komplizierte Wiederaufnahme

  • Hallo Forum,

    folgender Fall:
    1. Aufenthalt: Harnleiterstein-Sanierung links -> L07B
    2. Aufenthalt: Harnleiterstein-Sanierung rechts -> L07B


    Müssen diese Fälle zusammengelegt werden??

    Viele Grüße aus dem sonnigen Lingen

    MfG

    Thomas Schroeder

  • Hallo Herr Schröder,
    wenn der 2. Fall innerhalb der OGVD des 1. Falles liegt, dann wohl. Wenn nicht, könnte es sein, dass man der KK erklären muss, warum re und li Sanierung nicht in einem Aufenthalt erledigt werden konnten.
    Gruß Tiffany

  • Hallo Tiffany,

    der Fall ist etwas komplizierter.

    Medizinisch gesehen werden die Harnleiter nicht in einem Aufenthalt saniert (laut Information Urologie). Hier wird es auch keine Diskussion geben!

    Aber ich habe inzwischen bei unserer Krankenhausgesellschaft angerufen.
    Es ist wohl so:
    Medizinisch werden es immer zwei Aufenthalte sein.
    Abrechnungstechnisch werden diese Aufenthalte aber immer zusammengelegt werden (wenn die Zeiten hinkommen).

    Dies ist zwar ärgerlich aber es ist eindeutig.

    Viele Grüße aus Lingen

    MfG

    Thomas Schroeder

  • Hallo Herr Schröder, Tiffany,
    medizinisch wäre eine beidseitige sanierung wohl kontraindiziert.
    Aber die Wiederaufnahmeregelung nach §2 KFPV 2004 ist hier wohl eindeutig. Im benütze gerne das Schaubild des BMG. Ihr Fall wäre hier der Weg A = wiederaufnahme innerhalb OGVD also verknüpfen zu einem Fall.
    Würde der Patient außerhalb der OGVD wiederkommen wäre WEG C also 2 Fälle richtig. Ebenso wäre außerhal 30 Tagen WEG B ein neuer Fall.

    beste Grüße

    Ihr

    Kurt Mies

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    die Regeln zur Wiederaufnahme und auch bei Verlegung sollten möglichst einfach und klar sein (sind sie ja auch). Klar ist aber auch, dass hierbei Einzelfälle \"ungerecht\" vergütet werden.
    Kommt z.B. ein Patient mit einer Unterarm-Fraktur re., wird osteosynthetisch versorgt und entlassen, bricht sich aber innerhalb der OGV bei einem erneuten Sturz den anderen Arm, muss das wiederbehandelnde Krankenhaus beide Fälle zusammenfassen (typischer Fall von \"dumm-gelaufen\"). Allerdings kann man hier einwenden, dass das Risiko in den Kliniken gleich verteilt ist, die Kosten bei der Kalkulation eingehen und somit der durchschnittliche Fall auch immer ein bißchen Zwei-Mal-Erbracht beinhaltet.

    Auch, dass eine Aufnahme in ein Krankenhaus B als Verlegung gesehen wird, wenn innerhalb von 24 h ein anderer KH-Aufenthalt in einer Klinik A stattgefunden hatte, ist ja nicht immer \"gerecht\": Patient genießt wegen eines gastro-int. Infekts eine mehrtägige Behandlung in einer Klinik (in der BRD). Von dort fährt er heim und innerhalb von 24 h stürzt er zuhause und bricht sich das Bein. Die jetzt behandelnde Klink hat somit den Patienten nach der Regel verlegt bekommen und muss bei Unterschreitung der MVD der getroffenen DRG Abschläge hinnehmen. Sollte der Patient nicht die Information gegeben haben, dass er gerade in einer anderen Klinik war, wird das erst auffallen, wenn die Kasse sie darüber informiert!

    Also einfach, aber nicht immer schön....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Forum,

    im Nachgang zum DRG-Forum in Berlin und zu den Berichten über das System 2005 bleibt noch hinzuzufügen, daß solche Unschärfen im System sowohl seitens des InEK (Berücksichtigung bei der Kalkulation von DRG\'s) als auch vom BMGS (Verfeinerung der Wiederaufnahmeregelungen) angegangen werden. Dabei spielen sowohl die bilateralen Prozeduren (Augen, Hüfte, Knie, Nieren ...) eine Rolle als auch die komplexen Kettenfälle (Bypass-Operation und Defi-Implantation).
    Das System lernt halt ... und lernt ... und lernt ... :biggrin:

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein