• Schönen guten tag allerseits!

    Ich denke, ich habe bereits irgendwo schon einmal etwas dazu gelesen, aber ich finde es im Moment nicht:

    Was mache ich (was rechne ich ab), wenn ein Fall in eine noch nicht kalkulierte DRG nach Anlage 3 KFPV 2004 (z. B. E76_) gruppiert wird, das Krankenhaus jedoch noch keine Vereinbarung für 2004 hat?

    Wie sieht es aus, wenn ich zwar eine Vereinbarung hatte, die entsprechende DRG jedoch nicht vereinbart habe?

    Wenn möglich, hätte ich auch gerne eine Quellenangabe für entsprechende Informationen. Danke,

    schönen Tag noch

  • Hallo, Herr Schaffert,

    ich war vor einiger Zeit auf einem Tagesseminar von der NKG und habe mir eine Notiz dazu gemacht, bin aber nicht sicher, ob das stimmt.

    Also, folgendes habe ich mitgeschrieben:

    \"Individuell nach Anlage 3 KFPV vereinbarte DRGs müssen verhandelt sein, ansonsten Tagesentgelt.\" :rotwerd:

    Gruß,
    B. Schrader

  • Guten Morgen Herr Schaffert,

    § 9 Abs. 1 Sat 3 KFPV 2004 gibt Aufschluss:

    \"Können für die Leistungen nach Anlage 3 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600 € abzurechnen.\"

    Dies müsste auch für Krankenhäuser gelten, die zwar eine Vereinbarung für 2004 geschlossen, jedoch keine DRGs nach Anlage 3 vereinbart haben.
    Da diese scheinbar zutreffende Formulierung jedoch aufgrund des Kontextes nicht eindeutig ist(in den Sätzen 1 und 2 geht es um Frühumsteiger und deren Verhalten bis zur Anwendung einer 2004er Vereinbarung), wird man sicherlich auch Vertreter der gegenteiligen Auffassung finden. Unklar wäre dann allerdings, welcher Betrag auf einer Rechnung erscheinen sollte.

    Gruß

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr Schmitt!

    Vielen Dank, Herr Schmitt, das war es, was ich suchte. Habe ich doch glatt überlesen.

    Für meine primäre Fragestellung (DRG-Abrechnung bereits in 2003, aber noch keine Vereinbarung 2004) trifft diese Regelung auch sicherlich zu.

    Da es aber heißt: \"Für den Fall, dass noch keine krankenhausindividuellen Entgelte nach Anlage 3 vereinbart und abrechenbar sind...\" würde ich bei wörtlicher Auslegung interpretieren, dass dies nur gilt, wenn es noch gar keine Vereinbarung gibt.

    Ob es auch gilt, wenn es zwar eine Vereinbarung insgesamt gibt, jedoch das spezielle Entgelt nicht vereinbart wurde, weil man eigentlich nicht damit gerechnet hat, ist fraglich. wenn nicht würde das doch bedeuten, dass alle überhaupt infrage kommenden Entgelte nach Anlage 3 vereinbart werden müssten, auch wenn sie nur alle 10 Jahre einmal vorkommen.

    Was sagen die Kassen dazu?

    Schönen Tag noch,

  • Hallo Herr Schaffert, hallo Forum,

    also, bei uns haben sich - nicht unerwartet - eine Reihe von B61-Fällen (Querschnitt) angesammelt. Wir würden natürlich gerne zumindest im Sinne einer Abschlagzahlung bis zur Vereinbarung eine vorläufige Rechnung erstellen. Daher bin ich natürlich brennend daran interessiert, wie bzw. ob so etwas woanders auch schon durchgespielt wurde. Ein nicht unerheblicher Aspekt ist die Abbildung eines solchen Vorganges im KIS bzw. in der FiBu; ich rechne in diesem Zusammenhang mal wieder mit erheblichem Nerven-Aufwand bei den Beteiligten. :boese:

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Da es aber heißt: \"Für den Fall, dass noch keine krankenhausindividuellen Entgelte nach Anlage 3 vereinbart und abrechenbar sind...\" würde ich bei wörtlicher Auslegung interpretieren, dass dies nur gilt, wenn es noch gar keine Vereinbarung gibt.

    Hallo Herr Schaffert,

    ich habe noch vergessen hinzuzufügen, daß die Problematik ja eigentlich nur bei denen existiert, die bereits eine DRG-bezogenen Vereinbarung (Option 2003) haben, da im anderen Fall (weiter Abrechnung nach BPflV) das Abrechnungsproblem gar nicht existiert. Nur: wie schreibt man das alles auf die Rechnung, wie geht man mit den Erlöskonten in der FiBu um, wer dreht nach der Vereinbarung das alles wieder zurück ???

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Schönen guten Tag Herr Sander!

    Auch bei uns ist die Ausgangslage DRG-Abrechnung seit 2003, aber noch keine Vereinbarung 2004, so dass die zitierte Regelung mit den 600 € sicher greift.

    Ich hatte einen Tuberkulose Fall (B76B). Im KIS (BOSS) konnte ich im DRG-Stamm und im Leistungsstamm die DRG anlegen, wobei ich im DRG-Stamm zuordnen kann, ob es sich um ein DRG-artiges Entgelt (mit den entsprechenden (zu verhandelnden) Kostengewichten und Grenzverweildauern), um eine fallbezogene Pauschale oder um eine Belegungstag bezogene Pauschale (wie in diesem Fall) handelt. Im Leistungsstamm konnte ich zu der DRG die 600 € und den Entgeltschlüssel (in Hessen 8500E76B) hinterlegen und ich habe für derartige Entgelte ein eigenes FIBU-Konto anlegen lassen, um das hinterher vernünftig wiederfinden zu können.

    Da die Rechnung übre DTA rausging, dürfte es mit dem korrekten Entgeltschlüssel auch keine formalen Probleme geben. (Wie das dann allerdings z. B. bei einer BG oder bei Privaten Kassen läuft, die noch von Hand die Rechnungen prüfen, weiß ich nicht).

    Schönen Tag noch,

  • Guten Abend Forum,

    auch wir haben noch die Pauschale von 600 Euro für B76A/B.
    (öfter !)

    In unserem KIS (SAP) wie folgt angelegt:

    1. Die Leistungen sind im DRG-Katalog anzulegen
    2. Die Leistungen sind im Grundkatalog (Abrechnungstarif)
    anzulegen
    a) Zeitraumbezug
    b) Bewertungsformel 6
    c) Entgeltart 15, Entgeltschlüssel 85
    d) Spalten Preis 600 Euro (Übergangsweise)


    3. Die Leistung aus dem DRG-Katalog ist in die Leistung
    im Grundkatalog umzuschlüsseln (so wie alle anderen
    DRG-Leistungen auch)


    4. Es existieren in der Fibu eigene Konten für B76A/B.

    MfG
    Martina Schrenk

  • Guten Morgen,

    herzlichen Dank für die praktischen Hinweise, wir werden mal auf der Basis unseres KIS (Prosight) versuchen, einen ähnlichen Weg zu beschreiten.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein