vorstat. Gastroskopie mit nachfolgendem stat. Aufenthalt

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    siehe Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung:

    Seite 5

    „..führen Leistungen, die im Rahmen nachstationärer Behandlungen durchgeführt werden nicht zu einer Neueinstufung in eine Fallpauschale; entsprechende Leistungen sind auch bei der Eingruppierung nicht zu berücksichtigen.\"

    Gruß

    E Rembs

  • \'-Abend

    Zitat


    Original von AmtsSchimmel:

    Eine nachstat. Behandlung kann nur abgerechnet werden wenn die OGVD des vollstat. Falls überschritten wurde.

    Also bitte mal nicht verwechseln \"abrechnen\" (d.h. gibt extra Geld dafür), das geht nachstat. nur wenn dadurch die OGV überschritten wird (d.h. evtl. vorstat. Tage plus stationäre Tage plus nachstationäre Tage). Wenn nicht, dann kein x-tra Geld. Klar.
    Es ging hier aber um das groupen, d.h. wird eine Gastroskopie mit in den Fall \"eingebaut\", wird also ggf. DRG-bestimmend. Das tut sie nachstationär nicht, egal ob OGV oder nicht. Ich denke, da liege ich richtig.

    MR[c=#0051ff][/code]

    M.Rost

  • Moin zusammen!

    Leistungen (Prozeduren) während der vorstationären Behandlung (mit anschließender vollstationärer Behandlung):

    In der KFPV 2004 ist lediglich von den \"Falldaten aller zusammenzuführenden Krankehausaufenthalte\" Behandlungstage? / Belegungstage? (§ 2, Abs. 4) die Rede.

    Wo aber steht, daß vorstationär erbrachte Leistungen (Prozeduren) zur Ermittlung der DRG der anschließenden vollstationären Behandlung heranzuziehen sind ?

    Auch im KHEntgG (§ 8, Abs. 2, Nr.4) findet sich darüber nichts.

    Ansonsten wurde ja schon sehr schön herausgearbeitet, daß nachstationär erbrachte Leistungen nicht bei der DRG-Ermittlung zu berücksichtigen sind (Leitsatz 8 zur Wiederaufnahmeregelung).

    Und wenn´s anscheinend nirgends steht, kann ich mit meinem KIS zufrieden sein, das die vorstationären Prozeduren beim Groupen nicht mitberücksichtigt.

    Uwe Lehmann
    Chirurg

  • Zitat


    Original von lehch:

    Wo aber steht, daß vorstationär erbrachte Leistungen (Prozeduren) zur Ermittlung der DRG der anschließenden vollstationären Behandlung heranzuziehen sind ?

    Dies ergibt sich darus, dass vorstat. Behandlungen neben einer DRG nicht abzurechnen sind. (Leitfaden der Spitzenverbände der KK\'s und des Verbandes der privaten KV zur Abrechnungsfragen 2004 nach dem KHEntgG und der KFPV 2004, Punkt 2.6)

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von lehch:

    Wo aber steht, daß vorstationär erbrachte Leistungen (Prozeduren) zur Ermittlung der DRG der anschließenden vollstationären Behandlung heranzuziehen sind ?


    Hallo,

    Antwort: nirgendwo

    siehe auch:
    „Abrechnungstechnisch dürfen prä- und poststationäre Leistungen jedoch nicht unmittelbar mit in die DRG Gruppierung und –Abrechnung mit einbezogen werden.“


    Rochell et al Das Krankenhaus S. 276 2004


    Gruß

    E Rembs

  • Mein lieber Herr Gesangsverein,

    ein Amtsschimmel darf sich sicherlich mal vergaloppieren, aber er sollte irgendwann dazu stehen und nicht immer weiter für Verwirrung sorgen und sich mit jedem Beitrag erneut selbst widersprechen...

    Danke,


    ToDo


    P.S.:

    1. \"Abrechenbarkeit vorstationär, wenn ab dem 01.04.2004 erbracht\", ist Quatsch => die Abrechenbarkeit ist immer noch abhängig von der nachfolgenden stationären Aufnahme; dann eben keine Berechnung!!!

    2. \"Mitgroupen der vorstationären Prozeduren\" => meines Erachtens nein, weil nirgendwo geregelt.

    3. \"nachstationär 14 Tage galt 2003\" = völliger Blödsinn: die Regelungen des § 115 a SGB V (Anzahl und Fristen für vor- und nachstationäre Leistungen) sind nicht zu verwechseln mit den Abrechnungsbestimmungen nach § 8 KHEntgG

    4. Mitgroupen der nachstationären auch nicht, da Kodierung \"am Ende des stationären Aufenthaltes\".

    5. \"vorstationär nicht gesondert abrechenbar = deshalb mitgroupen\" Interessante These des Amtsschimmels, jedoch durch keinerlei Gesetz, Verordnung oder ähnliche Legaldefinition gedeckt...

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • da hat der ToDo aber keine Hausaufgaben gemacht :d_neinnein:

    1. es ging um die abrechnung einer gastroskopie. bis 31.03.03 war diese im katalog amb. operieren und ist somit, wie wir ja alle wissen, nach VNB-empfehlung § 4 zu §115a Abs.3 SGB V nicht vorstat. abrechenbar.

    2. da die vorstat. und vollstat. behandlung als ein fall zusehen ist, sind die prozeduren mitzugroupen.

    3. stimmt, 14 tage in §115a geregelt

    4. hatten wir schon

    5. wiederholung

  • hallo herr rembs,

    sie haben in der tat recht.
    eine gastroskopie ist aber eine leistung,welche als solche auch vergütet werden kann. wir sind der auffassung, dass diese leistung im vollstat. fall mitkodiert werden kann.
    für die KH\'s sicherlich eine feine sache oder? :d_zwinker:

  • Hallo,

    mittlerweile befinden wir uns wohl auf einem Abrechnungs-Rodeo, wo der Kassenfürst den Amtsschimmel zureiten will, dieser aber weiter buckelt.

    Zitat

    Original von AmtsSchimmel:
    2. da die vorstat. und vollstat. behandlung als ein fall zusehen ist, sind die prozeduren mitzugroupen.


    Werden hier persönliche Meinungen dargestellt? Es muss doch eine klare, nachlesbare Vorgabe geben, die das Kodieren der vorstationären Besuche zur DRG-Zuordnung aus(ein)schließt!?

    In Spannung

    Benjamin

  • Oh Mann,

    damit das hier nicht in einen Zweikampf ausartet, ziehe ich mich nach diesem Post aus der Diskussion zurück.

    1. Habe ich nie bestritten, Ihre Aussage war eindeutig: \"Gastrokopie nach dem 01.04.2004 erfolgt. Kann somit abgerechnet werden, die Daten werden mitgegroupt\"

    Und diese Aussage ist hinsichtlich der Abrechnungsfähigkeit schlichtweg falsch! Hinsichtlich der Berechtigung zum Mitgroupen bleiben Sie nach wie vor die Rechtsgrundlage schuldig!!!

    2. WO STEHT DAS???

    3. Vielen Dank für Ihr großzügiges Zugeständnis. Manches fliegt mir einfach zu - ganz ohne Hausaufgaben :i_baeh:

    4. Hatten wir schon - Sie aber noch nicht (so was nennt man Nachhilfe)

    5. siehe 1.

    Der Vorteil an diesem Forum ist, dass man sich gegenseitig hilft und sich nicht gegenseitig verunsichert. Eine Stärke der Mitglieder hier ist, dass Sie sich zu Wort melden, wenn Sie mit Ihrem Fachwissen helfen können. Wenn mal jemand eine falsche Aussage macht (ist mir auch schon passiert), muss man Größe zeigen und sie auch zurücknehmen können - sonst hilft man weder den anderen Teilnehmern an einer Diskussion noch sich selbst. Und wenn man eine Behauptung aufstellt, muss man sie nun mal belegen können.

    Ich hatte einen solchen Hinweis von den Moderatoren dieser Diskussion erhofft (Admins), hoffe aber ebenso, dass ich in deren Sinne spreche...

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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    (Mark Twain)