Hyvää huomenta,
ZitatDiess wird begründet, dass Verlegungen (unter 24h) immer dem verlegenden KH A in Rechnung gestellt wird.
Auf welche rechtlichen Grundlagen :deal: bezieht sich denn der die Krankenkasse?
Gruß
H. Bürgstein
Hyvää huomenta,
ZitatDiess wird begründet, dass Verlegungen (unter 24h) immer dem verlegenden KH A in Rechnung gestellt wird.
Auf welche rechtlichen Grundlagen :deal: bezieht sich denn der die Krankenkasse?
Gruß
H. Bürgstein
Hallo Bürgstein!
Meines Wissens stammt die 24 h-Regelung nich aus den huten alten BPfl.-Zeiten . Alle Patienten die um Mitternacht noch im Haus waren, wurden stationär gezählt. Dies war bei Verbringungen ehr selten der Fall.
Mit freundlichem Gruß
F. Killmer
Schönen guten Tag Herr Killmer!
ZitatOriginal von Killmer:
Meines Wissens stammt die 24 h-Regelung nich aus den huten alten BPfl.-Zeiten . Alle Patienten die um Mitternacht noch im Haus waren, wurden stationär gezählt. Dies war bei Verbringungen ehr selten der Fall.
Auch wenn es etwas schwierig ist, Ihren Beitrag richtig zu lesen, möchte ich Ihnen widersprechen. Auch zu Bundespflegesatzzeiten wurden Belegungs- bzw. damals Berechnungstage so gezählt, wie heute. Wenn Entlassungs- und Aufnahmetag gleich waren, dann wurde dieser Tag als Belegungs-/Berechnungstag mitgezählt. Mit der Mitternachsstatistik oder der Fallzählung nach L1/L3 hat das nichts zu tun.
Ich bleibe dabei: Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage für eine zeitliche Abgrenzung zwischen Verlegung und Verbrigung.
Das Gegenteil müsste man mir dann schon mit der entsprechenden Quellenangabe beweisen.
Ich wünsche noch einen schönen Tag,
Hallo Forum!
Habe bei einer bekannten Suchmaschiene mit G den Begriff \"Verbringung von Patienten\" eingegeben und ganz interessante Links gefunden. Zu viel, um diese hier alle zu zeigen. Probiert´s einfach mal selbst.
Schönes Wochenende
Mikka