werden wenn die OGVD des vollstat. Falls überschritten wurde. :deal: (§8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG)

  • Hallo Amtsschimmel,

    Sie schreiben: \"Kann somit vorstat. abgerechnet werden, die Daten werden mit gegroupt.\"
    Das wiederspricht sich doch, oder? Ich kann schlecht etwas vorstationär abrechnen und es dann noch mitgroupen. Das verstehe ich jetzt überhaupt nicht mehr.
    Vorstationär wird ja wohl prinzipiell gar nicht abgerechnet, wenn es zu einer stationären Aufnahme kommt, oder?

    Jetzt aber nochmal meine Frage, die der § 8 nicht beantwortet (habe gerade erstmals dort gelesen): Wo steht, dass man vorstationäre Leistungen zum stationären Fall kodieren soll (sie damit zur DRG-Gruppierung genutzt werden) und poststationäre nicht?

    Danke für die weitere Mühe!

    Benjamin