AIP Zuschläge

  • :d_pfeid: Hallo,
    in einer Rechnung ist eine Position AIP-Zuschlag aufgeführt.
    Ab wann hat diese Regelung Gültigkeit und wo kann ich diese nachlesen?
    Wer kann mir dazu Angaben machen?

    Danke schon mal
    BeHe

  • Hallo,

    der AIP Zuschlag ist derzeit nur Krankenhausindividuell vereinbart. Also, wenn ein Krankenhaus diesen abrechnet, muss es auch eine entsprechenden Passus über die Höhe und dem Zeitpunkt, ab wann abgerechnet werden darf, in der Budgetvereinbarung geben.

    Scönen Gruß

    Heribert Hypki

  • Auch Hallo,
    Rechtsgrundlage für den \"Zuschlag für Mehrkosten wegen Wegfall des Arztes im Praktikum\" ist § 4 Abs. 14 KHEntgG. Die Höhe des Zuschlags ist in der Budgetvereinbarung festzulegen und kann daher auch erst nach In-Kraft-Treten dieser abgerechnet werden. Er ist ggf. zusammen mit dem \"Zuschlag für Mehrkosten zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen\" über einen gemeinsamen Entgeltschlüssel abzurechnen.

    Viele Grüße,
    Röttsches

    [arial]Volker Röttsches
    Betriebswirt (VWA)[/arial]

  • Zitat


    Original von Kassenmodell:
    Auch Hallo,
    Rechtsgrundlage für den \"Zuschlag für Mehrkosten wegen Wegfall des Arztes im Praktikum\" ist § 4 Abs. 14 KHEntgG. Die Höhe des Zuschlags ist in der Budgetvereinbarung festzulegen und kann daher auch erst nach In-Kraft-Treten dieser abgerechnet werden. Er ist ggf. zusammen mit dem \"Zuschlag für Mehrkosten zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen\" über einen gemeinsamen Entgeltschlüssel abzurechnen.

    Viele Grüße,
    Röttsches


    Guten Morgen,
    ich bin der Meinung, hier fehlt noch eine winzig kleine Ergänzung:
    Beispiel:
    Zuschlag /Wegfall AiP 0,2% von Hundert
    Annahme: Wirksamwerden der Vereinbarung zum 01.04.2005
    Veränderter Satz:0,2%*365/275 (gerundet) = 0,27% auf jedes Entgelt.
    Der Zeitraum bis zum Inkrafttreten muss doch berücksichtigt werden,oder?
    Ich hoffe, dass ich zu diesem Zeitpunkt der NKG-Veranstaltung nicht geschlafen habe und die Berechnung somit falsch verstanden habe, wenn ja, bitte ich um Berichtigung.
    Gruß
    B. Schrader

  • Hallo Forum,

    in § 4 Abs. 14 KHEntgG ist beschrieben, wie der Vomhundertsatz berechnet wird (.....aus dem Verhältnis der Mehrkosten einerseits sowie der Summe aus Erlösbudget und Erlössumme nach § 6 Abs. 3 andererseits......).

    Einen Wert von 0,2% kann ich im Paragraphen 4 Abs. 14 KHEntgG nicht entdecken. Hier geht es m.E. auch um einen individuellen Zuschlag pro Krankenhaus.


    Trübe Grüße aus dem Norden (Sprühregen, 7° Grad.....)


    MSimon
    :sonne: :sonne:

  • Zitat


    Original von MSimon:

    Einen Wert von 0,2% kann ich im Paragraphen 4 Abs. 14 KHEntgG nicht entdecken. Hier geht es m.E. auch um einen individuellen Zuschlag pro Krankenhaus.


    ...0,2% war auch nur als Beispiel gedacht. Zum Ausdruck wollte ich nur bringen, dass bei der Berechnung des Zuschlages auf das jeweilige Entgelt, die Vormonate bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung berücksichtigt werden müssen - sonst komme ich ja nicht auf die vereinbarte Summe für das laufende Jahr.
    Gruß,
    B. Schrader