Zusatzentgelte im neuen FPÄndG und deren Vergütung

  • Hallo liebe Kollegen,

    im FPÄndG wird im neuem Absatz 4 Satz 1 beschrieben wie im Berechnungsschema B2 die Zitat: \"Veränderungen von Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen und Zusatzentgelte\" zu berücksichtigen sind. Hier wird weiter geschrieben, das Zusätzliche Leistungen im Jahr 2005 nur zu 33% finanziert werden und Sie dashalb auch zu 21,2% im Ausgangswert zu berücksichtigen sind.

    Dazu meine Interpretation des Gesetzes mit der Bitte mir Ihre Meinung dazu mitzuteilen:

    Alle neuen ZE in 2005 dürfen nur zur 33% in die Nummer 12 des B2 Schemas eingetragen werden.
    Das bedeutet, die (großen) Häuser können zwar erheblich mehr ZE in 2005 abrechnen (siehe FPV 2005), jedoch finanziert der Gesetzgeber genau für die Mehrleistung von 2004 zu 2005 nur 33%.
    Das halte ich für unhaltbar. Gerade haben die Häuser ermittelt, das sie über die Abrechnung der ZE einen bedeutenden Betrag durch die Abschmelzung des Casmixes um 5,086% kompensieren können und im selben Moment erhalten alle KH nur 1/3 des Betrages für die zu mehr vereinbarenden Zusatzentgelte in 2005 finanziert? Das kann doch wohl nicht sein? Wozu hat sich den der Gesetzgeber die vielen neuen ZE ausgedacht, wenn die Häuser diese Mehrleistungen nur zu einen Bruchteil in 2005 erstattet bekommen?
    Ich hoffe, ich habe hier eine zu korrigierende Interpretation des Gesetzes dargestellt, ansonsten haben wir eine zusätzliche Budgetabschmelzung die gut in der Schublade der Zusatzentgelte versteckt wurde.

    Mit freundlichen Grüßen und der bitte um Ihre Meinungsäußerung

    P. Koske

  • Hallo,

    ich verstehe das anders, Mehrleistung bezieht sich nur auf Mengensteigerung. Ergo können Sie ihre IST-2004 Zusatzentgelte, auch 2005 abrechnen, nur dürfen Sie keine Leistungen ausweiten bzw. können auch keine Budgetveränderung zu 2004 durch ZE erwarten (ist auch nie beabsichtigt gewesen).

    Alles andere wäre ja sonst ziemlicher Blödsinn, obwohl das ja nicht das erste Mal....

    Gruß

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Zitat


    Original von Lueckert:
    Hallo,

    ich verstehe das anders, Mehrleistung bezieht sich nur auf Mengensteigerung. Ergo können Sie ihre IST-2004 Zusatzentgelte, auch 2005 abrechnen, nur dürfen Sie keine Leistungen ausweiten bzw. können auch keine Budgetveränderung zu 2004 durch ZE erwarten (ist auch nie beabsichtigt gewesen).


    Hallo,

    wozu dann die neuen Zusatzentgelte, wenn ich meine Leistungen nicht ausweiten darf ??

    Gruss

    Pandur

  • :sterne:
    Hallo,

    die Mehrleistugnen beziehen sich wirklich nur auf \"Mehrfälle\"; hierfür bekommen Sie in 2005 33% \"Budgetsteigerung\" (natürlich nur bezogen auf die vereinbarten Mehrfälle); und vorausgesetzt die Kostneträger spielen mit....

    Zusatzendgelte werden im Formular B2 an späterer Stelle Berücksichtigt (in der Spalte 28) - hier wird der komplette Betrag der Zusatzentgelte, gem. Vereinbarung von E2 und E3 eingetragen - da die Zusatzentgeltkataloge für 2005 erheblich erweitert wurde, kann man eigentlichd avon ausgehen, dass die Häuser im Schnitt auch wesentlich mehr ZE vereibaren werden;

    Der Erlös für Zusatzentgelte fliesst voll (ohne Abschlag) zu - jedoch sind die ausgleichsregelungen für Mehr oder Mindererlöse in diesem Bereich, zumindest was die Arzneimittel und Medikalprodukte anbelangt verändert worden Mehrerlöse werden hier zu 25% ausgeglichen - wenn ich das richtig deute darf das KH somit 75% behalten, und muss 25% den Kassen zurückführen, Midnererlöse aus diesem bEreich werden gar nicht ausgeglichen - hier sollte man also sensibel bei der Mengenplanung vorgehen

    Grüsse aus Bad Wildungen

    J. Raddatz

  • Zitat


    Original von Lueckert:
    Hallo,

    ich verstehe das anders, Mehrleistung bezieht sich nur auf Mengensteigerung.


    Hallo Herr Lueckert,

    man könnte die Mehrleistung nur auf Mengensteigerungen beziehen, aber im Gesetz steht wörtlich \"nach Art und Menge\". Das heißt für mich, steigere ich meine \"Arten\" an ZE\'s dann trifft diese Regelung auf alle ZE\'s zu auch auf die nach §7 KHEntgG die ich neu 2005 erbringen möchte. So lese ich dieses Gesetz.

    MfG P. Koske

  • Hmm... interessante Problematik. Aber ist nicht jedes in 2005 erstmals abrechenbare ZE eine Mengensteigerung um mindestens 100% oder muss ich dann nachweisen, wieviele ZE ich abgerechnet hätte, wenn es diese in 2004 schon gegeben hätte? :chicken:

    Wie ist in diesem Kontext eigentlich die 1% Kappungsgrenze zu berücksichtigen?

  • Zitat


    Original von raddatz:
    :sterne:
    Hallo,

    die Mehrleistugnen beziehen sich wirklich nur auf \"Mehrfälle\"; hierfür bekommen Sie in 2005 33% \"Budgetsteigerung\" (natürlich nur bezogen auf die vereinbarten Mehrfälle); und vorausgesetzt die Kostneträger spielen mit....

    Hallo Herr Raddatz,

    verstehe ich Sie richtig? Sie meinen beispielsweise (um bei den Zusatzentgelten zu bleiben), dass ich ein ZE01 bei dem ich 100 Fälle mehr erbracht habe als vereinbart,diese 100 \"Mehrleistungen\" nur zu 33% in das B2 einfließen.
    Und alle neuen Leistungen, (z.B. ZE12) die ich für 2005 plane, dürfen zu 100% einfließen?

    MfG P. Koske

  • Hallo Herr oder Frau Koske, :d_neinnein:

    leider nicht richtig verstanden;

    ich meine folgendes:

    33% bekommen Sie in 2005 auf alles Mehr-Fälle, die Sie mit den Kostenträger gegenüber den Vorjahr vereinbaren (einfaches Beispiel - zwar dumm aber verständlich) Sie hatten im Vorjahr Budget 1000 bei 100 Fällen mit CMI von 1,0 - das entspricht also pro Fall 10,00 - wenn Sie jetzt mit den Kostenträger 110 Fälle vereinbaren, haben Sie ein Budget von 1000 + 10 x 3,30 (=33% von 10) also 1.033 Budget für 05.

    Die Zusatzentgelte vereinbaren Sie komplett im Formular E2 (für dei offiziell bewerteten) und im Formular E3.2 (für die nicht bewerteten ZE´s). Die Erlössumme die daraus resultiert wird dann komplett in der Spalte 28 des Formulars B2 - vor der Ermittlung des Basisfallpreises herausgerechnet - so relativiert sich dann gleichzeitig der Basisfallpreis, weil die ZE´s ja auch nicht in den Bewertungsrelationen stecken.

    Die Mehr- oder Mindererlöse aus den ZE´s werden dann im Folgejahr zu 25% ausgeglichen bei Mehrerlösen (das KH darf also 75% behalten) bzw gar nicht ausgeglichen bei Mindererlösen (das KH bekommt nichts) - da man durch die Einstellung der ZE auch den Basisfallpreis verändert sollte hier vorsichtig geschätzt werden.

    Hoffe, das war verständlicher
    :sterne:
    Das einzige Problem was ich mit der ganzen Geschichte habe, ist, dass der \"Konvergenzangleichungsbetrag\" ermittelt wird, bevor das Budget um die Summe der ERlösen für ZE (und Überlieger am Jahresanfang) abgezogen wird - da diese Summe mit den landesweiten Basisfallpreis multiplierziert mit der eigenen Summe der Bewertugnsrelationen quasi verglichen und angepasst wird - ist hier für mich ein logisches Problem (vgl. auch meinen Beitrag von gestern).

    Wike sehen Sie das ????

    Grüsse

    Jens J. Raddatz

  • Hallo Herr Raddatz,

    mittlerweile haben wir ja gleich mehrere \"Frontlinien\" auf dem Schlachtfeld des B2-Formulars.

    Ihre Ausführungen zu den \"33%\" - Mehrfällen und deren Finanzierung habe ich verstanden und das würde ich auch so rechnen. Nur was genau gilt an dieser Stelle für die Zusatzentgelte? Das ich in Zeile 28 alle ZE nach nach §7 KHEntgG herausrechnen muß, ist eindeutig. Meine Frage bezog sich auf die Zeile 12 des Berechnungschemas.

    Beispiel: 1.000€ Budget, 100 Fälle vereinbart, aber 1100 Pkt. CM erbracht bei 110 Fällen erbracht- =(erbrachte und neu zu planende Leistung [1.100 €]- vereinbartes Erlösbudget [1.000 €]=100 € Mehrleistung, dann 33% von 100 = 33 € Mehrleistung. Diese sind Einzutragen in Zeile 12, da man eine Mehrleistung für 2005 an FP plant die zu 33% finanziert werden. (Das war nochmal Ihr Beispiel).

    Jetzt kommt nach meiner Ansicht hinzu, wieder Beispiel:

    500€ für ZE\'s vereinbart, aber 550€ ZE erbracht und zusätzlich ZE in Höhe von 1.000€ geplant (da die FPV 2005 erheblich erweitert wurde). Das bedeutet die Leistungsveränderung ist: (erbrachte und neu zu planende Leistung für ZE [1.550€]- vereinbare ZE aus Vorjahr [500€] = 1.050€ Mehrleistung für ZE in 2005.

    Mit meinem Beispiel will ich nur bekräftigen, daß im FPÄndG Abs. 4 auch von Zusatzentgelten und nicht nur von FP gesprochen wird. Jetzt dazu meine Frage: Wie fließen die ZE in die Zeile 12 zur berechnung mit ein? 33% von 1.050€ oder 33% von 50€ (nur die Tatsächliche Mehrleistung) und 100% von 1.000€ für die neue Planung?

    Warum mache ich mir an der Stelle sorgen? Setzen Sie mal in die Nummer 12 einen Betrag von Null oder kleiner ein; Ihre Basrate [c=crimson]\"schmilzt nur so dahin\". [/code] Deshalb bin ich der Ansicht, daß neue Zusatzentgelte, die aus der DRG kalkulation in 2005 erstmals herausgenommen wurden zu 100% finanziert werden und in die Zeile 12 des B2 einfließen müssen. Sonnst würde man ja seine Sachkosten nur zu 33% bekommen. Wie sehen Sie das? :grouper:

    Jetzt noch meine Anmerkung zu Ihrem Beitrag vom 29.11.2004.
    Meiner Ansicht nach, sind die Zusatzentgelte dem Erlösbudget in Zeile 18 (bzw. Zeile 16) zuzurechnen (Siehe dazu Absatz 5- bzw. alter Absatz 4). Also z.B. (Bewertungsrelation 1.000 x BR Land 2.500 + 10.000 € ZE nach §7 KHEntgG) Hier sind nicht enthalten, die ZE aus §6 KHEntgG und die Überliegerentgelte.
    Die Überliegerentgelte und die ZE nach §6 KHEntgG befinden sich weder im Ausgangswert (Zeile 15) noch im Erlösvolumen (Zeile 16), daher ist die Berechnung aus meiner Sicht i.O..

    In der Zeile 3 werden Entgelte die aus §6 KHEntgG rückgerechnet(hinzu addiert) die nun im Jahr 2005 in ZE\'s kalkuliert sind und daher nicht mehr individuell zu verhandeln sind . Bsp. Habe ich in 2004 das ZE 23 individuell vereinbart so kann ich es in 2005 bundesweit bewertet nach ZE06 abrechnen. (Diesen Beträge hatte ich in 2004 rausgerechnet und darf sie nun wieder eingliedern).

    Etwas viele Infos, aber wo wir schonmal so weit sind müssen wir das jetzt auch durchziehen, oder?!!

    MfG Peter Koske

  • :sonne:
    Hallo Hr. Koske,


    ist ja mittlerweile eine sehr interesante Diskussion geworden...

    zunäcsht einmal teile ich -nach nochmaliger Durchsicht des Gesetztes - Ihre Auffassung. Die ZE müssen tatsächlich in Spalte 16 (DRG Erlösvolumen)hinzugezogen werden. So macht die Sache dann auch schon mehr Sinn (zumindest in der Konvergenz-Angleichung).

    Bzgl. der Zeile 12 Im Teil Artikel 2 FPÄndG heisst es im Teil e letzter Satz: \"Zusatzentgelte für Arzneimittel und Medikalprodukte sind zu 100 vom Hundert zu berücksichtigen\" - - ich denke hierdurch ist es doch ziemlich klar, dass ZE zu 100% mit einfliessen, oder ????

    Und dann würde ich mich Ihrer Meinung anschliessen, und diesen Betrag mit in die Zeile 12 packen.

    - insgesamt recht komplexes Thema -
    :sterne: :sterne:

    Grüsse

    J. Raddatz

  • Hallo Hr. Raddatz,

    jetzt habe ich den Satz mit den 100% für die Zusatzentgelte auch entdeckt, so dass ich jetzt erst einmal diese Punkte im Berechnungsschema gut nachvollziehen kann. Wichtig ist wirklich, dass man nachvollziehbar Analysiert was genau in die Zeile 12 einzutragen ist.

    MfG P. Koske